
Nein. Es geht nur eins, entweder annehmen oder ausschlagen.
grundsätzlich ja. hier stehts genauer: http://www.dr-meilinger.de/html/pflichtteil.htm
boriswulff am 3. Februar 2008 13:46 Ich habe mal die Antwort kopiert:
Ein Pflichtteilsanspruch entsteht nach dem Tode des Erblassers und nach einer Enterbung. Sie sind z.B. durch ein Testament nicht bedacht oder durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen. Pflichtteilsansprüche entstehen auch, wenn Sie die Erbschaft ausgeschlagen haben, weil Sie mit den Verfügungen des Erblassers nicht einverstanden waren oder weil Sie sofort zu Geld kommen wollten. In bestimmten Fällen kann die Ausschlagung der Erbschaft durchaus sinnvoll sein, weil Sie mit dem Pflichtteil mehr anfangen können als mit dem zugedachten Erbteil. Für die Ausschlagung der Erbschaft gilt die sechs Wochen Frist, die Sie bedenken müssen. Keinesfalls können Sie Pflichtteils- oder Erbansprüche zu Lebzeiten des Erblassers geltend machen. Das Beispiel aus der Bibel, wonach der Sohn von seinem Vater zu dessen Lebzeiten seinen Erb- oder Pflichtteil verlangt hatte, gilt bei uns nicht.
schurke am 3. Februar 2008 13:49 Das bezieht sich auf ein Testament, wenn ich richtig lese. Und wenn keines besteht, dann kann ich doch nicht einmal nein sagen und wieder jein aber.
nein, du liest den text falsch. da pflichtteil etwas völlig anderes ist als der erbteil, kann ich sehr wohl sagen, ich will das eine nicht, das andere aber schon.
regideur am 3. Februar 2008 13:58 Hier steht es doch ganz genau:
Pflichtteilsansprüche entstehen auch, wenn Sie die Erbschaft ausgeschlagen haben, weil Sie mit den Verfügungen des Erblassers nicht einverstanden waren oder weil Sie sofort zu Geld kommen wollten.
DAS IST KEIN FREIWILLIGER VERZICHT!!! Somit kein Erbausschlagen!
doch - da steht ausdrücklich "ausschlagung... weil sie sofort zu geld kommen möchten" - ich muss mich aber korrigieren - und habe das auch bereits ausführlich getan - das dies nur auf bestimmte ausnahmefälle zutrifft. der von mir gesetze link schildert die rechtslage daher unvollständig.
Indy72 am 3. Februar 2008 13:49 Der Linke ist interessant, aber es gibt da keinen Authomatismus und man muss vors Gericht ziehen.
regideur am 3. Februar 2008 13:50 Die Seite ist schon interessant. Leider ist dabei keine Rede von einem freiwilligen Verzicht des Erbes (Ausschlagung)! Somit für die Frage von Herbert37 nicht zu gebrauchen!
@amira71: grundsätzlich nein, es gibt aber ausnahmen.
hab schon gesehen, danke. asche auf mein haupt

Falsch! Wenn Du das Erbe nicht antrittst, also ausschlägst, steht dir gar nichts zu. Normalerweise Erbt man zu gleichen Teilen Rechte und Pflichten. Diejenigen, die Erbberechtigt sind, jedoch im Testament nicht (oder nicht hinrechend) bedacht wurden, können trotzdem den ihnen zustehenden Pflichtteil beaspruchen!

ARD Ratgeber Recht: Fragen und Antworten zum Thema Erben und Vererben http://kuerzer.de/f3mvV7yAO
. Anspruch auf den Pflichtteil im Falle der Ausschlagung des Erbteils Grundsätzlich entsteht der Anspruch auf einen Pflichtteil nur im Falle der Enterbung (s.o.). Schlägt der Erbe das ihm zugewandte Erbe dagegen aus, verliert er in der Regel nicht nur sein Erbrecht, sondern auch sein Pflichtteilsrecht. Mit der Ausschlagung erklärt der Erbe nämlich, dass er mit dem Erbe nichts zu tun haben will.
Nur ausnahmsweise kann ein durch Testament oder Erbvertrag bedachter Erbe auch durch die Erbausschlagung den Pflichtteilsanspruch herstellen.
näheres hier nachzulesen unter punkt 2.
http://www.internetratgeber-recht.de/Erbrecht/Pflichtteil/pta03.htm
nach Fragestellung ist davon auszugehen, daß hier die gesetzliche Erbfolge eingetreten ist. Hier ist die Frage eindeutig mit n e i n zu beantworten.
Denn wer sein Erfbe ausschlägt hat auch kein Interesse überhaupt was zu erben.
Es gibt Ausnahmen: Zugewinnausgleich und Vermächtnisbeschwerung
Die Fragestellung ist ganz einfach nicht präzise genug.
ist im BGB geregelt... Bürgerliches Gesetzbuch
Abschnitt 7
Erbverzicht
§ 2346 Wirkung des Erbverzichts, Beschränkungsmöglichkeit
(1) 1 Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. 2 Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht.
(2) Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden.
Oh, oh! Das ist eine ganz andere Baustelle!
Der Erbverzicht ist was völlig anderes als die Ausschlagung (§§ 1942 ff. BGB)!

Nein, Du sagt es ja selber Du willst das Erbe nicht antreten.
nein, das stimmt so nicht

Frage und Antwort in einem Satz :-)
ok, da soviele meine antwort als falsch bezeichnen, dabei aber den zitierten link nicht mal verstanden haben, jetzt hier ganz langsam und zum mitschreiben
Wenn man Erbe wird, gehört einem automatisch das Vermögen des Erblassers, als die Gegenstände etc. Bei mehreren Erben gibt es eine Erbengemeinschaft, denen dann alles zusammen gehört, und die alles zusammen verwalten müssen. Entgegen allgemeiner Auffassung gehört nicht jedem ein bestimmter Anteil. Die Erbengemeinschaft muss richtig auseinander gesetzt werden. Das kann bei Streitigkeiten durchaus Problematisch werden.
es gibt die Möglichkeit, dass man ein Testament macht. darin kann man auch gesetzliche Erben ausschließen.
Liegt kein Testament vor, tritt die gestezliche Erbfolge ein. Im BGB ist bestimmt wer zu welchen Teilen erbt.
Die Personen, die nach Testament oder Gesetz Erben sind, bilden die Erbengemeinschaft.
Wird ein gesetzlicher Erbe per Testament enterbt, steht ihm ein Pflichtteilsanspruch zu.
Will ein gesetzlicher oder Testamentarischer Erbe nicht zur Erbengemeinschaft gehören, kann er das Erbe ausschlagen. Schlägt man das Erbe aus, ist aber auch gesetzlicher Erbe, so entsteht wieder ein Pflcihtteilsanspruch
Will man auch den Pflichtteil nicht (weil der Erblasse z.b. überschuldet war) so muss man auch den Pflichtteil ausschlagen.
Ist man Pflichtteilsberechtigt dann hat man gegen die Erbengemeinschaft einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages der sich nach dem gesetzlich bestimmten Anteil am Erbe berechnet.
Ich hoffe, das ist jetzt klarer geworden.
regideur am 3. Februar 2008 14:14 Ich stimme allen Aussagen zu. Nur hat das mit der Frage von Herbert37 nicht zu tun. Ich kann nicht sagen ich erbe nichts, aber doch etwas. Sondern man muss sich entscheiden will ich erben oder nicht. Wie es sich dann verteilt ist doch eine ganz andere Frage.
na, in bestimmten Fällen geht das aber gerade doch.
o, ich muss mich Stelle korrigieren. dass das nicht die Regel ist (selbst ich bin lernfähig ;-) )
die doppelte ausschlag betrifft auch eine anders gelagerten fall - nämlich den, dass ein gesetzlicher erbe als alleinerbe eingesetzt ist - schlägt dieser die erbschaft aus testament aus, tritt damit die gesetzliche erfolge wieder ein und muss auch noch die gesetzliche Erbschaft ausschlagen.
Im übrigen wieder ein Zeichen dafür, wie verwirrend Fragestellung ohne Darstellung des Inhalts sind. Ich habe mich gedanklich fehlerhaft gleich auf einen selbst erlebten Fall eingeschossen. Entschuldigung dafür
regideur am 3. Februar 2008 14:23 Alles wird gut. LG
kommt drauf an, von wem du erbst. wenn von nächsten familienangehörigen(1. grad), dann ja.
Genau so ist es.
nein, das ist falsch
Hi schurke
Hi Lola