Folgender Tatbestand: In der Nachbarschaft zu einer Grundschule befindet sich eine „blinde“ Auffahrt (sie führt, deutlich sichtbar auch von der Straße aus, nur zum Rand der Wiese einer Grünanlage!) Ein Autofahrer benutzt diese zum Wenden. Er kann nicht zurück setzen, da der fließende Verkehr ihn hindert. So steht er eine Weile mit seinem Auto quer über dem ganzen Fuß- und Radweg, der gerade wegen Schulschluss stark von Kindern zu Fuß und per Rad benutzt wird. Auf meinen freundlichen Hinweis, dass dieses Wendemanöver hier wohl wegen der Kinder nicht angebracht sei, herrschte dieser mich an, was mir einfiele, denn das ist schließlich eine Auffahrt und er dürfe hier wenden. - Stimmt das?
also, in der StVO steht folgendes:
I. Allgemeine Verkehrsregeln
§1 Grundregeln
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
ein Wendemanöver darf an einer solchen Auffahrt gemacht werden. Wozu ist denn die blinde Auffahrt da, wenn nicht zum wenden? Aus Spaß an der Freude doch wohl nicht etwa, sondern wahrscheinlich, um Fahrzeugen zur Pflege der Grünanlage den Zugang zu ermöglichen. Auch diese würden die Kinder behindern.
Der Fahrer hat wohl darauf zu achten, dass er weder beim Zurücksetzen noch beim Anfahren die Kinder gefährdet, aber so lange er dort steht, weil der Verkehr ihm keine andere Möglichkeit gibt, behindert er die Kinder unvermeidlich, also im Sinne der StVO erlaubtermaßen.
Wenn es eine Blindenschule ist, und davon auszugehen ist, dass die Kinder nicht bemerken können, dass dort ein Auto steht, wäre es möglicherweise etwas anderes, aber auch dann gehören die Kinder auf offener Straße unter Aufsicht.
Danke für die klare und einleuchtende Erklärung!
ich denke, dass das an der stelle grenzwertig ist. auf der einen seite darf man einfahrten zum wenden nutzen, auf der anderen seite darf man ja nach stvo niemanden behindern oder gefährden, und das hat er ja gemacht, weil die kinder nicht durchkonnten. keine ahnung, wie ein richter hier entscheiden würde....
Quer über den ganzen Fuß- und Radweg: das geht mal gar nicht. Er hat dich nur angeherrscht, weil er wusste, dass er im Unrecht ist. Bei keinem Gericht bekäme er Recht, wenn da was passieren würde.
Kabark am 1. Juli 2008 19:31 Warum?
weil, das war auch meine Begründung, offensichtlich dieser Bürgersteig von Kindern stark frequentiert wird und das Wenden eine Gefährdung darstellt.
greimel am 1. Juli 2008 19:35 Hast du einen Führerschein???
ja und obendrein auch noch meinen Geist im Kopf und nicht im Fuß am Gaspedal - was soll denn diese unsinnige Frage?
nebenbei in den vergangenen drei Jahren sind zwei Kinder dieser Schule (30er Zone) z.T erheblich verletzt worden von AUTOfahrern, die vielleicht auch meinten, Führerschein zu besitzen reicht...
greimel am 1. Juli 2008 20:09 Die Frage finde ich schon berechtigt. Denn wenn du einen Führerschein dein Eigen nennst, solltest du wissen wo man wenden darf und wo nicht. Im Übrigen gebe ich dir Recht. Kinder!!! Gas weg!!!
Das liebe Auto steht für Viele immer noch über das unbeschwerte Schlendern der Kinder auf dem Bürgersteig
Unbeschwert geschlendert sind wir vor 30 Jahren. Geht das heute überhaupt noch?