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Welches Datum ist bei der Kündigung des Internet-Anbieters durch Umzug relevant?

gefragt von Olli77 am 02.06.2009 um 9:32 Uhr

Ich bin letztes Jahr umgezogen und habe meinen Vertrag bei einem Internet-Anbieter gekündigt. Da ich in einen Haushalt gezogen bin , der den gleichen Anbieter hat konnte ich ein außerordentliches Kündigungsrecht geltend machen. Nach meinem Umzug habe ich die Ummeldebescheinigung zum Anbieter geschickt, leider nicht per Einschreiben. Später habe ich gemerkt, das mir weiterhin Geld abgebucht wurde und habe mich bei dem Unternehmen beschwert. Angeblich sei die Bescheinigung nie angekommen. Schließlich habe ich die Ummeldebescheinigung ein zweites Mal, dieses Mal per Einschreiben geschickt. Meine Frage:

Welches Datum ist rechtlich korrekt und kann man in so einem Fall das Geld zurückverlangen?

  1. Das Datum, an dem mein Schreiben mit der Ummeldung per Einschreiben beim Anbieter eingetroffen ist

  2. Das Datum, was als Termin meines Umzugs auf der Ummeldebescheinigung steht

Vielen Dank für Tipps!

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Recht x 35.338 Geld x 22.822

Hasipop
beantwortet von Hasipop am 2. Juni 2009 09:46
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Hallo Olli77, hast du eine schriftliche Bestätigung des Sonder-Kündigungsrecht? Ich würde versuchen mit der Hotline alles schriftlich nierderzulegen. Sie sollten dir deine Kündigung (die zweite, die du dann per Einschreiben geschickt hast) schriftlich bestätigen. Das Geld, dass du zwischendurch bezahlt hast, würde ich versuchen zurück zu verlangen. Im Notfall, drohe damit, den neuen Vertrag wieder zu kündigen und zur Konkurrenz zu wechseln. Gleichzeitig könntest du androhen, mit dem unkulanten Verhalten des Anbieters an die Öffentlichkeit zu gehen und Namen zu nennen. (In heutiger Zeit mit den vielen Bewertungsseiten und Foren ein nicht zu unterschätzender Faktor). Noch einen kleinen Tipp: Rat vom Anwalt bezüglich "Ärger mit dem DSL-Anbieter" habe ich hier gelesen: http://www.teltarif.de/anwalt-recht-tipps-dsl-anschluss/news/34210.html


edepirelli
beantwortet von edepirelli am 2. Juni 2009 09:35
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Das Ankunftdatum des Einschreibens.


anonym
beantwortet von bambule07 am 2. Juni 2009 09:34
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Sobald es beim Anbieter schriftlich geltend gemacht wurde.


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