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Wer kann mir einen Tipp geben, wo ich eine Jugendamtsurkunde mal als Formular sehen kann?

gefragt von Rommykrabbe am 09.05.2008 um 14:03 Uhr

Suche schon ne ganze weile, kann aber so ein Formular nicht finden. Wer hat nen Tip für`s Internet? Und sollte sich soetwas nicht finden lassen, was steht da drin?


Reply


butz1510
beantwortet von butz1510 am 9. Mai 2008 14:05
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Was für ein Formular soll denn das sein? Du solltest den Namen des Formulars ziemlich genau kennen, um danach suchen zu können.

Kommentar von Rommykrabbe am 9. Mai 2008 14:09

Das heißt Jugendamtsurkunde. Man, der Unterhaltsverpflichtete, kann beim Jugendamt (kostenfrei) eine Vollstreckbare Ausfertigung des Unterhaltsbetrages beantragen. Wird dann an den Unterhaltsempfänger übergeben.

Kommentar von 92e2eae9d24c68dd12b7643f639b73e1smallbutz1510 am 9. Mai 2008 14:11

Kann es sein dass es "titulierte Unterhaltsverpflichtung" heißt? Jugendamtsurkunde Derjenige, der einem minderjährigen Kind Unterhalt schuldet, kann seine Unterhaltsverpflichtung in einer vollstreckbaren Urkunde bei einem Jugendamt kostenfrei anerkennen.

Das ergibt sich aus §§ 59 Abs. 1 Nr. 3, 60 SGB III. Das Jugendamt muss die Urkunde auf Verlangen des Unterhaltsschuldners errichten.

Hintergrund:

  1. gut für den, der Unterhalt bekommt Mit dieser Urkunde kann, wie auch aus gerichtlichen Vergleichen oder Urteilen, die Zwangsvollstreckung erfolgen. D.h. zahlt der Unterhaltsverpflichtete nicht, kann auf Grund dieser Urkunde der Gerichtsvollzieher losgeschickt, oder Gehalt gepfändet werden.

  2. gut für den der Unterhalt zahlt Die Urkunde wird kostenlos erstellt !

Das Kind hat einen Anspruch darauf, dass seine Unterhaltsansprüche "tituliert", d.h. so aufgeschrieben werden, dass aus der Urkunde die Vollstreckung betrieben werden kann.

Wird also ein Unterhaltsverpflichteter aufgefordert Unterhalt zu titulieren, sollte er dies in der von ihm anerkannten Höhe beim Jugendamt veranlassen. Tut er dies nämlich nicht, kann er allein deswegen verklagt werden, auch wenn er den Unterhalt regelmäßig und pünktlich zahlt. Eine entsprechende Klage beim Familiengericht löst aber nicht unerhebliche Kosten aus.

Auch in den Fällen, in denen das Kind mehr verlangt, als der Unterhaltsverfplichtete für richtig hält, sollte der anerkannte Betrag beurkundet werden. Eine dann eventuell vom Kind eingereichte Klage auf den "Mehrbetrag" ist deutlich günstiger, als die über den "vollen Unerhalt", da nach einem geringeren Streitwert berechnet wird. http://www.anwalt-in-do.de/miete/kategorie03/22385d9774099aa0d/index.html

Kommentar von Rommykrabbe am 9. Mai 2008 14:24

Ja, das ist es. Kann man so ein Formular irgendwo sehen? Leer! Was steht außer Name Adresse Höhe noch drinn? Auch der Arbeitgeber????

Kommentar von 92e2eae9d24c68dd12b7643f639b73e1smallbutz1510 am 9. Mai 2008 14:55

Ich hab jetzt überall rumgesucht, aber leider auch kein Leeres gefunden. Denke, dass das direkt aus dem Computer ausgedruckt wird, also kein Formular im klassischen Sinne ist.


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