....ausgeschriebenen Preis zahlt?

nein,denn das preisschild ist ein unverbindliches angebot an den kunden

ja kann man
bkinnsbruck am 19. Mai 2009 10:55 natürlich nicht, was denkst du wieviel teenies billige preisschilder von anderen spielen an teure computerspiele kleben....
Das ist allerdings auch Strafbar.
gargamel111 am 19. Mai 2009 11:01 Klar kann man drau bestehen, aber man hat kein Recht darauf, den Preis auch zu bekommen.

Nein, weil auch das Geschäft das Recht hat Irrtum geltend zu machen.

Da gabs mal im letzten Jahr was mit OTTO glaub ich. Die hatten im Katalog 100€ für einen Fernseher angegeben, anstatt 1000€ :D Da haben natürlich sämtliche Leute zugeschlagen. OTTO weigerte sich dann die TV´s für 100€ zu verkaufen, aber mussten sie glaub ich trotzdem.
Mussten die mit Sicherheit nicht.

Der Artikel mit der falschen Auszeichnung ist ein einseitiges Angebot und kann jederzeit durch ein neues Angebot (neuer Preis) ersetzt werden. das Du nicht annehmen mußt.
es gibt in Deutschland zwar eine Auszeichnungspflicht für Waren, jedoch muss der Verkäufer bei falsch ausgezeichneten waren den Preis nicht machen, da ein "Kaufvertrag in beiderseitigem Einvernehmen" entstehen muss.

Nein eine gesetzliche Grundlage dafür gibt es nicht aber oftmals wird der Verkäufer es zu diesem Preis hergeben weil er ja kein Ärger will.
nein, es ist eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes.
http://de.wikipedia.org/wiki/AufforderungzurAbgabeeinesAngebots
Ändert aber den eigentlichen Sinn deiner Aussage nicht. Der Preisauszeichnung ist nicht verbindlich.