Wer ist zuständig für Wasseranschluss etc?

8 Antworten

Geht es um die Herstellung im Rahmen eines Neubaus? Dann kannst Du als Mieterin verlangen, dass die Wohnung ihren üblichen Nutzen ermöglicht, und dazu gehören natürlich auch die Versorgungsleitungen.

 Es sei denn, es ist explizit etwas anderes vereinbart worden.

Aber: Du hast keinen Anspruch auf eine Ausstattung, die entweder das Vereinbarte oder einen Stand von "mittlerer Art und Güte" überschreitet.

Also wenn zur Vereinbarung nicht eine LAN-Verkabelung o.ä. gehören, kannst Du die auch nicht verlangen. Aber natürlich Steckdosen in jedem Zimmer und Wasseranschlüsse in Küche und Bad.

Ich finde die Frage aber schon komisch. Hast Du einen Fall, in dem ein Rohbau vermietet werden soll?

Etwas mehr Hintergrund wäre schon sinnvoll, um die Frage gut beantworten zu können.

Ja es ist ein Rohbau, es war abgemacht das Wände, Boden ect selbst gemacht werden, Vermieter weigert sich aber die ganzen Anschlüsse zu machen.

@AnnaLena1305

Sorry, aber was bleibt von einem Rohbau übrig, wenn nicht einmal die Wände und der Boden dazugehören? Also habt Ihr ein Fundament gemietet?

Ich nehme mal an, dass die Bodenbeläge und die Malerarbeiten von Euch übernommen werden sollen.

Und dazu gehören die Anschlüsse sicher nicht.  Die muss der Vermieter stellen.

Was sagt denn genau der Mietvertrag?

In solchen Fragen muss man schon mal etwas präziser sein, sonst ist man eindeutig im Nachteil.

@tevau

Nein, die Wohnung besteht aus Containern, aber da der Vermieter die Leitungen usw selbst legen muss hat sich das für uns erledigt, trotzdem vielen Dank für die Antwort.

Weitere Fragen würde ich lieber per PN klären, da ich dies nicht so "öffentlich" machen will

Der Vermieter ist dafür verantwortlich, das alles Vorhanden ist und Funktioniert. Fûr Sonderwünsche ist er aber nicht verantwortlich.

Grundsätzlich der Hauseigentümer.

Er ist aber nicht verpflichtet Sonderwünsche der Mieter zu erfüllen.

Der Eigentümer

Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäß geeigneten Zustand zu übergeben und während der Mietzeit zu erhalten. Da zu gehören zumindest die Standardmäßige Ausstattung mit Wasser- und Stromanschlüssen und deren Gebrauchsmöglichkeit.