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Wenn ich das Erbe nicht antrete, steht mir ein Pflichtteil zu?

gefragt von Herbert37 am 03.02.2008 um 13:38 Uhr
Frage beantworten

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recht x 35.147 erbe x 776 erbrecht x 573

schurke
beantwortet von schurke am 3. Februar 2008 13:41
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Nein. Es geht nur eins, entweder annehmen oder ausschlagen.

Kommentar von Cc64e3c55e6527e7a79d285b771c27afsmallclaude5 am 3. Februar 2008 13:42

Genau so ist es.

Kommentar von amiria71 am 3. Februar 2008 13:44

nein, das ist falsch

Kommentar von C8f79fed6c42a105e91e3bceecf7cdb0smallLola60 am 3. Februar 2008 13:42

Hi schurke

Kommentar von 344c7f33ec5d90c2b730c1352202a760smallschurke am 3. Februar 2008 13:47

Hi Lola


anonym
beantwortet von amiria71 am 3. Februar 2008 13:43
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grundsätzlich ja. hier stehts genauer: http://www.dr-meilinger.de/html/pflichtteil.htm

Kommentar von D7b4e78b0406fcf2527c4379d6965c8fsmallboriswulff am 3. Februar 2008 13:46

Ich habe mal die Antwort kopiert:

Ein Pflichtteilsanspruch entsteht nach dem Tode des Erblassers und nach einer Enterbung. Sie sind z.B. durch ein Testament nicht bedacht oder durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen. Pflichtteilsansprüche entstehen auch, wenn Sie die Erbschaft ausgeschlagen haben, weil Sie mit den Verfügungen des Erblassers nicht einverstanden waren oder weil Sie sofort zu Geld kommen wollten. In bestimmten Fällen kann die Ausschlagung der Erbschaft durchaus sinnvoll sein, weil Sie mit dem Pflichtteil mehr anfangen können als mit dem zugedachten Erbteil. Für die Ausschlagung der Erbschaft gilt die sechs Wochen Frist, die Sie bedenken müssen. Keinesfalls können Sie Pflichtteils- oder Erbansprüche zu Lebzeiten des Erblassers geltend machen. Das Beispiel aus der Bibel, wonach der Sohn von seinem Vater zu dessen Lebzeiten seinen Erb- oder Pflichtteil verlangt hatte, gilt bei uns nicht.

Kommentar von 344c7f33ec5d90c2b730c1352202a760smallschurke am 3. Februar 2008 13:49

Das bezieht sich auf ein Testament, wenn ich richtig lese. Und wenn keines besteht, dann kann ich doch nicht einmal nein sagen und wieder jein aber.

Kommentar von amiria71 am 3. Februar 2008 13:54

nein, du liest den text falsch. da pflichtteil etwas völlig anderes ist als der erbteil, kann ich sehr wohl sagen, ich will das eine nicht, das andere aber schon.

Kommentar von 002b90f5d0a42ed1cc16e36d4de98626smallregideur am 3. Februar 2008 13:58

Hier steht es doch ganz genau:

Pflichtteilsansprüche entstehen auch, wenn Sie die Erbschaft ausgeschlagen haben, weil Sie mit den Verfügungen des Erblassers nicht einverstanden waren oder weil Sie sofort zu Geld kommen wollten.

DAS IST KEIN FREIWILLIGER VERZICHT!!! Somit kein Erbausschlagen!

Kommentar von amiria71 am 3. Februar 2008 14:20

doch - da steht ausdrücklich "ausschlagung... weil sie sofort zu geld kommen möchten" - ich muss mich aber korrigieren - und habe das auch bereits ausführlich getan - das dies nur auf bestimmte ausnahmefälle zutrifft. der von mir gesetze link schildert die rechtslage daher unvollständig.

Kommentar von Dc4c79131239cf3453f777d2db32e0fdsmallIndy72 am 3. Februar 2008 13:49

Der Linke ist interessant, aber es gibt da keinen Authomatismus und man muss vors Gericht ziehen.

Kommentar von 002b90f5d0a42ed1cc16e36d4de98626smallregideur am 3. Februar 2008 13:50

Die Seite ist schon interessant. Leider ist dabei keine Rede von einem freiwilligen Verzicht des Erbes (Ausschlagung)! Somit für die Frage von Herbert37 nicht zu gebrauchen!

Kommentar von Simple_avatar10smallxyungeloest am 3. Februar 2008 13:54

@amira71: grundsätzlich nein, es gibt aber ausnahmen.

http://www.internetratgeber-recht.de/Erbrecht/frameset.htm?

Kommentar von amiria71 am 3. Februar 2008 14:25

hab schon gesehen, danke. asche auf mein haupt


Indy72
beantwortet von Indy72 am 3. Februar 2008 13:43
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Falsch! Wenn Du das Erbe nicht antrittst, also ausschlägst, steht dir gar nichts zu. Normalerweise Erbt man zu gleichen Teilen Rechte und Pflichten. Diejenigen, die Erbberechtigt sind, jedoch im Testament nicht (oder nicht hinrechend) bedacht wurden, können trotzdem den ihnen zustehenden Pflichtteil beaspruchen!


tradaix
beantwortet von tradaix am 3. Februar 2008 13:52
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ARD Ratgeber Recht: Fragen und Antworten zum Thema Erben und Vererben http://kuerzer.de/f3mvV7yAO


xyungeloest
beantwortet von xyungeloest am 3. Februar 2008 13:49
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. Anspruch auf den Pflichtteil im Falle der Ausschlagung des Erbteils Grundsätzlich entsteht der Anspruch auf einen Pflichtteil nur im Falle der Enterbung (s.o.). Schlägt der Erbe das ihm zugewandte Erbe dagegen aus, verliert er in der Regel nicht nur sein Erbrecht, sondern auch sein Pflichtteilsrecht. Mit der Ausschlagung erklärt der Erbe nämlich, dass er mit dem Erbe nichts zu tun haben will.

Nur ausnahmsweise kann ein durch Testament oder Erbvertrag bedachter Erbe auch durch die Erbausschlagung den Pflichtteilsanspruch herstellen.

näheres hier nachzulesen unter punkt 2.

http://www.internetratgeber-recht.de/Erbrecht/Pflichtteil/pta03.htm


anonym
beantwortet von kunni am 4. Februar 2008 11:08
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nach Fragestellung ist davon auszugehen, daß hier die gesetzliche Erbfolge eingetreten ist. Hier ist die Frage eindeutig mit n e i n zu beantworten.

Denn wer sein Erfbe ausschlägt hat auch kein Interesse überhaupt was zu erben.

Es gibt Ausnahmen: Zugewinnausgleich und Vermächtnisbeschwerung

Die Fragestellung ist ganz einfach nicht präzise genug.


anonym
beantwortet von ibis2 am 3. Februar 2008 15:38
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ist im BGB geregelt... Bürgerliches Gesetzbuch


Abschnitt 7

Erbverzicht

§ 2346 Wirkung des Erbverzichts, Beschränkungsmöglichkeit

(1) 1 Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. 2 Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht.

(2) Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden.

Kommentar von Maroo am 11. Februar 2008 17:55

Oh, oh! Das ist eine ganz andere Baustelle!

Der Erbverzicht ist was völlig anderes als die Ausschlagung (§§ 1942 ff. BGB)!


regideur
beantwortet von regideur am 3. Februar 2008 13:43
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Nein, Du sagt es ja selber Du willst das Erbe nicht antreten.

Kommentar von amiria71 am 3. Februar 2008 13:44

nein, das stimmt so nicht


Lola60
beantwortet von Lola60 am 3. Februar 2008 13:42
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Frage und Antwort in einem Satz :-)

Kommentar von amiria71 am 3. Februar 2008 13:44

nein, Erbschaft und Pflichtteil sind unterschiedliche Dinge

Kommentar von C8f79fed6c42a105e91e3bceecf7cdb0smallLola60 am 3. Februar 2008 13:44

lasse mich gerne eines besseren belehren

Kommentar von 002b90f5d0a42ed1cc16e36d4de98626smallregideur am 3. Februar 2008 14:08

Es gibt keinen Pflichtteil ohne Erbschaft. Wenn man die Erbschaft ausschlägt gibt es auch keinen Pflichtteil.

Kommentar von amiria71 am 3. Februar 2008 14:20

na so pauschal stimmt das aber trotzdem nicht, auch wenn es die Regel ist


anonym
beantwortet von amiria71 am 3. Februar 2008 14:02
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ok, da soviele meine antwort als falsch bezeichnen, dabei aber den zitierten link nicht mal verstanden haben, jetzt hier ganz langsam und zum mitschreiben

  1. Wenn man Erbe wird, gehört einem automatisch das Vermögen des Erblassers, als die Gegenstände etc. Bei mehreren Erben gibt es eine Erbengemeinschaft, denen dann alles zusammen gehört, und die alles zusammen verwalten müssen. Entgegen allgemeiner Auffassung gehört nicht jedem ein bestimmter Anteil. Die Erbengemeinschaft muss richtig auseinander gesetzt werden. Das kann bei Streitigkeiten durchaus Problematisch werden.

  2. es gibt die Möglichkeit, dass man ein Testament macht. darin kann man auch gesetzliche Erben ausschließen.

  3. Liegt kein Testament vor, tritt die gestezliche Erbfolge ein. Im BGB ist bestimmt wer zu welchen Teilen erbt.

  4. Die Personen, die nach Testament oder Gesetz Erben sind, bilden die Erbengemeinschaft.

  5. Wird ein gesetzlicher Erbe per Testament enterbt, steht ihm ein Pflichtteilsanspruch zu.

  6. Will ein gesetzlicher oder Testamentarischer Erbe nicht zur Erbengemeinschaft gehören, kann er das Erbe ausschlagen. Schlägt man das Erbe aus, ist aber auch gesetzlicher Erbe, so entsteht wieder ein Pflcihtteilsanspruch

  7. Will man auch den Pflichtteil nicht (weil der Erblasse z.b. überschuldet war) so muss man auch den Pflichtteil ausschlagen.

  8. Ist man Pflichtteilsberechtigt dann hat man gegen die Erbengemeinschaft einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages der sich nach dem gesetzlich bestimmten Anteil am Erbe berechnet.

Ich hoffe, das ist jetzt klarer geworden.

Kommentar von 002b90f5d0a42ed1cc16e36d4de98626smallregideur am 3. Februar 2008 14:14

Ich stimme allen Aussagen zu. Nur hat das mit der Frage von Herbert37 nicht zu tun. Ich kann nicht sagen ich erbe nichts, aber doch etwas. Sondern man muss sich entscheiden will ich erben oder nicht. Wie es sich dann verteilt ist doch eine ganz andere Frage.

Kommentar von amiria71 am 3. Februar 2008 14:22

na, in bestimmten Fällen geht das aber gerade doch.

Kommentar von amiria71 am 3. Februar 2008 14:18

o, ich muss mich Stelle korrigieren. dass das nicht die Regel ist (selbst ich bin lernfähig ;-) )

die doppelte ausschlag betrifft auch eine anders gelagerten fall - nämlich den, dass ein gesetzlicher erbe als alleinerbe eingesetzt ist - schlägt dieser die erbschaft aus testament aus, tritt damit die gesetzliche erfolge wieder ein und muss auch noch die gesetzliche Erbschaft ausschlagen.

Im übrigen wieder ein Zeichen dafür, wie verwirrend Fragestellung ohne Darstellung des Inhalts sind. Ich habe mich gedanklich fehlerhaft gleich auf einen selbst erlebten Fall eingeschossen. Entschuldigung dafür

Kommentar von 002b90f5d0a42ed1cc16e36d4de98626smallregideur am 3. Februar 2008 14:23

Alles wird gut. LG


anonym
beantwortet von Telefunk am 3. Februar 2008 13:48
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kommt drauf an, von wem du erbst. wenn von nächsten familienangehörigen(1. grad), dann ja.


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