gutefrage.net, die Ratgeber Community
version2_beta
Login   |  Forum |  Richtlinien |  FAQ


Wenn der Sohn (23) für den Vater arbeitet und nicht studiert, muss ich meinem Sohn Unterhalt zahlen?

gefragt von mokoba am 17.07.2008 um 22:30 Uhr

Mein Sohn (23), beim Vater lebend, hat vor 2 Jahren nach dem Fachabitur beschossen, ein Studium zu beginnen. Ich finanziere dies mit meinem Unterhalte - selbstverständlich gerne: Wohung, mal hier und mal da was ... Inzwischen hat mein Sohn das Studium zweimal abgebrochen, weil der Vater selbständig ist und seine Hilfe braucht - sagt er! Ende 2007 ist der Laden des Vaters (Motorradschrauberwerkstatt) abgebrannt und es hat kein Versicherungsschutz bestanden. Mein Sohn erklärte, er müsse dem Vater jetzt helfen und bricht das Studium wieder ab. Wie lange muss ich ein "angebliches" Studium finanzieren, was eigentlich eine Bezahlung für eine Hilfskraft des Va


Weitere Fragen zu verwandten Themen finden Sie hier:

Recht (9684)
Arbeit (3485)
Familie (2264)
ähnliche Fragen

Reply


Calice
beantwortet von Calice am 17. Juli 2008 22:34
2x
Thumb_up

Grundsätzlich musst du einem volljährigen Kind bis zum Abschluss einer Erstausbildung Unterhalt zahlen. Das Kind muss sich dann natürlich auch um den Abschluss bemühen.

Ich denke im vorliegenden Fall bist du gar nicht unterhaltspflichtig.

Geh einfach mal zum einem Fachanwalt für Familienrecht und lass dich beraten.

Kommentar von Simple_avatar10smallxyungeloest am 17. Juli 2008 22:38

so ist es DH.

Kommentar von mokoba am 17. Juli 2008 22:41

bemühen??!! das ist das problem. an den fachanwalt hab ich auch schon gedacht. danke für deine antwort.


yapyap1000
beantwortet von yapyap1000 am 17. Juli 2008 22:33
0x
Thumb_up

hallo, rufe beim zuständigen jugendamt an. die helfen dir gerne und sind echt nett...

Kommentar von mokoba am 17. Juli 2008 22:38

sind die denn auch für volljährige kinder zuständig?

Kommentar von 54ebdf9f7aa35c1aa71d537cace44607smallyapyap1000 am 5. August 2008 17:13

ja,bis 26 jahre (wenn sie noch nicht arbeiten gehen)


linuxopa
beantwortet von linuxopa am 17. Juli 2008 22:34
0x
Thumb_up

Wenn er das Studium abgebrochen hat, befindet etr sich nicht mehr in der Ausbildung, damit entfallen die Unterhaltszahlungen.

Kommentar von mokoba am 17. Juli 2008 22:39

aber ich muss doch eine ausbildung finanzieren. wann ist da ein ende?

Kommentar von C3e82c81807a583b1fdef3bf755264bdsmallsteffiffm am 17. Juli 2008 22:45

Du hast ihm alle Chancen gegeben. Wenn er das Studium abbricht, ist das seine Entscheidung. Eine Ausbildung, die er nicht macht, musst Du auch nicht finanzieren. Denn er arbeitet ja als Motorradschrauber und Du bist nicht unterhaltspflichtig.

Kommentar von mokoba am 17. Juli 2008 22:51

danke für deine antwort. ich denke auch, dass ich ihm alles ermöglicht habe. es ist alle so mit emotionen behaftet... um nur die "rechtliche" Seite zu sehen ...


anonym
beantwortet von jotde01 am 17. Juli 2008 22:57
0x
Thumb_up

man/frau muß das "Kind" nicht bis zum Sanktnimmerleinstag unterstützen. Wenn er meint, das Studium abbrechen zu müssen, so ist das seine Sache. Sonst könnte er ja auch in 10 Jahren noch eine Ausbildung mache wollen, zu der er deine Hilfe einfordert.

Kommentar von 2dc2eb05e9572248e799d07e41b51ec6smallghostwriter am 17. Juli 2008 23:02

Sehe ich genauso. Kinder haben nicht nur Rechte sondern auch Pflichten. Und wenn der Sohn ständig sein Studium abbricht, ist das sein Problem.Er hat auch die Verpflichtung es zügig zu beenden.Sonst bist du ja unter Umständen in 20 Jahren noch am bezahlen.




Verwandte Fragen

Verwandte Fragen

    Muss ein Sohn für den Vater zahlen?

    Hat mein Sohn Anspruch auf Unterhalt

    Unterhalt für meinen Sohn, nach Heirat seines Vaters



Mehr verwandte Fragen

Verwandte Fragen

    Der Vater meines Kindes ist arbeitslos, muß er trozdem Unterhalt zahlen?

    Untehalt für meinen Sohn

    Kann man den Unterhalt auch bar zahlen?

Die unter gutefrage.net angebotenen Dienste und Ratgeber Inhalte werden nicht geprüft. Die Richtigkeit der Inhalte wird nicht gewährleistet. Bitte lesen Sie hierzu auch unsere Rechtlichen Hinweise.