Folg. Fall:
Ein reicher Mann hat nur noch einen Sohn. Der steht im Testament als Alleinerbe. Sonstige Verwande gibt es nicht mehr.
Nun bringt der Sohn den Vater um, damit er das Vermögen bekommt. Der Mord bleibt aber nicht unentdeckt und der sohn wird zu einigen Jahren Gefängnis verurteilt.
Da der Sohn nun als "erbunwürdig" gilt, bekommt er das Erbe natürlich nicht.
Aber wer bekommt es?

Einmal ist der Sohn hier keineswegs automatisch vom Erbe ausgeschlossen.
Sollte er seinen Vater im Zustande der vorübergehenden (Rausch) oder dauerhaften (Geistesstörung) Schuldunfähigkeit getötet haben, dann kann er trotzdem erben.
Ausserdem müsste irgendjemand hier Klage erheben wegen der vermeintlichen Erbunwürdigkeit - wo kein Kläger, da kein Richter.
Sollte er tatsächlich für erbunwürdig befunden werden, dann gilt die normale gesetzliche Erbfolge so, als hätte er nie gelebt.

Vielleicht solltest Du hier bei GF mal "Läuse" als Suchbegriff eingeben, denn zu dem Thema gab es schon reichlich Fragen und Antworten.
mahlzeit demosthenes :o)))
wie meinst du das? erben die läuse?
demosthenes am 7. Januar 2008 14:14 Diese Antwort bezog sich auf eine ganz andere Frage!
Wieso die jetzt hier gelandet ist, kann ich auch nicht erklären.
demosthenes am 7. Januar 2008 14:15 Diese Antwort bezog sich auf eine ganz andere Frage!
Wieso die jetzt hier gelandet ist, kann ich auch nicht erklären.

Wenn keine Erben vorhanden sind - was hier wg. Erbunwürdigkeit der Fall ist - erbt IMMER der Staat. Konkret: Der Fiskus des Bundeslandes, dem der Erblasser angehört hat. (§1936 BGB)
Danke. Auch für den §.

Schätze, da wird Vater Staat sich freuen.
Die Vermutung habe ich auch, aber bei unsere tlw. eigenartigem Recht...?
Es werden erst Erben gesucht. Dafür gibt es extra Erbsucher(keine Ahnung wie die Berufsbezeichnung lautet). Die finden meist jemanden, der in irgendeiner Form mit dem Toten verwandt war. Ansonsten Vater Staat. Aber das dauert eine gewisse zeit, bis dem Staat das Erbe zufällt.
Danke.

Die Erbunwürdigkeit muss durch Anfechtungsklage geltend gemacht werden. Dies muss innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund geschehen (§§ 2340, 2082 BGB). Anfechtungsberechtigt ist jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdigen zustatten kommt. Damit ist auch der Staat als möglicher Erbe nach § 1936 BGB anfechtungsberechtigt. Wird innerhalb der Anfechtungsfrist keine Anfechtungsklage erhoben, bleibt auch der Mörder Erbe.
Sehr interessant. Danke.
Wenn es tatsächlich keine weiteren Verwandten in der aufsteigenden und Querlinie gibt bzw. solche nicht ausfindig gemacht werden können, erbt nur der Staat ganz alleine. Ob der allerdings dafür, wie es jeder andere machen müsste, Erbschaftssteuer abführt, mag ich mal bezweifeln (zumal es dann ja wieder sein Geld wäre)
Danke
Hab ich das richtig verstanden? Wenn der Sohn ihn mit vollem Bewustsein wegen dem Erbe ermordet, kann er trotzdem noch erben, wenn ihn keiner für erbunwürdig erklärt?
Genau so schätz ich dies auch ein, wieso soll der Sohn sein jetziges Eigentum nicht erben? In dieser Erbfolge hat doch erstmal der Staat nix zu suchen.
genau so ist es wie demosthenes es beschrieben hat.
Wieso er das nicht erben sollte? Na um möglichen "Nachahmern" nicht Tor und Tür zu öffnen. Aber scheinbar ist es möglich.
Erbunwürdig wegen: § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB (vorsätzliche Tötung des Erblassers), es steht ihm auch kein Pflichtteil zu.
Wie sieht es dann aus, wenn ein Sohn beide Eltern erschlagen hat und wegen hohem Alkoholwert als Schuldunfähig eingestuft wurde, aber aufgrund von Gutachten auf unbestimmte Zeit in eine geschlossene Psychiatrie zwangseingewiesen wurde? Der Täter hat noch Kinder und Geschwister.