gal211 am 04.10.2008 um 22:09 Uhr
Eilt! Hallo, wer kennt sich im Hartz 4 Recht aus? Meine Frage und folg. Problem: eine Freundin von mir(50) ist in der Zzt. Hartz 4 Empfängerin und muß sich nur eine billige Mietwohnung suchen, was sie aber nicht findet. Nun möchte ich ihr helfen und auf meinen Namen eine kleine gebrauchte Eigentumswohnung kaufen, die ich aber zu Hälfte durch einen Privat-Kredit durch monatl. Raten finanzieren will. Kann ich diese Wohnung gleich an meine Freundin vermieten (300 EUR plus NK) und sie (oder das Arbeitsamt) dann den Mitkosten-Zuschuß an mich als Vermieter zahlt und ich zahle damit "quasi" den Privat-Kredit ab. D. h. muß eine Mietwohnung unter diesen Umständen unbedingt abgezahlt sein? Später will ich die Wohnung, wenn meine Freundin wieder eine Arbeit gefunden hat, an sie übertragen. Natürlich sollte das Arbeitsamt davon nichts wissen. Ist dies für uns beide gesetzlich legal und es gibt heute und später keinen Ärger mit dem Arbeitsamt oder irgendwelche Rückforderungen, wenn es doch nicht legal wäre? Vielen Dank für Eure Antwort, Tipps und Hilfe! Grüße von gal211
Weitere Fragen zu verwandten Themen finden Sie hier:

Dem Vorhaben, so wie Du es hier beschrieben hast, steht nichts entgegen. Der Arge ist es egal, ob und wie die Wohnung, die Deine Schwester bezieht, finanziert oder ob sie bezahlt ist. Zu beachten ist nur, wegen der evtl. Namensgleichheit, daß die Schwester und Du nicht unter einem Dach wohnt.
Zu beachten ist auch, daß die Miete, aufgeschlüsselt in Kaltmiete, Nebenkosten und Heizung, nicht teurer ist, als diese von der Arge als angemessen betrachtet wird, da sie sonst die Einwilligung zur Anmietung durch Deine Schwester verweigern könnte. Also lieber 30-50€ weniger verlangen.
Deine Schwester kann dann auf der Arge auch beantragen, daß die Miete+NK direkt an Dich überwiesen wird.
Bei dem ganzen Vorhaben ist auch alles im legalen Bereich, also auch von daher nix zu befürchten.
wenn man aber zu wenig verlangt, wird es steuerlich nicht anerkannt und man kann die Wohnung nicht absetzen...
Hoss Cartwright hat absolut recht. Namensgleichheit ist egal. Man muß der ARGE ja nicht auf die Nase binden daß man Bruder und Schwester ist. Die Anzahl der qm und die Höhe der Miete muß im Rahmen der von der ARGE festgesetzten Höchstgrenze liegen. Vorher erkundigen
gal211 am 13. Oktober 2008 01:01 Hallo und danke für Deine Antwort. P.S. "Zu beachten ist nur, wegen der evtl. Namensgleichheit, daß die Schwester und Du nicht unter einem Dach wohnt". Es ist aber so, daß beide in einem Mehrfamilienhaus wohnen. Dürfte aber trotzen kein Problem sein >?
Also erstmal: das ist eine super Idee und überhaupt nicht die Bohne angreifbar! Du kannst die Wohnung kaufen und sie zum marktüblichen Preis an deine Schwester vermieten. Namensgleichheit, gleiches Haus und so überhapt kein Problem Auch nicht, wenn du sie ihr später schenken oder übertragen willst. Du bist ihr gegenüber nicht unterhaltsverpflichtet, sondern ganz frei in deinen Entscheidungen. Es ginge sogar, wenn sie die Wohnung selbst hätte, dann würden die Zinsen ohne Tilgung als Miete akzeptiert werden.