Muss man ein Praktikum in Frankreich, das aber mit 1000 Euro sehr gut bezahlt ist, versteuern? Muss ich das überhaupt bei der deutschen Steuererklärung angeben?

Das kommt drauf an, wo du im Bemesungszeitraum deinen Hauptwohnsitz hast. Du könntest zwar alles in Frankreich versteuern, aber es gibt auch ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Frankreich. Erkundige dich beim nächsten Euro-Info-Center. Deine "Praktikumsstelle ist nicht besinders gut bezahlt, sondern du erhöst das gesetzliche "Mindestlohn" (vage minimal). Arbeiten-für-lau wie bei uns immer beliebter wird, gibt es in Frankreich nicht. Vive la France!

Die steuern werden in der EU dort erhoben wo sie anfallen,entstehen - solltest Du auch in D steuerpflichtige Einnahmen haben z.B. aus Mieten u.ä. wird die in Frankreich erhobene Steuer in den Unterlagen eingetragen. Die Steuer aus nichtselbständiger Arbeit ist nur ein Teil der Steuerpflicht.
Das ist eine Frage bei der es sehr auf die Details des Sachverhalts ankommt. Außerdem ist internationales Steuerrecht nie sonderlich einfach. Du solltest Dich also beraten lassen. Vielleicht findest Du ja eine Stelle, bei der Du im Gegensatz zu einem Steuerberater nicht auch noch den größten Teil Deiner Vergütung abgeben musst.
Vielleicht hilft Dir aber auch schon dieser Auszug aus dem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland - Frankreich:
Art. 13 [Unselbständige Arbeit]
(1) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit können vorbehaltlich der Vorschriften der nachstehenden Absätze nur in dem Vertragstaate besteuert werden, in dem die persönliche Tätigkeit, aus der die Einkünfte herrühren, ausgeübt wird. Als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gelten insbesondere Gehälter, Besoldungen, Löhne, Gratifikationen oder sonstige Bezüge sowie alle ähnlichen Vorteile, die von anderen als den in Artikel 14 bezeichneten Personen gezahlt oder gewährt werden.
(2) Entgelte für eine Tätigkeit, die an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr oder an Bord eines der Binnenschiffahrt dienenden Schiffes ausgeübt wird, können nur in dem Vertragstaate besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Erhebt dieser Staat keine Steuer von diesen Entgelten, so können sie in dem Vertragstaate besteuert werden, in dem die Bezugsberechtigten ansässig sind.
(3) Absatz (1) gilt nicht für die in einem der Vertragstaaten ansässigen Studenten, die gegen Entgelt bei einem Unternehmen des anderen Vertragstaates nicht länger als 183 Tage in einem Kalenderjahr beschäftigt werden, um die notwendige praktische Ausbildung zu erhalten. Die Einkünfte aus dieser Tätigkeit können nur in dem Staate besteuert werden, in dem der Student ansässig ist.
(4) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn 1. der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahrs aufhält und
die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist, und
die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
(5) a) Abweichend von den Absätzen 1, 3 und 4 können Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von Personen, die im Grenzgebiet eines Vertragsstaats arbeiten und ihre ständige Wohnstätte, zu der sie in der Regel jeden Tag zurückkehren, im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaats haben, nur in diesem anderen Staat besteuert werden;
b) das Grenzgebiet jedes Vertragsstaats umfaßt die Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise höchstens 20 km von der Grenze entfernt liegt;
c) die Regelung nach Buchstabe a gilt auch für alle Personen, die ihre ständige Wohnstätte in den französischen Grenzdepartements haben und in deutschen Gemeinden arbeiten, deren Gebiet ganz oder teilweise höchstens 30 km von der Grenze entfernt liegt.
(6) Ungeachtet der Absätze 1 bis 4 können Vergütungen, die ein in einem Vertragsstaat ansässiger Arbeitnehmer auf Grund einer unselbständigen Arbeit erhält, die er im anderen Vertragsstaat im Rahmen eines Vertrags mit einem Arbeitnehmerverleiher ausübt, im anderen Staat besteuert werden. Diese Vergütungen können auch in dem Staat besteuert werden, in dem der Arbeitnehmer ansässig ist. Die Vertragsstaaten können die Zahlung der auf diese Vergütungen entfallenden Steuer nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts vom Verleiher oder vom Entleiher verlangen oder sie dafür haftbar machen.
(7) Im Sinne dieses Artikels umfaßt der Ausdruck „unselbständige Arbeit“ insbesondere die in einer der Körperschaftsteuer unterliegenden Gesellschaft ausgeübten Leitungs- und Geschäftsführungsaufgaben.
(8) Private Ruhegehälter und Leibrenten können nur in dem Vertragstaate besteuert werden, in dem der Bezugsberechtigte ansässig ist.