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Wenn die Praxis von anderem Arzt übernommen wird, muß mich der Arzt mit übernehmen(bin im Erziehungsurlaub)?

gefragt von eselsohreselsohr am 30.05.2007 um 11:11 Uhr

Habe mitbekommen, daß die Praxis, in der ich gearbeitet habe vor dem Erziehungsurlaub,evtl. zumacht üder übernommen wird. Muß mich der neue Arzt, wenn es zu einer Übernahme kommt, mit übernehmen, oder was passiert mit mir?


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ulrike1974
beantwortet von ulrike1974 am 30. Mai 2007 11:24
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Wenn ein Arzt eine Praxis übernimmt, geschieht dies mit einem Übernahmevertrag. In diesem wird auch geregelt, ob das Personal, Einrichtung etc. mit übernommen wird. Es kommt also ganz darauf an, wie dieser Übernahmevertrag aussieht. Übernimmt der neue Arzt das Personal nicht, sondern bringt sein eigenes mit, werden wohl Kündigungen ausgesprochen. Im Erziehungsurlaub gilt ein besonders Kündigungsrecht, was für Dich dann Anwendung findet (Kündigung wirksam zum Ende des Erziehungsurlaubes).


Katzentatze
beantwortet von Katzentatze am 30. Mai 2007 11:16
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Wir mußten von unserem Vorgänger (im Hotel) die Auszubildenen übernehmen. Da aber keine anderen Angestellten mehr da waren, kann ich nicht sagen, ob wir die auch hätten übernehmen müssen.


Andrea1204
beantwortet von Andrea1204 am 30. Mai 2007 11:16
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Bei unserem Arbeitgeber ist das so: Man hat Anspruch auf einen GLEICHWERTIGEN Arbeitsplatz, aber nicht auf den letzten. Es kann sein, daß man wieder in der alten Stelle eingesetzt wird, ist aber eher selten... Also wenn man im Büro eingestellt ist, kann man nicht in die Packerei nach Rückkehr eingestellt werden.... Aber in welches Büro ist das ungewiss und dann bekommt man auch einen neuen Vorgesetzten.


anonym
beantwortet von dummbatz am 10. September 2007 14:11
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Vorne weg - ich bin kein Experte, habe aber in der "so genannten freien Wirtschaft" Erfahrungen gemacht. Wichtig ist vor allem der Vertrag den die "Eigner" gemacht haben. Es gibt da glaube ich 2 grundsätzliche (verschiedene) Varianten. 1. Ein sogenannter Betriebsübergang: Hier steigt ein Erwerber des Beriebes in alle Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den bisherigen (Arbeits-)Verträgen ein. In diesem Fall hätte sich deine Frage von selbst geklärt. 2. Der "alte Arzt" schließt seine Praxis und wird dir (und natürlich allen anderen Mitarbeitern) eine ordentliche Kündigung zustellen müssen. Hier dürfte es wohl auch vor dem Arbeitsgericht mit einer Kündigungsschutzklage kaum Erfolg haben. Außer bei dir wg. Schutzfrist. Der "neue Arzt" bietet parallel dazu den (ggf. auch nur ihm genehmen) nun arbeitslosen Mitarbeitern an, diese in seiner "neuen" Praxis einzustellen. Also ganz deutlich: er muß nicht und kann euch auch mit anderen (wenn es keine Tarifbindung gibt - niedrigeren) Löhnen beschäftigen. Damit endet also der erste Arbeitsvertrag und ein völlig neuer Vertrag wird ausgehandel/abgeschlossen. Solltest du in einer Gewerkschaft sein - nichts wie dahin zur Rechtsberatung!!!


besserwisser3
beantwortet von besserwisser3 am 24. September 2007 13:03
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...da hilft ein Blick ins BGB! Nach meinem Kenntnisstand (und der ist aktuell wegen Übernahme einer Praxis durch mich!) muß der neue Arzt die Angestellten der Praxis (und das gilt selbstverständlich auch für solche im Erziehungsurlaub!) übernehmen und darf vor Ablauf eines Jahres keine regulären Kündigungen aussprechen!!! Umgekehrt können Mitarbeiter vor Übernahme kündigen, daher sollte der alte Chef seinen Mitarbeitern bescheid geben, auch denen im Erziehungsurlaub...


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