Bei einer Internet Auktion sollte ein Artikel versteigert werden. Es lag bereits ein Gebot auf das Angebot vor, als der Verkäufer das Angebot ergänzte. Welcher Vertrag ist rechtsgültig? Der Käufer hatte jederzeit die Möglichkeit, das Gebot einzusehen und sein Gebot zurückzunehmen.
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Der Sachverhalt ist ein wenig dünn.
Ein Vertrag kommt jedenfalls erst zustande, wenn der Zuschlag erteilt ist. Je nach Auswirkung der Ergänzung hätte der Käufer möglicherweise ein Rücktrittsrecht. Jedenfalls ist es ihm nicht zuzumuten, ständig das Gebot zu verfolgen.

Der Bieter hat sein Angebot von den bestehenden Bedingungen abhängig gemacht. Wenn er nach Änderung des Angebotes nicht ausdrücklich sein Einverständnis erklärt hat, dass er den neuen Bedingungen zustimmt, ist er auch nicht an der Vertrag gebunden. Meines Erachtens ist überhaupt kein gültiger Kaufvertrag entstanden.
Dass der Käufer jederzeit das Angebot einsehen oder sein Gebot zurücknehmen hätte können, spielt keine Rolle, weil auch nicht beweisbar. Vielleicht lag der Bieter im Krankenhaus oder war im Urlaub oder der Computer war defekt - insoweit könnte man auch nicht theoretisch davon ausgehen, dass er es hätte können.
Tja, schwer zu sagen. Zumal eine "eindeutige Aussage" hier wieder in den Bereich der rechtswidrigen Rechtsberatung geht. Im Zweifel also bitte einen Rechtsanwalt einschalten.
Aber etwas Grundsätzliches kann man wohl loswerden: Sobald ein Gebot abgegeben wurde, ist, und das hat der BGH schon festgestellt, ein wirksamer Vertrag geschlossen. Folgt man strikt diesem Schema, so ändert eine nachträgliche Änderung der Artikelbeschreibung nichts an dem schon bestehenden Vertrag. Die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung kenne ich bezüglich dieser Fallkonstellation leider nicht. Aber mir fallen im Moment auch keine Gründe ein, die nicht großartig dafür sprächen, dass an dem Vertrag nicht festzuhalten sei. Rein theoretisch, versteht sich. In der Praxis werden sich Probleme bezüglich der Beweisbarkeit ergeben.