Kabark am 24.09.2008 um 15:17 Uhr
Der Besitzer muss es nicht sein. Der Halter laut Zulassungsbescheinigung I und II auch nicht unbedingt, ebenso wenig unbedingt der Käufer laut Kaufvertrag. Ich habe im Netz keine klare Aussage finden können und für den § 929 BGB bin ich anscheinend zu doof.
Hat jemand eine Quelle, aus der klar hervorgeht, wer tatsächlicher Eigentümer ist?
Entgegen eines weit verbreiteten Irrtums sagt der Fahrzeugbrief nichts über die Eigentumsverhältnisse aus; d.h. der Eigentümer ist nicht immer auch im Kfz-Brief eingetragen. Eigentümer ist allein derjenige, dem das Kfz übereignet wurde. Eigentümer an einem Kfz wird demnach nur derjenige, der sich mit dem früheren Eigentümer geeinigt hat und dem das Kfz übergeben wurde. In der Praxis ist dies meist der, welcher als Käufer im Kaufvertrag steht, und deshalb auch üblicherweise das Eigentum an dem Auto durch Übergabe erworben hat.

Die Person - die im Fahrzeugbrief steht !
ja und wer steht im Brief? in der regel der Halter. Ausser bei Leasingverträgen.
Kabark am 24. September 2008 15:23 A kauft Auto, bezahlt und empfängt es vom Verkäufer. Aus z.B. steuerlichen Gründen wird das Auto auf B umgeschrieben, ohne Verkauf oder Schenkung durch A. Wer also ist der Eigentümer?
wfwbinder am 24. September 2008 15:26 dann muss A bei der Umschreibung auf B einen Vertrag machen, dass die Zulassung auf B nur aus Gründen ........ erfolgt, aber alle Eigentumsrechte bei A bleiben sollen.
Wie GRuiten weiter unter schreibt ist es eine Frage von Übereignungswillen, der ist hier ja nicht gegeben. Muss aber trotzdem Dokumentiert werden, weil man sonst aus dem Brief eben etwas anderes herleiten kann und A dann in der Beweispflicht ist.
Vorsicht, wenn das, wie Du sagst nur aus steuerlichen Gründen erfolgt, droht § 42 AO, Nichtigkeit von Verträgen die nur abgeschlossen werden um Steuern zu sparen. Könnte bis hin zu versuchter, oder vollendeter Steuerhinterziehung führen.
LeoMama am 24. September 2008 15:26 Wenn keine Schenkung bzw. Verkauf an andere in schriftlicher Form vorliegt, dann immer noch Käufer A
Condor131 am 24. September 2008 15:43 Wenn bei dem beispiel .... standardbeispiel aus anfaengerklausuren ... auch kein schriftlicher vertrag vorliegt, ist durch konkludenten vertrag, weil kein formerfordernis vorliegt, B eigentuemer, wenn sich beide darauf geeinigt haben, dass B die tatsaechliche sachgewalt haben soll. Ist dies nicht so, so bleibt A eigentuemer, waehren B besitzer .. gegebenenfalls miteigentuemer ist.
jbinfo am 24. September 2008 17:50 @frechdachs, auch bei Leasingverträgen steht der Halter im Brief

Eingentuemer ist, wer rechtmaessig die tatsaechliche hoheitsgewalt ueber das kfz hat. Siehe BGB ... ganz einfach.
Eintragungen im fahrzeugbrief sind unerheblich. Im uebrigen ist das auch nicht der vertragsteil, sondern der allgemeine teil des BGB, der entscheident ist.
noramlerweise ist der halter der eigentümer
Kabark am 24. September 2008 15:18 Eben nicht zwingend.

Ich würde sagen, der im Kraftfahrzeugschein eingetragen ist.
Condor131 am 24. September 2008 15:44 Nein, weil fahrzeugbrief folgt dem eigentum, nicht anders herum

Derjenige der den Kfz-Schein hat
Condor131 am 24. September 2008 15:44 Nein, denn ein eigenstaendiger erwaerb am fahrzeugschein ist NICHT moeglich, sondern nur an der sache, dem kfz
Nach deinem Beispiel ist immer noch Person A Eigentümer des Autos, da er das Auto - durch Kauf - erworben hat und damit das Eigentum an dem Auto besitzt. Die Umschreibung auf Person B ändert an dem Eigentumsverhältnis nichts (Die Person, die im Brief eingetragen ist oder auch nur den Brief besitzt, ist ganz und gar nicht automatisch Eigentümer, da hier auch nicht automatisch ein Erwerb vorliegt).
Kabark am 24. September 2008 15:31 Sehe ich ebenso, konnte aber dazu keine Quelle finden. Danke Dir.

Hallo alle zusammen. Das bisher geschriebene ist zwar zum Teil ganz einleuchtend, aber leider falsch. Eigntümer ist immer derjenige, der im Besitz des FahrzeugBRIEFES (Das große Teil von beiden)ist. Ganz gleich wer da eingetragen ist und ob er nen Kaufvertrag hat oder nicht. Wenn jemand den Fahrzeugbrief hat, kann er jederzeit das Fahrzeug auf seinen Namen zulassen. Der Fahrzeugschein (das kleine Teil) ist unerheblich.
Kabark am 24. September 2008 15:48 Oha. Dafür hast Du sicher eine Quelle!
Condor131 am 24. September 2008 17:14 Dann belege mal, dass ich NUR den fahrzeugschein erwerben kann und das KFZ dann dem fahrzeugschein folgt.
Das wird Dir unmoeglich sein, denn im gegensatz zum grundbuch hat der fahrzeugschein keine eigenstaendige bedeutung. Waere dem so, dann braeuchte ein Dieb nicht mehr das kfz, sondern nur den fahrzeugbrief zu stehelen und dann die herausgabe des eigentums verlangen. Oder die bank kann den faehrzeugbrierf veraeussern und belasten .... kann sie nicht, weil das recht richtet sich gegen das KFZ, nicht gegen die urkunde.
Hallo, das Fahrzeug gehört immer dem der den Brief hat und da mit seinem Namen eingetragen ist. Wenn Du das Fahrzeug z.B. auf Deine Frau versicherst dann ist sie der Versicherungsnehmer und Du bist - laut Brief - der Fahrzeughalter.
Condor131 am 24. September 2008 17:18 Nein, weil der brief als urkunde der sache folgt und nicht andersherum. Wenn Du selbstaendiges eigentum am brief erwerben koenntest, dann koenntest Du das KFZ UND den brief belasten und veraeussern. Geht aber nicht.
Auch Dein beispiel ist falsch: Ich kann eigentuemer einer sache, eines KFZ sein, die Versicherung kann jedoch auch ein besitzer abschliessen. Warum sollte der Besitzer dann ploetzlich eigentumsrechte erhalten? Als exteremfolge Deiner behauptung waere der Leasingnehmer EIGENTUEMER des KFZ ..... frag mal die bank, was die davon haelt :-D
Hallo Condor131, Ich habe meine Info aus erster Hand, nämlich von der Versicherung. Ich denke, dass die es eingentlich wissen müßten. MfG Camper
Condor131 am 24. September 2008 18:28 Ich habe die info auch aus einer verlaesslichen quelle. Die ist aber weitaus serioeser als eine versicherung: Es ist eine vorlesung und der kommentar zum BGB ... nur mit dem unterschied, dass Halter ein ander begriff fuer eigentuemer ist UND, dass eine versicherung ein fahrzeug versichert und grundsaetzlich nicht den eigentuemer.

Eigentümer ist derjenige, der ím Kfz-Brief eingetragen ist oder wer einen Kfz-Brief und einen gültigen Kaufvertrag in Händen hat, aus dem hervorgeht, dass der Wagen rechtskräftig erworben wurde und die Umschreibung im Kfz-Brief daher vollzogen werden kann.
Es ist ganz allgemein so, daß ein Eigentümer jemand ist, dem etwas gehört, und der Besitzer der, der es im Moment "besitzt", also nur hat - es gehört ihm aber nicht.
Das haben wir in der Ausbildung gelernt, auch wenn es mir damals und heute merkwürdig vorkommt, weil ich in meinem Sprachgebrauch den Besitzer für den Eigentümer halte.
Aber so ist das mit Fachchinesisch...
(Ich hätte auch nie gedacht, daß ein "Zertifikat" im Bankbereich eine Wette mit der Bank, also etwas höchst unsicheres ist; ich halte sonst immer das Wort für etwas sicheres)
Danke für diese plausible Auskunft. Kann man das irgendwo nachlesen?
klar doch - habs auch nur kopiert - geht schneller als selbst schreiben kann leider den link hier nicht einkopieren
gib mal eigentümer auto bei google ein - da kommt das bei "frag einen anwalt"
Ah, okay. Merci!
Das ist leider von so vielen Antworten fast die einzig richtige und brauchbare. DH