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Wer ist für die GEZ Zahlung verantwortlich?

gefragt von gaboxy am 21.09.2007 um 10:58 Uhr

Wenn Kinder im Haushalt wohnen die selber schon Arbeiten!! Müssen die dann auch selber bezahlen? oder geht es nach Haushalt, also wären die Eltern verantwortlich!


Reply


Vollstrecker
beantwortet von Vollstrecker am 21. September 2007 10:59
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Sobald sie ein eigenes Einkommen haben und einen eigenes Empfangsgerät müssen sie selbst zahlen. Aber psssssst... wo kein Kläger da kein Richter.

Kommentar von Bergfeuer am 21. September 2007 11:37

wer sich über das "psssst" informieren will geht zu www.rundfunkgebuehrenzahler.de ins Forum


itsfall
beantwortet von itsfall am 21. September 2007 11:04
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hier hast du nochmal alle informationen über die GEZ: http://de.wikipedia.org/wiki/Rundfunkgeb%C3%BChr


anonym
beantwortet von Teleminchen am 21. September 2007 11:34
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Sie sind selbst verantwortlich - für die eigenen Geräte. Aber - es gibt auch Freistellung in bestimmten Fällen z.B. wenn ein Kind Ausbildungsbeihilfe bekommt. Diese Infos findest Du auf der GEZ-Seite.


tradaix
beantwortet von tradaix am 21. September 2007 11:28
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Wenn Ihr jetzt anmeldet, bevor die Drücker vor der Wohnungstür stehen und Ihr sie wohlmöglich auch noch reinlasst, passiert nichts. Sollte die GEZ bei Recherchen Eure Einkommensverhältnisse ermitteln, rechnet sie grosszügig eine Nachzahlung über mehrere Jahre zurück. Leider ist unverständlich, warum die Rechtsprechung hier eine Umkehr der Beweislast zulässt. Sprich nicht die GEZ muss nachweisen, ab wann der Zustand eingetreten ist, sondern Ihr.

Kommentar von F310aba0d6d8ff60c2101491599919c4smallBrittchen am 21. September 2007 12:05

Das mit der Beweislast ist falsch. DIe Gez steht in der Beweispflicht. Habe ich vor 3 Tagen noch in der Zeitung gelesen.

Kommentar von E61863272918e1e458b9f0a6dd959f8dsmalltradaix am 21. September 2007 12:39

Mein Kenntnisstand ist, dass die GEZ nur beweisen muss, ob Empfangsgeräte vorhanden sind. Dazu nutzt sie neben dem Zugriff auf das Melderegister (wo ist da der Datenschutz?) ua. Fragen an Nachbarn bspw. auch bzgl. Autoradio. Aufgrund der Verjährungsfrist der Ansprüche von drei Jahren (seit dem 1. Januar 2002) wird der Bescheid entsprechend datiert. Gegen den Gebührenbescheid kann dann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang Widerspruch eingelegt werden. Über den tatsächlichen Anspruchsbeginn ist der Kunde beweispflichtig.


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