Da in der Frage leider nicht genau beschrieben ist, welche Kinderzulage gemeint ist, beziehe ich mich auf die Kinderzulage bei der RiesterRente. Die bekommt derjenige, der das Kindergeld erhält.
Genau! Und welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen, das steht ebenfalls im EigZulG.
Anspruchsberechtigt (§ 1 EigZulG) ist zunächst einmal jeder Steuerpflichtige i. S. d. EkStG für die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem inländischen Haus oder einer inländischen Eigentumswohnung (§ 2 EigZulG), die zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (§ 4 EigZulG), sofern der Berechtigte die Einkunftgrenzen (§ 5 EigZulG) nicht überschreitet (Faustregel 35.000 € zu versteuerndes Einkommen p.a. für Verheiratete) und der Berechtigte oder sein Ehegatte einen Kinderfreibetrag (§ 9 Abs. 5) gem. § 32 Abs. 6 EkStG erhält, sofern das jeweilige Kind dem Haushalt angehört.

Die Kinderzulage ist im Eigenheimzulagengesetz (§ 9 Abs.5) geregelt und ersetzt seit dem 1. Januar 1996 das Baukindergeld. So können Bauherren oder Erwerber von Wohneigentum, die einen Anspruch auf die Eigenheimzulage haben, für jedes Kind, für das sie im Förderzeitraum einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhalten, jährlich (für die Dauer der Grundförderung) eine Kinderzulage von 800 Euro beantragen.