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Wer darf Bauabnahme ausführen?

gefragt von hahn03 am 14.07.2008 um 9:24 Uhr

Ich habe als einen Vertrag über Bauarbeiten geschlossen. Im Anschriftenfeld steht mein Name und der meiner Ehefrau. Allerdings habe nur ich diesen Vertrag unterschrieben und auch alle Vereinbarungen mit dem Auftragnehmer besprochen/vereinbart. Auch die ersten Veränderungen zum Vertrag aufgrund von Zusatzarbeiten habe ich unterschrieben. Ich habe telefonisch auf eine anstehende Bauabnahme hingewiesen. In diesem Zuge hat sich der Auftragnehmer auf einem Schmierzettel mit unleserlichem Gekritzel die Bauabnahme erschlichen, in dem er meine Frau bat die vereinbarten Arbeiten zu unterschreiben. Habe ich hier Hoffnung, dass dieses Vorgehen rechtlich nicht haltbar ist? Bitte um Antworten. Danke!


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Reply


pegolina
beantwortet von pegolina am 14. Juli 2008 11:50
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Schreibe den Auftragnehmer an und erkläre ihm, daß du als Unterzeichner diesen Schmierzettel nicht anerkennst und eine ordentlich Abnahme forderst.


anonym
beantwortet von joachim2812 am 15. Juli 2008 23:44
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Unter Abnahme im Sinne eines Werkvertrages versteht man die Billigung des Werkes als (im wesentlichen) vertragsgerechte Leistung. Sie wird vom Besteller/Auftraggeber des Werkes gegenüber dem Unternehmer/Auftragnehmer erklärt. Beide Seiten können persönlich handeln oder durch Vertreter. Ein Vertreter kann rechtwirksam nur dann handeln, wenn er vom Vertretenen bevollmächtigt war. Das kann eine rechtsgeschäftliche Vollmacht sein oder auch eine Vollmacht kraft Gesetzes. Die nur unvollständige und in Teilbereichen unsachliche Schilderung des Falles erlaubt mir keine nähere Beurteilung.


anonym
beantwortet von joachim2812 am 15. Juli 2008 23:47
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Unter Abnahme im Sinne eines Werkvertrages versteht man die Billigung des Werkes als (im wesentlichen) vertragsgerechte Leistung. Sie wird vom Besteller/Auftraggeber des Werkes gegenüber dem Unternehmer/Auftragnehmer erklärt. Beide Seiten können persönlich handeln oder durch Vertreter. Ein Vertreter kann rechtswirksam nur dann handeln, wenn er vom Vertretenen bevollmächtigt war. Das kann eine rechtsgeschäftliche Vollmacht sein oder auch eine Vollmacht kraft Gesetzes. Die nur unvollständige und in Teilbereichen unsachliche Schilderung des Falles erlaubt mir keine nähere Beurteilung.




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