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wenn ich meine hausverwaltung verklage wer bezahlt das ganze

gefragt von kareena am 14.04.2009 um 16:49 Uhr

bei uns geht das wasser seit wochen nicht mehr vom bad runter es ist verstopft und wenn wir unsere hausverwaltung anrufen sagen die nichts und seit heute ist das waschbecken in der küche auch verstopft wenn wir jetzt unsere hausverwaltung verklagen müssen wir das dann bezahlen?


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critter
beantwortet von critter am 14. April 2009 16:52
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Du musst Deiner HV eine Frist setzen, bis wann die Reparatur zu erfolgen hat. Passiert nichts, selbst den Klempner rufen, Rechnung an HV oder von der Miete abziehen.

Voraussetzung für eine solche Maßnahme ist aber, dass Ihr nicht selbst die Verstopfungen herbeigeführt habt!


geige
beantwortet von geige am 14. April 2009 16:57
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Bevor ihr den Klageweg beschreitet, macht es doch einfacher:

Haltet schriftlich fest, daß Ihr die HV mehrmals zur Beseitigung der Verstopfung aufgefordert habt (wenn tel., mit Datum, Uhrzeit und Kontaktpartner - wenn schriftlich geschehen, umso besser).

Da die HV untätig ist/bleibt, seid ihr berechtigt, selbstätig einen Auftrag zu vergeben, die Rechnung reicht ihr dann bei der HV mit der Aufforderung zur Kostenerstattung ein.

Bevor es zu einem Abwasser-Rückstau in den Räumen kommt, könnt ihr durchaus im Zuge der Notgeschäftsführung handeln.

Aber bitte alles so gründlich wie nur möglich dokumentieren.


anonym
beantwortet von SUNFRIEND4 am 14. April 2009 16:52
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Vielleicht liegt es an Eurem Abfluss? Dann ist die Hausverwaltung nicht zuständig, sondern Ihr selbst.


anonym
beantwortet von HILKEULRIKE am 15. April 2009 08:21
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Erst einmal Mieter, die am gleichen Abwasserstrang liegen gefrgen, ob sie das gleiche Problem haben . Danach ein Einschreiben mit Rückschein, dann eine Terminsetzung. Davon auch den Verwaltungsbeirat in Kenntnis setzen. Dieser wird darauf drängen, dass ein Installateur sich den Fall ansieht um größeren Schaden abzuwenden. Alllerdings ist so eine untätige HV doch dringend abzuwählen.


anonym
beantwortet von peuteneuer am 18. April 2009 13:33
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Hallo und guten Tag, mir ist nicht klar, ob Sie sich als Mieter oder als Wohnungseigentümer an die Hausverwaltung richten. Als Mieter würde ich unter Bezug auf die Bestimmungen des Mietvertrages ein Schreiben gegen Rückschein an den Vermieter senden, ihm den Mangel schildern und Frist zur Mängelbeseitigung setzen. Nach Ablauf der Frist ist der Vermieter in Verzug. Man kann die Miete in angemessener Weise mindern und den Rechtsweg mit guten Erfolgsaussichten beschreiten. Die Kosten des Rechtsstreits werden dann ggf. durch das Gericht aufgeteilt, wobei sicher ein hohes Maß an Sicherheit besteht, dass der Beklagte diese auferlegt bekommt. Im Falle einer WEG-Verwaltung würde ich das Schreiben gegen Rückschein an die Verwaltung senden und nach Fristablauf eine Beratung beim Rechtsanwalt suchen. Wenn der Mangel im Gemeinschaftseigentum liegt, ist die Schadenbehebung Sache der Eigentümergemeinschaft. Ob dieses Gemeinschaftseigentum ist, könnte sich aus der Teilungserklärung nachvollziehen lassen. Ggf. wäre auch hier nach fruchtlosem verstreichen der gesetzten Frist Klage zu erheben, aber dass würde der Rechtsanwalt sicher selbst beurteilen.


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