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Wer kann helfen? (Mietrecht)

gefragt von rosolrosol am 03.03.2008 um 14:58 Uhr

Der Mieter X. erhält für seine Wohnung die Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum 01.01.2004 - 31.12.2004 am 15.02.2006. Der im Verhältnis zum Jahr 2003 erheblich höhere Nachzahlungsbetrag auf die Betriebskostenvorauszahlung resultiert aus verschiedenen Positionen,die der Vermieter als sonstige Betriebskosten bezeichnet.

Darunter fallen folgende Kosten : -Installation von 2 Feuerlöschern -Instandhaltung für die Gegensprechanlage -Kosten für einen Überwachungsdienst

Im Mietvertrag vom 01.10.2002 ist hinsichtlich der Betriebskosten auf die Bestimmungen der Anlage 3 zu §27 der 2002 noch geltenden Zweiten Berechnungsverordnung (Ausst


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Reply


xyungeloest
beantwortet von xyungeloest am 3. März 2008 15:07
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http://www.ummelden.de/ratgeber/Betriebskostenabrechnung.html

hier hast du eine liste was umlagefähig ist.

deine betriebskostenabrechnung ist verjährt, der vermieter hat den abrechnungstermin überschritten.

dieser beträgt 12 monate nach abrechnungszeitraum.

Kommentar von Fcbb169214ce6767cc043334449ea06esmallHerrLich am 3. März 2008 15:16

Kriegst mal wieder einen Daumen. Auf Deinem Link kann man sich das gut selbst erarbeiten.


anonym
beantwortet von Auskunft am 3. März 2008 15:06
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Zu a)

Die Abrechnung hat binnen eines Jahres nach Ablauf des Abrechnungszeitraums zu erfolgen.

Zu b und c)

Ausführliche Informationen unter

http://www.bmgev.de/mietrecht/tipps/betriebskosten/


neurodoc
beantwortet von neurodoc am 5. März 2008 06:48
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Ich bin seit einem Jahr dabei, aber in den letzten Monaten ist für mich die Entwicklung fürchterlich, daß man sich berufen fühlt, ständig zu beanstanden als verlängerter Arm des Supports. Bis im Herbst 2007 war das Beanstanden eine Notlösung bei verarschenden, verunglimpfenden Fragen oder Antworten, zwischenzeitlich gibt es Berufene, die per "Beanstanden" die Regeln des supports umsetzen wollen. Dieses Geschrei um Wissensfragen ist absurd!

Alle Fragen sind Wissensfragen, halt nicht jedermanns Wissen. Denn, wenn es Antworten gibt, werden diese gewußt. Und es gibt Menschen, die ein unterschiedliches Wissen haben, wofür andere recherchieren müssen.Diese Frage ist nicht mehr Wissensfrage wie über 90 % aller fragen hier! Sie ist anders gestellt als üblich, anstatt Meine Cousine..., X hat...

wenn der Fragesteller sagt, das war keine Hausaufgabe, sollte das auch akzeptiert werden. Wächter zum Schutz anderer user sind sinnvoll, Wächter, die die Regeln des supports umsetzen wollen, braucht man nicht, dafür gibt es den (inzwicshen überblähten) Support!!

Und auch ein support darf seine Meinung korrigieren und die "gelbe Karte" aufheben!


rosol
beantwortet von rosol am 3. März 2008 15:00
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Der Mieter X. erhält für seine Wohnung die Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum 01.01.2004 - 31.12.2004 am 15.02.2006. Der im Verhältnis zum Jahr 2003 erheblich höhere Nachzahlungsbetrag auf die Betriebskostenvorauszahlung resultiert aus verschiedenen Positionen,die der Vermieter als sonstige Betriebskosten bezeichnet.

Darunter fallen folgende Kosten : -Installation von 2 Feuerlöschern -Instandhaltung für die Gegensprechanlage -Kosten für einen Überwachungsdienst

Im Mietvertrag vom 01.10.2002 ist hinsichtlich der Betriebskosten auf die Bestimmungen der Anlage 3 zu §27 der 2002 noch geltenden Zweiten Berechnungsverordnung (Ausstellung der Betriebskosten) verwiesen.

Nun meine Fragen:

a) Ist der Mieter zur Betriebskostennachzahlung verpflichtet?

b)Sind die in der Abrechnung aufgeführten sonstigen Betriebskosten umlagefähig?

c)Welche Anforderungen sind an eine Betriebskostenabrechnung zu stellen?

Danke schon mal für eure Antworten


Indy72
beantwortet von Indy72 am 3. März 2008 15:00
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Da fehlt noch was, oder?




Kommentar von 3a3e0d14b870cadc7e5b51d5ee4750f0smallrosol am 3. März 2008 15:03

Hallo,ja ich habe es es als Antwort ergänzt. Ich weiß nicht warum er meinen ganzen Text nicht in der Frage angenommen hat!?

Kommentar von Fcbb169214ce6767cc043334449ea06esmallHerrLich am 3. März 2008 15:06

Sind das Hausaufgaben? Hört sich ganz eindeutig danach an?

Kommentar von 3a3e0d14b870cadc7e5b51d5ee4750f0smallrosol am 3. März 2008 15:07

@HerrLich Wie oft soll ich dir noch sagen,dass es keine Ha sind?

Kommentar von Fcbb169214ce6767cc043334449ea06esmallHerrLich am 3. März 2008 15:15

rosol: Die Wortwahl ist ziemlich eindeutig, das lässt keinen anderen Schluss zu.

Kommentar von 3a3e0d14b870cadc7e5b51d5ee4750f0smallrosol am 3. März 2008 15:17

Aha.. und in welchem Fach hätte ich denn jetzt meine Ha.? Das würde mich jetzt aber interessieren...

Kommentar von C5704bb8b1210fcf61ce39310441b495smallcurafe am 3. März 2008 15:34

vielleicht in mathe leistungskurs gekoppelt mit sozialem? ;-)

ne im ernst ich als vermieter muss mich an die verjährungsfrist halten sonst bleib ich auf den kosten sitzen...dumm gelaufen für den vermieter wenn dem so ist


anonym
beantwortet von GAARanger am 19. März 2008 09:44
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Hallo, ich kann es langsam nicht mehr ertragen! Wenn Sie Ihren Abschluß zum geprüften Immobilienmakler hinter sich bringen wollen, müssen Sie Leistung zeigen und sich die gestellten Aufgaben des Fernstudiums nicht von anderen beantworten lassen.

Es graut mir davor wenn Leute wie Sie, als Makler auf die Menschheit losgelassen werden!

Ein Immobilienspezialist




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