Also irgendeine Dienstleisungsverhältnis, ich kündige und als letzten Satz "mit der Bitte um Bestätigung", muss der Vertragspartner das dann bestätigen bzw. eine Rückantwort schicken oder nicht?
Müssen vielleicht nicht, aber im allgemeinen wird es gemacht

nein. du musst per einschreiben senden, dann hast du den beweis und es ist bewiesen, dass du gekündigt hast
nicht ganz richtig, der einschreibebeleg/Rückschein beweist nur den Zugang IRGENDEINES Gegenstandes. Theoretisch kann der Empfänger behaupten, im übergebenen Brief sei ein leeres Blatt gewesen .... abslut sicher ist also nur die Zustellung durch Gerichtsvollzieher
Eine Kündigung ist eine EINSEITIGE EMPFANGSBEDÜRFTIGE WILLENSERKLÄRUNG. D. H. der Kündigenden muß nur den Empfang/Zugang nachweisen. Allein sicher ist die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher, weil dann mit Zustell.Urkunde nachgewiesen werden kann, daß genau diese verbriefte Erklärung zu einem bestimmten Zeitpunkt zugegangen ist. Das Rechtsverhältnis wird durch den Zugang der WE beendet, einer reaktion des Kündigungsempfängers bedarf es nicht. Deshalb kann man eine Kündigung auch nicht "zurücknehmen". In der Geschäftswelt ist es nicht unüblich, der Bitte um bestätigung zu entsprechen, was einerseits den Zugang beweist und andererseits dokumentiert, daß der Gekündigte mit der neuen Situation einverstanden ist (fraglich)
bitmap am 29. Juni 2009 22:39 Die (bis jetzt) einzige richtige (und brauchbare) Antwort.
Leider kann ich nur 1 Daumen vergeben.

Du kannst aber einen "rechtsgültigen Bescheid" zu deiner Kündigung fordern.
Dann hast du sie am Sack ;-)