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wer kommt für den schaden eines abgemeldeten autos auf?

gefragt von bibbi2812 am 19.06.2009 um 15:38 Uhr

ich habe gestern abend mein auto verkauft. der käufer hat es abgemeldet und hat anschließend auf dem nachhauseweg einen unfall gebaut. muss meine versicherung noch für diesen unfall zahlen? oder bin ich aus dem schneider ?

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auto x 23.071 auto-abmelden x 6 unfall-nach-autoabmeldung x 1

GerdaG
beantwortet von GerdaG am 19. Juni 2009 15:43
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Er darf nach der Abmeldung auf dem direkten Weg nach Hause fahren. Für Schäden haftet seine Versicherung.

Kommentar von Saarland60 am 19. Juni 2009 15:50

Endlich mal eine korrekte Antwort!


doddo
beantwortet von doddo am 19. Juni 2009 15:42
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Wenn das Auto abgemeldet war , durfte er eigentlich mit dem Fahrzeug nicht mehr fahren.Er wird evtl. privat haften müssen.

Kommentar von Dc4c79131239cf3453f777d2db32e0fdsmallIndy72 am 19. Juni 2009 15:43

Das sehe ich genauso!

Kommentar von Dd632432270339099daa2ce7bdf2ecafsmalldoddo am 19. Juni 2009 15:44
Kommentar von D5fca30d12909c8f6d6ef5cdbe22c5c2smallbonitas am 19. Juni 2009 15:50

Eine ganz andere Situation!

Kommentar von 364ebba86f99dbbcb01a4f28fa997d4dsmalldomchef am 19. Juni 2009 16:20

am tag der abmeldung ist das fahrzeug noch bis 0:00 uhr versichert. somit darf der abmelder das fahrzeug auf direktem weg nach hause fahren. genau wie bei der anmeldung wenn kennzeichen vorhanden sind, dann darfst du auch mit dem abgemeldeten fahrzeug zur zulassungsstelle fahren


lelletz
beantwortet von lelletz am 19. Juni 2009 15:42
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Nein, der Waen ist durch die Abmeldung nicht mehr auf Dich zugelassen, ergo geht Dich das nichts mehr an. Allerdings sollte der Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe und der Abmeldung (Uhrzeit) irgendwo dokumentiert sein (ggf auch Zeugen), dann bist Du ganz schnell raus aus dem Schneider.

Kommentar von Dc4c79131239cf3453f777d2db32e0fdsmallIndy72 am 19. Juni 2009 15:43

Korrekt!


jbinfo
beantwortet von jbinfo am 19. Juni 2009 15:53
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Du hast damit nichts mehr zu tun.

Wenn Du das Auto abgemeldet hättest, darfst Du damit noch direkt von der Zulassungsstelle nach Hause fahren (mit den alten Kennzeichen natürlich am Fahrzeug).

Wenn der Käufer damit jedoch abgemeldet zu sich fährt, ist er ohne Versicherungsschutz gefahren. Das Risiko liegt nur bei ihm und nicht mehr bei dir.

(Keine Rechtsberatung von mir sondern nur meine Meinung dazu)

Kommentar von mig112 am 19. Juni 2009 16:05

Und diese Meinung ist falsch!


Volker99
beantwortet von Volker99 am 19. Juni 2009 15:45
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Die Frage ist, ob du es richtig verstanden hast. Hat der Verkäufer das Fahrzeug wirklich ab oder umgemeldet ? Denn das macht man ja normalerweise wenn man den Wagen fahren will. Im letzeren Fall haftet die Vers.des Käufers. Im erstenFall ist er ohne Vers. Schutz gefahren, hat sich strafbar gemacht, und es könnte sein, das deine Vers einspringen muss, aber der Käufer haftet ursächlich.

Kommentar von B0b558cfb4c037c650ca31f3617b4413smalljbinfo am 19. Juni 2009 16:07

In der Frage von @bibbi2812 steht doch eindeutig "ABGEMELDET".

Wenn es vom Käufer "UMGEMELDET" wurde hast Du natürlich Recht.

Kommentar von A99eba013d5ec098fbf8070e3f1303besmallVolker99 am 19. Juni 2009 16:17

ich habe das so geschrieben, weil es schon ein wenig ungwöhnlich wäre : Wer ist so braun, mit seinem Wagen zur Zulassungstelle zu fahren, die Kennzeichen abzumontiern, sie sich entstempeln zu lassen und dann mit den entstempelten Kennzeichen (oder vieleicht auch ohne ) nach Huase zu fahren ? Deswegen habe ich nachgfragt ob hier was falsch vestanden wurde.


Indy72
beantwortet von Indy72 am 19. Juni 2009 15:42
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Da kommt es auf den Stichtag der Abmeldung an. Grundsätzlich zahlt der Verursacher oder - aushilfsweise seine Versicherung. Wenn diese nicht zahlt, muss er zahlen. Aber ein abgemeldetes auto darf sich grundsätzlich nicht mehr im öffentlichen Verkehrsraum befindes, geschweige denn bewegt werden. Dann zahlt der Verursacher und der Halter bekommt ein Strafverfahren obendrein.

Kommentar von 5421837612f4a0496387a94242b64e23smallwhopper am 19. Juni 2009 15:44

wer ist denn der Halter eines abgemeldeten Autos.....looooool.....

Kommentar von Dc4c79131239cf3453f777d2db32e0fdsmallIndy72 am 19. Juni 2009 15:45

Im zweifel der Besitzer.

Kommentar von mig112 am 19. Juni 2009 15:53

@Indy Du schreibst dich um Kopf und Kragen...


bonitas
beantwortet von bonitas am 19. Juni 2009 15:40
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Deine Versicherung wird zahlen, wenn Dein Auto die Ursache war, wird sich das Geld aber beim Unfallverursacher wiederholen. Bis zu 5000 EUR.

Kommentar von 5421837612f4a0496387a94242b64e23smallwhopper am 19. Juni 2009 15:41

Quatsch, er sagte ja gerade das Fahrzeug war abgemeldet also ist er aus dem Schneider.

Kommentar von Saarland60 am 19. Juni 2009 15:43

Falsch.

Kommentar von D5fca30d12909c8f6d6ef5cdbe22c5c2smallbonitas am 19. Juni 2009 15:48

Hab ich was anderes gesagt? Wirst sehen, erstmal wird die Versicherung leisten. Je nach Schadenhöhe. Ich habe NICHT gesagt, daß der verkäufer des PKW hochgestuft wird, oder?

Kommentar von mig112 am 19. Juni 2009 15:46

DH für Bonitas.

Kommentar von Dd632432270339099daa2ce7bdf2ecafsmalldoddo am 19. Juni 2009 15:47

Privathaftpflicht gilt nicht für abgemeldete Autos Düsseldorf Autofahrer sollten an abgemeldeten Fahrzeugen besser nicht arbeiten.

Denn wer während der Reparatur an einem abgemeldeten Wagen einen Schaden verursacht, sei wegen einer Versicherungslücke nicht durch die Privathaftpflicht geschützt, warnt der ADAC.

Der Autoclub verweist auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf (Aktenzeichen: I-4 U 191/97). In dem Fall hatte der Kläger sein abgemeldetes Auto repariert und beim Starten des Motors einen Brand ausgelöst, der ein fremdes Gebäude beschädigte. Das Gericht entschied, dass die Privathaftpflicht des Mannes den Schaden nicht übernehmen müsse. Gemäß der sogenannten Benzinklausel müssten Unfälle beim Gebrauch eines Kraftfahrzeugs stets durch dessen Haftpflichtversicherung abgedeckt werden.Ist das Auto abgemeldet, besteht jedoch kein Versicherungsschutz - und der Halter muss selbst für den Schaden aufkommen.

Kommentar von Saarland60 am 19. Juni 2009 15:51

"Ist das Auto abgemeldet, besteht jedoch kein Versicherungsschutz - und der Halter muss selbst für den Schaden aufkommen."

Das gilt nicht für den direkten Weg von der Zulassungsstelle nach Hause.

Kommentar von D5fca30d12909c8f6d6ef5cdbe22c5c2smallbonitas am 19. Juni 2009 16:03

Ich muß mich berichtigen, seit 2008 ist die gesetzliche Grundlage geändert worden. Man darf nicht mehr mit dem Auto rumfahren nach der Abmeldung, auch nicht von der Zulassungsstelle nach Hause. Auch muß man offenbar zur Abmeldung nicht mehr mit dem Auto zur Zulassungsstelle fahren. Also wird auch die Versicherung nicht in Vorleistung gehen.


anonym
beantwortet von bibbi2812 am 19. Juni 2009 18:21
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vielleicht ist es so ...wenn ich mit meinem eigenen auto zum straßenverkehrsamt fahre, kann ich mit dem auto auch wieder zurück, denn die versicherung zahlt ja noch bis 0.00 uhr am gleichen tag. denn ich bin ja immer noch der halter also besitzer...aber wenn ich nicht der besitzer bin...zahlt auch die versicherung nicht......ach ich weiß auch nicht mehr .....bibbi

Kommentar von mig112 am 19. Juni 2009 21:07

Die Gedanken der meisten Kollegen hier drehen sich einfach um die falsche Priorität! Das Kfz-Pflichtversicherungsgesetz ist nicht geschaffen worden um

vor Hochstufung zu bewahren, oder

einen Unfall-Fahrer zu ruinieren, sondern

ZUM ZWECKE DES OPFERSCHUTZES!

Und genau aus diesem Grund tritt bibbi´s Versicherung unbegrenzt für den Schaden ein... Ende der Durchsage :-))


anonym
beantwortet von bibbi2812 am 19. Juni 2009 18:14
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der link von doddo war sehr hilfreich....danke dir doddo


anonym
beantwortet von bibbi2812 am 19. Juni 2009 18:10
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erst einmal möchte ich mich für die vielen komentare bedanken. leider sagt jeder von euch was anderes...fakt ist , das fahrzeug war abgemeldet.kaufvertrag mit datum und uhrzeit der übergabe hab ich schriftlich mit unterschrift des käufers. habe auch eine klausel im vertrag das sich der käufer verpflichtet,den wagen innerhalb von 3 werktagen ummeldet. weil er aber vorher nicht zur versicherung war, hat er ihn nur abgemeldet(keine ummeldung). ich bin mir aber nicht sicher ob diese klausel rechtens ist ....also leute , ich warte auf eure antworten und vielen dank im vorraus...eure bibbi


anonym
beantwortet von mig112 am 19. Juni 2009 15:50
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Die Haftung in dem von dir geschilderten Fall ist ganz eindeutig und im Kfz-Haftpflichtversicherungsgesetz geregelt.

Der Geschädigte hat einen Direktanspruch gegen die bisherige Versicherungsgesellschaft. Diese kann (ggf.) Regress beim Fahrer nehmen, aber das ist hier eher unwahrscheinlich.

Es ist mal wieder traurig zu sehen, wieviele Leute hier ihre Meinung äußern, ohne auch nur einen Funken AHNUNG zu haben...


Chris60
beantwortet von Chris60 am 19. Juni 2009 15:49
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Hoffentlich habt Ihr auf dem Kaufvertrag die Uhrzeit und das Übergabedatum vermerkt, wann das Auto in Besitz des Käufers übergegangen ist.Und hoffentlich hat der Käufer es auch wirklich nachweislich stillgelegt.


Rudi2009
beantwortet von Rudi2009 am 19. Juni 2009 15:45
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Nein! Wenn es abgemeldet war, und der Käufer damit einen Unfall baut, ist das seine Sache. Wenn der noch nicht mal rote Nummernschilder dran hatte, wird es für in bitter.

Kommentar von mig112 am 19. Juni 2009 15:48

Du hast zwar eine Meinung aber keine Ahnung!!


Narva
beantwortet von Narva am 19. Juni 2009 15:42
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Meines Erachtens musst Du nicht für diesen Unfall zahlen da ja der Käufer das Auto abgemeldet hat und wohl auch auf sich umgemeldet, sonst hätte er ja nicht damit nach Hause fahren dürfen. Zur Ummeldung braucht er einen Versicherungsnachweis von seiner Versicherung....informiere vorsichtshalber deine Versicherung!


PeterA
beantwortet von PeterA am 19. Juni 2009 15:42
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mit welchem schild ist er denn gefahren?


whopper
beantwortet von whopper am 19. Juni 2009 15:41
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wenn die Übergabe mit datum/Uhrzeit erfolgte bist du raus! Aber er wird ja ne vers,. gehabt haben sonst hätte er ja nicht fahren dürfen...

Kommentar von Saarland60 am 19. Juni 2009 15:43

Die ursprüngliche Versicherung ist auch nach der Abmeldung für den Nachhauseweg von der Zulassungsstelle bis vor die Haustür wirksam.

Kommentar von B0b558cfb4c037c650ca31f3617b4413smalljbinfo am 19. Juni 2009 15:56

@Saarland60, dass ist schon richtig, aber bis vor die eigene und nicht die eines Käufers.


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