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Wer hat das Urheberrecht?

gefragt von gri1sugri1su am 21.09.2007 um 18:57 Uhr

Wenn ich einem Fotografen einen Auftrag gebe, Fotos von mir oder anderen Motiven zu machen: Wer hat dann eigentlich das Urheberrecht für diese Fotos? Ist es der Auftraggeber, also in diesem Fall ich? Oder ist es der Fotograf, der ja eigentlich nur einen Auftrag für mich ausführt? Wie sieht es da rechtlich aus?


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WolfRichter
beantwortet von WolfRichter am 21. September 2007 19:07
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Hilfreichste Antwort

Das Urheberrecht hat der Photograph. Davon zu unterscheiden ist das Recht am eigenen Bild; das bedeutet, daß grundsätzlich (es gibt Ausnahmen) der Abgebildete ein Recht darauf hat, zu entscheiden, ob das Bild veröffentlicht wird.

Darüberhinaus ist es in aller Regel Teil des Auftrages, daß der Kunde das Recht erwirbt, das Bild für eigene Zwecke zu verwenden. (Hier kann es aber Einschränkungen geben, wie die jüngste Judikatur zeigt.)

Kommentar von Fd580abb770a26f70fd9a966622313a6smallgri1su am 21. September 2007 19:12

Einschränkungen inwiefern?

Kommentar von 3fbf5ae46c56cf6a0189124c48debdfcsmallWolfRichter am 21. September 2007 19:34

Wird das Bild auf einer Internetseite verwendet, obgleich Bewerbungsphotos vereinbart waren, so hat ein Landgericht entschieden, so wird das Urheberrecht des Photographen verletzt. Ich persönlich halte diese Entscheidung aus fachlicher Sicht nicht für zwingend und es war eben auch keine Entscheidung des Bundesgerichtshofes. Aber zumindest kann es Ärger geben; um es mal so auszudrücken.

Kein Problem dürfte es geben, wenn vereinbart wird, daß der Kunde das Bild für jegliche Zwecke einsetzen darf.

Kommentar von Fd580abb770a26f70fd9a966622313a6smallgri1su am 22. September 2007 09:40

Dir und allen Anderen auch ein ganz liebes Dankeschön für die tollen Antworten.


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xyungeloest
beantwortet von xyungeloest am 21. September 2007 19:13
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auszug aus dem neuen urheberrecht:

Wer sich ein Porträtfoto anfertigen lässt - das Gesetz spricht hier von einem Bildnisses und bezeichnet den Porträtierten als Besteller - hat nach § 60 UrhG das Recht, sich Vervielfältigungen, etwa eine Bild vom Bild Kopie oder ein Inter-Negativ, anfertigen zu lassen und diese zu verbreiten. Das gleichen Recht haben seine Angehörigen nach seinem Tod. Wichtig sind bei der Neuregelung, dass die Nutzung nur noch zu nicht gewerblichen, also zu privaten Zwecken erfolgen darf und dass auch zu privaten Zwecken eine Internet-Nutzung nicht ohne Zustimmung des Fotografen zulässig ist. Porträtfotografen, deren Kunden Fotos darüber hinaus nutzen, können nun von diesen vorab ein zusätzlichen Honorar fordern oder im nachhinein Schadensersatz und Unterlassung verlangen.

http://www.fotorecht.de/publikationen/fotourheberrecht.html


jbinfo
beantwortet von jbinfo am 21. September 2007 19:01
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Die Rechte am Foto hat der Fotograf.


tradaix
beantwortet von tradaix am 21. September 2007 19:01
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Das Urheberrecht hat der Fotograf. Du kannst vorher schriftlich eine Abtretung an Dich verlangen.


andreas48
beantwortet von andreas48 am 21. September 2007 19:02
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der Fotograf und nur der, hat das Urheberrecht



Niklaus
beantwortet von Niklaus am 21. September 2007 19:19
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Immer der Fotograf, wenn es um gewerblich Nutzung geht. Veröffentlichungen Internet etc.


dock69
beantwortet von dock69 am 21. September 2007 22:27
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Wenn Du Dich fotografieren läßt, erwirbst Du nur ein Nutzungsrecht im Rahmen Eurer vertraglichen Vereinbarungen. Der Urheber des Bildes, also der Fotograf, bleibt immer Urheber. Daraus leitet sich für ihn aber auch kein eigenes Nutzungsrecht ab. Deshalb muss er sich, z.B. beim Fotografieren eines Models, von dem ein Nutzungsrecht einräumen lassen, um die Bilder zu vermarkten. Das Urheberrecht greift überall dort, wo ein "kreatives Werk" geschaffen wird, z.B. auch beim Grafikdesign. Auch hier bleibt der Designer Urheber und räumt seinem Kunden nur das Nutzungsrecht ein.


geheim
beantwortet von geheim am 21. September 2007 20:13
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Der Fotograf. Wenn du ALLE Rechte des Fotos haben möchtest, kostet dich das meist eine (ziemlich lange) Stange Geld...


Lixa1
beantwortet von Lixa1 am 6. Dezember 2007 23:51
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Der Fotograf. Auch bei Passbildern. Deswegen gibt er ja die CD mit den digitalen Passbildern nicht raus, sondern Du mußt wieder hin, wenn Du neue brauchst. Meine Freundin hat letztens geheiratet. Was denkst Du, was die Fotos gekostet hätten bzw. sie hätte nicht alle haben können, wenn sie einen Berufsfotografen beauftragt hätte. Ich hatte das Problem auch einmal und habe bei der Rechtsstelle unserer Uni nachgefragt. Denn der auf dem Passfoto dargestellte Professor behauptete, er hätte die Rechte.


anonym
beantwortet von Slizia am 12. April 2008 03:54
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Das Urheberrecht, richtig, hat der Fotograf. Bloß ist damit nichts über das Copyright gesagt (nein, das ist nicht das gleiche). Selbst wenn der gute Herr Dein Bild nur in seinem Schaukasten veröffentlichen will, als Werbung für sich selbst, muss er Dich vorher um Erlaubnis bitten, von anderen Veröffentlichungen, z.B. dem Internet, gar nicht zu reden. Es geht noch weiter mit dem Quatsch. Das Urheberrecht kann man nämlich nicht abtreten, man kann jemandem nur ein Nutzungsrecht einräumen (begrenzt oder unbegrenzt).


anonym
beantwortet von Hooliance am 21. April 2008 00:20
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urheberrechte (auch copyright gehört dazu) gehören dem Fotografen AUSSER, es ist im Vertrag (Rechnung etc) angegeben das dieser sie MIT verkauft an den Auftraggeber.


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