Hallo, mein Mann und ich leben getrennt. Wir haben ein gemeinsames Kind, welches in meinem Haushalt lebt. Das Gehalt meines Mannes liegt bei ca. 2.600 Euro netto. Nach Abzug der laufenden Kosten für Kredite, Versicherungen und unser Haus, verbleiben für mich € 88,- Unterhalt. Ich beziehe deshalb ALG II. Er hat einen Selbstbehalt von € 1117,-. Für die Scheidung hat er nun Prozesskostenhilfe beantragt und soll sie angeblich auch gewährt bekommen haben. Ich habe gelesen, dass nur einer von beiden PKH bekommen kann. Kann es sein, dass er sie wirklich bewilligt bekommen hat und ich deshalb keine bekomme?
Bitte lesen Sie die amtlichen Hinweise zur Gewährung von Prozeßkostenhilfe. Dort kann zumindest ich keinen Hinweis erkennen, das nur einem von zwei (bedürftigen) Eheleuten Prozeßkostenhilfe bewilligt werden kann. Auf der nachstehend genannten Seite finden Sie das in allen Bundesländern gleichlautende Antragsformular mit m.E. gut verständlichen Hinweisen:

Wenn dein Mann ein Einkommen in der von dir geschilderten höhe hat bekommt er keine Prozesskostenhilfe wen du kein Einkommen hast bekommst du die Prozesskostenhilfe.

Beide Parteien bekommen Prozesskostenhilfe.
Auf dem Antrag stand aber, dass man keine bewilligt bekommt, wenn sie für die andere Partei schon bewilligt wurde.

Die bekommt jeder der zu arm ist um selbst einen Anwalt zu bezahlen!
Ja, aber ist er denn mit € 1117,- zu arm? Er muss davon nur seine Miete und Nebenkosten bezahlen.
So etwas ähnliches hatte ich bekommen. Das war nur zur Klärung der Vermögensverhältnisse.Ich musste zusätzlich noch ein Infoblatt unterschreiben. Auf diesem stand das dann.
Es bleibt bei meiner Antwort. Verwechseln Sie Prozeßkostenhilfe bitte nicht mit Fragen, die das Familiengericht oftmals aus anderen Gründen (z.B. Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich) formularmäßig abfragt.