ich habe gestern abend mein auto verkauft. der käufer hat es abgemeldet und hat anschließend auf dem nachhauseweg einen unfall gebaut. muss meine versicherung noch für diesen unfall zahlen? oder bin ich aus dem schneider ?

Er darf nach der Abmeldung auf dem direkten Weg nach Hause fahren. Für Schäden haftet seine Versicherung.

Wenn das Auto abgemeldet war , durfte er eigentlich mit dem Fahrzeug nicht mehr fahren.Er wird evtl. privat haften müssen.
Indy72 am 19. Juni 2009 15:43 Das sehe ich genauso!
doddo am 19. Juni 2009 15:44
bonitas am 19. Juni 2009 15:50 Eine ganz andere Situation!
domchef am 19. Juni 2009 16:20 am tag der abmeldung ist das fahrzeug noch bis 0:00 uhr versichert. somit darf der abmelder das fahrzeug auf direktem weg nach hause fahren. genau wie bei der anmeldung wenn kennzeichen vorhanden sind, dann darfst du auch mit dem abgemeldeten fahrzeug zur zulassungsstelle fahren

Nein, der Waen ist durch die Abmeldung nicht mehr auf Dich zugelassen, ergo geht Dich das nichts mehr an. Allerdings sollte der Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe und der Abmeldung (Uhrzeit) irgendwo dokumentiert sein (ggf auch Zeugen), dann bist Du ganz schnell raus aus dem Schneider.
Indy72 am 19. Juni 2009 15:43 Korrekt!

Du hast damit nichts mehr zu tun.
Wenn Du das Auto abgemeldet hättest, darfst Du damit noch direkt von der Zulassungsstelle nach Hause fahren (mit den alten Kennzeichen natürlich am Fahrzeug).
Wenn der Käufer damit jedoch abgemeldet zu sich fährt, ist er ohne Versicherungsschutz gefahren. Das Risiko liegt nur bei ihm und nicht mehr bei dir.
(Keine Rechtsberatung von mir sondern nur meine Meinung dazu)
Und diese Meinung ist falsch!

Die Frage ist, ob du es richtig verstanden hast. Hat der Verkäufer das Fahrzeug wirklich ab oder umgemeldet ? Denn das macht man ja normalerweise wenn man den Wagen fahren will. Im letzeren Fall haftet die Vers.des Käufers. Im erstenFall ist er ohne Vers. Schutz gefahren, hat sich strafbar gemacht, und es könnte sein, das deine Vers einspringen muss, aber der Käufer haftet ursächlich.
jbinfo am 19. Juni 2009 16:07 In der Frage von @bibbi2812 steht doch eindeutig "ABGEMELDET".
Wenn es vom Käufer "UMGEMELDET" wurde hast Du natürlich Recht.
Volker99 am 19. Juni 2009 16:17 ich habe das so geschrieben, weil es schon ein wenig ungwöhnlich wäre : Wer ist so braun, mit seinem Wagen zur Zulassungstelle zu fahren, die Kennzeichen abzumontiern, sie sich entstempeln zu lassen und dann mit den entstempelten Kennzeichen (oder vieleicht auch ohne ) nach Huase zu fahren ? Deswegen habe ich nachgfragt ob hier was falsch vestanden wurde.

Da kommt es auf den Stichtag der Abmeldung an. Grundsätzlich zahlt der Verursacher oder - aushilfsweise seine Versicherung. Wenn diese nicht zahlt, muss er zahlen. Aber ein abgemeldetes auto darf sich grundsätzlich nicht mehr im öffentlichen Verkehrsraum befindes, geschweige denn bewegt werden. Dann zahlt der Verursacher und der Halter bekommt ein Strafverfahren obendrein.

Deine Versicherung wird zahlen, wenn Dein Auto die Ursache war, wird sich das Geld aber beim Unfallverursacher wiederholen. Bis zu 5000 EUR.
whopper am 19. Juni 2009 15:41 Quatsch, er sagte ja gerade das Fahrzeug war abgemeldet also ist er aus dem Schneider.
Falsch.
bonitas am 19. Juni 2009 15:48 Hab ich was anderes gesagt? Wirst sehen, erstmal wird die Versicherung leisten. Je nach Schadenhöhe. Ich habe NICHT gesagt, daß der verkäufer des PKW hochgestuft wird, oder?
DH für Bonitas.
doddo am 19. Juni 2009 15:47 Privathaftpflicht gilt nicht für abgemeldete Autos Düsseldorf Autofahrer sollten an abgemeldeten Fahrzeugen besser nicht arbeiten.
Denn wer während der Reparatur an einem abgemeldeten Wagen einen Schaden verursacht, sei wegen einer Versicherungslücke nicht durch die Privathaftpflicht geschützt, warnt der ADAC.
Der Autoclub verweist auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf (Aktenzeichen: I-4 U 191/97). In dem Fall hatte der Kläger sein abgemeldetes Auto repariert und beim Starten des Motors einen Brand ausgelöst, der ein fremdes Gebäude beschädigte. Das Gericht entschied, dass die Privathaftpflicht des Mannes den Schaden nicht übernehmen müsse. Gemäß der sogenannten Benzinklausel müssten Unfälle beim Gebrauch eines Kraftfahrzeugs stets durch dessen Haftpflichtversicherung abgedeckt werden.Ist das Auto abgemeldet, besteht jedoch kein Versicherungsschutz - und der Halter muss selbst für den Schaden aufkommen.
"Ist das Auto abgemeldet, besteht jedoch kein Versicherungsschutz - und der Halter muss selbst für den Schaden aufkommen."
Das gilt nicht für den direkten Weg von der Zulassungsstelle nach Hause.
bonitas am 19. Juni 2009 16:03 Ich muß mich berichtigen, seit 2008 ist die gesetzliche Grundlage geändert worden. Man darf nicht mehr mit dem Auto rumfahren nach der Abmeldung, auch nicht von der Zulassungsstelle nach Hause. Auch muß man offenbar zur Abmeldung nicht mehr mit dem Auto zur Zulassungsstelle fahren. Also wird auch die Versicherung nicht in Vorleistung gehen.
vielleicht ist es so ...wenn ich mit meinem eigenen auto zum straßenverkehrsamt fahre, kann ich mit dem auto auch wieder zurück, denn die versicherung zahlt ja noch bis 0.00 uhr am gleichen tag. denn ich bin ja immer noch der halter also besitzer...aber wenn ich nicht der besitzer bin...zahlt auch die versicherung nicht......ach ich weiß auch nicht mehr .....bibbi
Die Gedanken der meisten Kollegen hier drehen sich einfach um die falsche Priorität! Das Kfz-Pflichtversicherungsgesetz ist nicht geschaffen worden um
vor Hochstufung zu bewahren, oder
einen Unfall-Fahrer zu ruinieren, sondern
ZUM ZWECKE DES OPFERSCHUTZES!
Und genau aus diesem Grund tritt bibbi´s Versicherung unbegrenzt für den Schaden ein... Ende der Durchsage :-))
der link von doddo war sehr hilfreich....danke dir doddo
erst einmal möchte ich mich für die vielen komentare bedanken. leider sagt jeder von euch was anderes...fakt ist , das fahrzeug war abgemeldet.kaufvertrag mit datum und uhrzeit der übergabe hab ich schriftlich mit unterschrift des käufers. habe auch eine klausel im vertrag das sich der käufer verpflichtet,den wagen innerhalb von 3 werktagen ummeldet. weil er aber vorher nicht zur versicherung war, hat er ihn nur abgemeldet(keine ummeldung). ich bin mir aber nicht sicher ob diese klausel rechtens ist ....also leute , ich warte auf eure antworten und vielen dank im vorraus...eure bibbi
Die Haftung in dem von dir geschilderten Fall ist ganz eindeutig und im Kfz-Haftpflichtversicherungsgesetz geregelt.
Der Geschädigte hat einen Direktanspruch gegen die bisherige Versicherungsgesellschaft. Diese kann (ggf.) Regress beim Fahrer nehmen, aber das ist hier eher unwahrscheinlich.
Es ist mal wieder traurig zu sehen, wieviele Leute hier ihre Meinung äußern, ohne auch nur einen Funken AHNUNG zu haben...

Hoffentlich habt Ihr auf dem Kaufvertrag die Uhrzeit und das Übergabedatum vermerkt, wann das Auto in Besitz des Käufers übergegangen ist.Und hoffentlich hat der Käufer es auch wirklich nachweislich stillgelegt.

Nein! Wenn es abgemeldet war, und der Käufer damit einen Unfall baut, ist das seine Sache. Wenn der noch nicht mal rote Nummernschilder dran hatte, wird es für in bitter.
Du hast zwar eine Meinung aber keine Ahnung!!

Meines Erachtens musst Du nicht für diesen Unfall zahlen da ja der Käufer das Auto abgemeldet hat und wohl auch auf sich umgemeldet, sonst hätte er ja nicht damit nach Hause fahren dürfen. Zur Ummeldung braucht er einen Versicherungsnachweis von seiner Versicherung....informiere vorsichtshalber deine Versicherung!

wenn die Übergabe mit datum/Uhrzeit erfolgte bist du raus! Aber er wird ja ne vers,. gehabt haben sonst hätte er ja nicht fahren dürfen...
Die ursprüngliche Versicherung ist auch nach der Abmeldung für den Nachhauseweg von der Zulassungsstelle bis vor die Haustür wirksam.
jbinfo am 19. Juni 2009 15:56 @Saarland60, dass ist schon richtig, aber bis vor die eigene und nicht die eines Käufers.
Endlich mal eine korrekte Antwort!