Tierschutzverein verhält sich - obwohl Mitgliedschaft seit fast 25 Jahren - seltsam fragwürdig bedeckt ?
Man müsste den Vorgang schon genauer kennen. Grundsätzlich ist jeder Halter in die Pflicht genommen. Wenn sie ihren Hund fahrlässig frei herumlaufen lassen, dann sind natürlich ihre Chancen ungleich schlechter, den Halter des anderen Hundes verantwortlich zu machen.

Wer soll entscheiden, welcher Hund zuerst gebissen hat?
thebrain am 17. September 2007 16:29 hund beißt hund muss ja nicht heißen, dass sie sich gegenseitig gebissen haben. ;-)
Der Fremde, - mit angeblichen Auflagen - bewusst frei laufende Hund hat den angeleinten Hund gebissen. Der Schritt zum Anwalt ist das Einfachste. Dann ist es aber noch nicht wasserdicht. Wegen unserer dekant oder verwirrenden Rechtsauslegung und Verdrehungsmöglichkeiten. Die bekannten Anwalt Aussprüche, die dem Kunden etwas vorgaukeln, die helfen niemanden weiter. Haben wir eigentlich noch Gesetze, die verdreh - sicher sind ?
Es geht um Erfahrungen.
thebrain am 17. September 2007 17:20 unsere gesetze sich nicht verdreht. gerade deshalb lesen sie sich ja so geschwollen. die sind wort für wort sehr präzise und lassen nur wenig raum für "spielereien". in erster linie würde ich eine zivilklage machen. auf erstattung der tierarztkosten.
thebrain am 17. September 2007 17:20 unsere gesetze sich nicht verdreht. gerade deshalb lesen sie sich ja so geschwollen. die sind wort für wort sehr präzise und lassen nur wenig raum für "spielereien". in erster linie würde ich eine zivilklage machen. auf erstattung der tierarztkosten.

Wenn beide Hunde frei waren gibt es keinen Schuldigen.Wenn der freilaufende Hund einen angeleinten Hund beisst ist die Sache eindeutig.

Fälle aus dem Bereich Tierhalterhaftung
Tiere sind unberechenbar, nach diesem nicht völlig unnachvollziehbaren Grundsatz handeln Gesetzgeber und Gerichte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Tierhalter seine Aufsichtspflicht verletzt hat oder nicht, er muss für alle Schäden, die Dritten an Leben, Gesundheit und Eigentum entstehen, aufkommen. Juristen nennen dies Gefährdungshaftung.
Oft hört man insbesondere von Eigentümern kleiner Hunde oder Katzen: „Was soll meine Jessi schon für Schäden verursachen, sie kann doch keiner Fliege was zu Leide tun“. Dies ist ein weit verbreiteter Irrtum, denn auch ein Papillon kann einen Verkehrsunfall verursachen, und das kann richtig teuer werden!
Eine Tierhalterhaftpflichtversicherung, ggf. auch ergänzt durch eine Rechtsschutzversicherung kann hier von vielen Sorgen befreien. Jeder Tierhalter sollte sie abgeschlossen haben, zumal insbesondere Hundeverordnungen in vielen Bundesländern den Abschluss mittlerweile vorschreiben und sogar die Mindestversicherungssummen vorgeben. Doch aufgepasst, nicht einfach alles unterschreiben, wichtig ist – wie so oft im Leben – das Kleingedruckte, wo u. a. meist steht, was von der Regulierung ausgeschlossen ist. Nur allzu oft drücken sich die Versicherungen um die Zahlung und lassen so dem Hundehalter einige graue Haare wachsen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe beispielsweise hatte mit Urteil vom 07.12.2006 – AZ: 12 U 133/06 – darüber zu entscheiden, ob die Tierhalter- oder Kraftfahrzeughaftpflicht eintrittspflichtig ist, wenn ein Hund aus dem Auto entwischt und ein Pferd beißt.
Der Kläger hatte bei der beklagten Versicherung eine Jagdhaftpflichtversicherung abgeschlossen und begehrte Deckungsschutz. In dem Versicherungsvertrag war geregelt, dass die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursacht, nicht versichert ist. Diese sogenannte „Benzinklausel“ soll Überschneidungen zwischen Versicherungsfällen der Privathaftpflichtversicherung und der Kraftfahrzeug-haftpflichtversicherung vermeiden.
Der Kläger fuhr nun mit seinem Geländewagen, der bei einer anderen Versicherung haftpflichtversichert ist, zum Gestüt des Geschädigten. Seinen Jagdhund ließ der Kläger im Fahrzeug zurück, wobei das Fenster leicht geöffnet war. Es gelang dem Hund jedoch, aus dem Fenster des Geländewagens zu springen, in den Stall zu laufen und dessen hochklassiges Turnierpferd in die Hinterbeine zu beißen. Das angeleinte Pferd erschrak dabei so sehr, dass es stieg, ausrutschte und auf den Rücken fiel. Der Tierarzt stellte einen Hüftbruch fest, so dass das Pferd eingeschläfert werden musste.
Die beklagte Hundeversicherung lehnte eine Deckung ab, sie war der Auffassung, dass das Schadensereignis auf den Gebrauch des klägerischen Geländewagens zurückzuführen sei, weil der Hund technische Einrichtungen des Kraftfahrzeugs, nämlich den automatischen Fensterheber bedient habe. Nur deshalb sei es ihm gelungen, dass Fahrzeug zu verlassen.
Das Landgericht (LG) Mannheim als erste Instanz folgte dieser Argumentation nicht und hat der Klage stattgegeben. Die Berufung zum OLG Karlsruhe blieb ohne Erfolg.
Der für das Versicherungsrecht zuständige 12. Zivilsenat stellte fest, dass der Tatbestand der „Benzinklausel“ in den Bedingungen zur Jagdhaftpflichtversicherung nicht erfüllt ist. Der Kläger hat den Schaden nicht durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursacht. Das würde voraussetzen, dass das Fahrzeug im Zusammenhang mit der Schaden stiftenden Verrichtung aktuell, unmittelbar, zeitlich und örtlich nahe eingesetzt worden ist. Der Schaden ist nur dann durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges verursacht, wenn sich dabei ein spezifisches Risiko des Kraftfahrzeugsgebrauchs verwirklicht hat oder die Gefahr von dem Fahrzeug selbst ausgeht.
In einem anderen Fall hatte ein fast 15-jähriger, zum Jagdhund ausgebildeter Rauhaardackel einen Nachbarn seines Herrchens gebissen. Der Hundehalter begehrte daraufhin eine Deckungszusage von seiner Versicherung. Zwar nehme er den Hund seit 3 Jahren wegen altersbedingter Gebrechen nicht mehr mit auf die Jagd, doch beinhalteten die vereinbarten besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Jagdhaftpflichtversicherung auch private Haftpflichtfälle, soweit der Hund noch jagdlich brauchbar sei. Die Versicherung hingegen meinte, der Hund sei altersschwach sowie an der Hinterhand gelähmt und daher trotz fortwährender Beißlust nicht mehr jagdlich brauchbar. Die Versicherung verweigerte die Zahlung bis das LG Mannheim sie eines Besseren belehrte und dem Hundebesitzer den vollen Versicherungsschutz zusprach (Urteil vom 20.01.2006 – AZ: 1 S 176/05). Da der Begriff der jagdlichen Brauchbarkeit in den Versicherungsbedingungen nicht eindeutig formuliert sei, hat das Gericht den Vertragstext großzügig ausgelegt.
Der Tierhalter haftet grundsätzlich immer, da das Gesetz davon ausgeht, dass von einer Tierhaltung wegen der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens immer eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder Eigentum Dritter verbunden ist.
Hiervon werden nur wenige Ausnahmen zugelassen, nämlich wenn ein Schaden nicht durch die typische Tiergefahr entstanden oder auf sogenannte höher Gewalt zurückzuführen ist oder sich der Geschädigte bewusst selbst in Gefahr begibt.
Ein Hund balgte sich mit einem anderen Vierbeiner, und aus Spaß wurde schnell bitterer Ernst. Als der Besitzer versuchte, seinen Hund vom Gegner zu trennen, biss dieser ihn in die Hand. Das LG Bamberg (AZ: 3 S 197/01) entschied, dass er keinen Anspruch auf Ersatz der Behandlungskosten hat und ihm auch kein Schmerzensgeld zusteht. Wer versucht, streitende Hunde mit der Hand zu trennen, handele grob fahrlässig und auf eigene Gefahr. Die Gefahr, in dieser Situation gebissen zu werden, sei besonders hoch.
Ein anderer Hundehalter wollte mit seinen beiden Hündinnen Gassi gehen und dafür wie gewohnt eine bestimmte Wiese aufsuchen. Dazu musste er jedoch eine Straße überqueren. Da seine Hunde stark an der Leine zogen und zu ihrer Wiese drängten, ließ er sie vor dem Überqueren der Fahrbahn von der Leine. Die Hunde stürzten auf die Straße und stießen mit einer Radfahrerin, die stürzte und schwere Kopfverletzungen erlitt, an denen sie noch am selben Tage verstarb, zusammen. Der Hundehalter wurde in drei Instanzen der fahrlässigen Tötung für schuldig befunden und erhielt eine Geldstrafe von € 2.500,-- (OLG Stuttgart – AZ: 2 Ss 94/04).
Gehen die Opfer leer aus, weil der Hundehalter nicht versichert, dafür aber auch noch mittellos ist, greift in Ausnahmefällen der Staat in Gestalt eines Entschädigungsanspruches nach dem Opferentschädigungsgesetz ein. Ein solcher Anspruch entsteht dann, wenn ein vorsätzliche Angriff schadensverursachend war. Hierbei ist allerdings nicht auf das Verhalten des Hundes abzustellen, sondern auf das Verhalten des Hundehalters. Ein Anspruch auf Opferentschädigung gibt es nur, wenn das Tier gezielt auf den Menschen gehetzt wurde oder wenn der Hundehalter mit dem Angriff des Hundes auf den Geschädigten hat rechnen müssen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, scheidet ein Entschädigungsanspruch aus (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, AZ: L 4 VG 13/01).
Hundehalter haften dann gemeinsam, wenn ihre zusammen spielenden Tiere jemanden verletzen. Welcher der Hunde die Verletzungen verursacht hat, ist dabei unerheblich. Dies gilt auch, wenn einer der Halter verletzt wird. Das OLG Frankfurt, Urteil vom 12.01.2007, AZ: 19 U 217/06, gab daher der Schmerzensgeldklage eines Hundehalters nur teilweise statt. Der Kläger und andere Besitzer hatten ihre Vierbeiner in einem Park toben lassen. Als einer der Hunde den Kläger über den Haufen rannte, brach er sich ein Bein. Er verlangte von dem Halter Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das OLG befand, im Grunde stehe ihm dieser Anspruch zu, aber er müsse sich ein Mitverschulden anrechnen lassen. Wer Hunde toben lasse, müsse wissen, dass damit für sich und andere Gefahren verbunden seien. Somit könne er bei einem Unfall nicht den vollen Schadensersatz verlangen. Im konkreten Fall sah das Gericht eine Mithaftung von 50% als angemessen an.
Schließlich noch ein Fall, der vor dem Amtsgericht (AG) Königswusterhausen (AZ: 20 C 55/01) verhandelt wurde. Hier sprang ein Hund an einem PKW hoch und verursachte Lackkratzer am Fahrzeug, so dass der Hundehalter dem PKW-Halter zum Schadensersatz verpflichtet wurde. Dies gilt auch dann, wenn sich im PKW ein Hund aufhält und dieser den anderen Hund zum Hochspringen provoziert.
Über zwei Instanzen bis zum OLG Zweibrücken, Urteil vom 4. Januar 2007, 4 U 22/06, stritten sich Halter und Opfer eines Schäferhundes, der ein Mädchen, die Klägerin, in Angst und Schrecken versetzt hat. Schäferhund Rocky wurde auf einem rundum geschlossenen Hof gehalten, der durch ein schweres Rolltor zur Straße hin abgetrennt war. So dachte jedenfalls der Halter des Hundes und Eigentümer des Hofes, der jedoch die Fähigkeiten von Rocky unterschätzte. Als das Mädchen am Tor vorbeiging, entschied sich Rocky, ihr Gesellschaft zu leisten. Er schob zu diesem Zwecke das nicht abgeschlossene Tor mit der Schnauze auf und sprang dem Mädchen bellend nach. Dieses fühlte sich von Rocky bedroht, gab seinerseits Fersengeld und kam auf der Flucht so zu Fall, dass es sich an den Zähnen verletzte. Zudem erlitt die Klägerin einen Schock, so dass sie seitdem unter Angstzuständen leidet. Schon das LG Frankenthal verurteilte den Hundehalter zu Schadensersatz und Schmerzensgeld. Vergeblich hatte sich der Beklagte darauf berufen, er habe nicht mit Rockys Schläue rechnen müssen. Das Gericht warf ihm vor, das Tor nicht ausreichend gesichert zu haben und sah im Nachspringen des Hundes die typische Tiergefahr verwirklicht, die den Sturz des Mädchens verursachte. Die Berufung des Beklagten zum OLG führte nur zu einer Herabsetzung des Schmerzensgeldes. Der 4. Zivilsenat sprach insgesamt 2500 € zu. Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf nicht unerheblichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist.
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Frank Richter Rechtsanwalt
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