Wenn das Grundstück abbezahlt ist aber das Haus(Neubau) nicht?

6 Antworten

Es gibt kein Grundbuch für das Haus, sondern nur für das Grundstück, auf dem das Haus steht (quasi Ausnahme: Erbbaurecht). Wenn also das Darlehen für das Haus abbezahlt wurde, dann kann die im Grundbuch des Grundstücks eingetragene Grundschuld gelöscht werden (falls zwei Grundschulden bestellt wurden). Die Grundschuld für das Darlehen des Grundstücks bleibt bestehen und hierüber würde in einer Zwangsversteigerung auch das Haus unter den Hammer kommen.

Ich habe in meiner Antwort die Darlehen für Grundstück und Haus vertauscht. Die Antwort gilt aber sinngemäß.

In der Regel beziehen sich die Eintragungen im Grundbuch auf das Grundstück und allem was darauf gebaut wurde. Kannst du also deinen Kredit für das Haus nicht mehr bedienen, dient alles als Sicherheit. Alles andere macht ja auch irgendwie einen Sinn. Stell dir mal in deinem Beispiel vor, dein Haus muss veräussert werden, weil du den Kredit nicht mehr bedienen kannst. Wie soll das dann gehen?

Es bestehen ausschließlich Rechte am Grundstück, auf dem eine dingliche Sicherheit eingetragen ist.

Der Verwendungnszweck eines dem zugrundliegenden Darlehens ist dabei vollkommen unerheblich!

Werden die Raten nicht vereinbarungsgemäß geleistet, werden Kredite und dazu bestellte Sicherheiten gekündigt.

Kommt es zur Zwangsversteigerung, dann wird das Gundstück samt Aufbauten versteigert.

Ein Gebäude mit fester Verbindung zum Boden durch Keller oder Fundamente gilt als wesentlicher Bestandteild eines Grundstückes.

Ferner gibt es noch die sogenannte Zubehörhaftung, welche unter bestimmten Bedingungen auch noch die auf dem Grundstück befindlichen Gegenstände in die Pfandhaft einbeziehen läßt.

Es besteht kein Grund zur Sorge, läuft alles sehr stabil. Bin nur am Überlegen ob ich 2018 die Finanzierung fürs Grundstück ablöse oder nicht , also vollst. tilge.

@Holzdiplomat

Sie können im Rahmen bestehender Kreditvereinbarungen Sonderzahlungen auf Ihre Schuld bis hin zur vollständigen Tilgung leisten.

Nach Vollablösung haben Sie einen Anspruch auf Erteilung  einer Löschungsbewilligung oder Abtretung des Rechtes an Sie.

Erst einmal eine Richtigstellung: Das Grundbuch kann nicht gelöscht werden, sondern die im Grundbuch eingetragene Grundschuld.

Beide Grundschulden lasten am Grundstück, das nunmehr mit einem Haus bebaut ist.

Sondertilgungen kannst Du nach Deinen steuerlichen und allgemeinen finanziellen Gegebenheiten leisten und vorzeitig tilgen. Das ist eine Frage Deines privaten Haushalts.

Sinnvoll ist es fast nie, die im Grundbuch eingetragene Grundschuld löschen zu lassen, denn das kostet zu einen Geld; zum anderen kannst Du das Grundstück später, wenn Du wieder einmal Geld brauchst, bis zur Höhe der eingetragenen Grundschuld erneut beleihen. Du sparst Dir dann die Kosten einer erneuten Beleihungswertermittlung und einer erneuten Grundschuldbestellung. Das kann also sehr praktisch sein, wenn Du zum Beispiel einmal eine kleine Wohnung als Kapitalanlage kaufen möchtest oder z. B. für ein Kind als vorweg genommenes Erbe, und dabei nicht die Wohnung belasten möchtest, sondern lieber wieder das Haus.

Der Eintrag im Grundbuch frisst KEIN Geld, wenn er stehen bleibt. Und wenn Ihr das Haus einmal verkauft, weil es zu klein ... zu groß ... zu laut ... zu ruhig ... wird, dann kümmert sich der Notar um die Löschung der eingetragenen Grundschulden ;-). Für die Kosten der Löschung musst allerdings Du dann aufkommen.


Könnte mir höchstens vorstellen das sie's ab dem Zeitpunkt als "Sicherheit" ansehen.

Aber das müsstest du wohl mit dem Mitarbeiter deiner Bank besprechen.