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Wenn man kündigt und eine Bestätigung verlangt, ist der Vertragspartner dann zu der verpflichtet?

gefragt von henrrie am 29.06.2009 um 22:24 Uhr

Also irgendeine Dienstleisungsverhältnis, ich kündige und als letzten Satz "mit der Bitte um Bestätigung", muss der Vertragspartner das dann bestätigen bzw. eine Rückantwort schicken oder nicht?


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Kündigung (2742)
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anonym
beantwortet von SUNFRIEND4 am 29. Juni 2009 22:26
4x
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Müssen vielleicht nicht, aber im allgemeinen wird es gemacht


Kathymaus
beantwortet von Kathymaus am 29. Juni 2009 22:26
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nein. du musst per einschreiben senden, dann hast du den beweis und es ist bewiesen, dass du gekündigt hast

Kommentar von smisi am 29. Juni 2009 22:33

nicht ganz richtig, der einschreibebeleg/Rückschein beweist nur den Zugang IRGENDEINES Gegenstandes. Theoretisch kann der Empfänger behaupten, im übergebenen Brief sei ein leeres Blatt gewesen .... abslut sicher ist also nur die Zustellung durch Gerichtsvollzieher


anonym
beantwortet von smisi am 29. Juni 2009 22:31
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Eine Kündigung ist eine EINSEITIGE EMPFANGSBEDÜRFTIGE WILLENSERKLÄRUNG. D. H. der Kündigenden muß nur den Empfang/Zugang nachweisen. Allein sicher ist die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher, weil dann mit Zustell.Urkunde nachgewiesen werden kann, daß genau diese verbriefte Erklärung zu einem bestimmten Zeitpunkt zugegangen ist. Das Rechtsverhältnis wird durch den Zugang der WE beendet, einer reaktion des Kündigungsempfängers bedarf es nicht. Deshalb kann man eine Kündigung auch nicht "zurücknehmen". In der Geschäftswelt ist es nicht unüblich, der Bitte um bestätigung zu entsprechen, was einerseits den Zugang beweist und andererseits dokumentiert, daß der Gekündigte mit der neuen Situation einverstanden ist (fraglich)

Kommentar von 86bb33755628454af74f88f047ec894asmallbitmap am 29. Juni 2009 22:39

Die (bis jetzt) einzige richtige (und brauchbare) Antwort.

Leider kann ich nur 1 Daumen vergeben.


sunpoint
beantwortet von sunpoint am 29. Juni 2009 22:26
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Nein, es ist lediglich eine "Bitte".


Knusson
beantwortet von Knusson am 29. Juni 2009 22:28
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Du kannst aber einen "rechtsgültigen Bescheid" zu deiner Kündigung fordern.
Dann hast du sie am Sack ;-)

Kommentar von 86bb33755628454af74f88f047ec894asmallbitmap am 29. Juni 2009 22:33

''Du kannst aber einen "rechtsgültigen Bescheid" zu deiner Kündigung fordern.''

Einen was?

Kommentar von smisi am 29. Juni 2009 22:37

no comment - vielleicht sollte man die Anliegen etwas ernster nehmen ...


klausi08
beantwortet von klausi08 am 29. Juni 2009 22:26
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Ja auf jeden Fall

Kommentar von henrrie am 29. Juni 2009 22:28

Weist du auch wo das so verankert ist im Gesetz?

Kommentar von smisi am 29. Juni 2009 22:34

nirgendwo


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