Hallo, ich habe die Möglichkeit stundenweise, angemeldet in einem Büro zu arbeiten. Nun soll ich einen Stundenlohn vorschlagen. Wer kann mir eine Richtlinie geben? Danke fullhouse2

Im Gebäudereinigungs-Gewerbe liegt der Mindestlohn bei ca. 7,80. Eine ausgebildete Rechtsanwaltsfachangestellte (auch Bürotätigkeit und Zusatzqualifikation) erhält ein Einstiegsgehalt von ca. 1.500 bis 1.600 Euro monatlich bei 40 Std/Woche, was etwa 8,80 bis 9,40 Stundenlohn entspricht. Die Aushilfsbürotätgkeit würde ich zwischen der ungelernten Reinigerin und der Bürofachkraft ansiedeln, also bei etwa Euro 8,50. Dabei gibt es natürlich für die genannten Berufsgruppen Urlaub, bezahlte Feiertage und Entgelfortzahlung bei Krankheit. Solltest Du ganz unregelmäßig und nur bei geringem Bedarf arbeiten, so dass wirklich nur Aushilfstätigkeit ohne Urlaubsanspruch anzunehmen ist, sollten es 10 % mehr sein.

Ich kenne Ashilfen die bekommen zwischen 6 und 8€, ist allerdings im Handel nicht als Sekretärin.
ein Eintüter im Supermarkt in Bremerhafen bekommt ja schon 10 € Mindestlohn (Tarif!)
reveal8 am 20. Februar 2008 20:01 das man da mehr bekommt als in Thüringen is mir klar
Wieselchen1 am 20. Februar 2008 20:06 Die Frage kann man pauschal gar nicht beantworten, da hängen viel zu viele Faktoren von ab. Unter anderem Branche, Region, Aufgabengebiet und Verantwortung.

Was machste denn da?
Rechnungen schreiben, Papiere aktualisieren, Mails schreiben, Faxe schreiben, u.s.w

Hmmm, das hängt von vielen Faktoren ab. Wo lebst du(Großstadt, Kleinstadt), welche Aufgaben und welche Verantwortung sollst du haben, wie ist der Schnitt in der Firma?
Erkundige dich, wieviel in dieser Branche für dein Aufgabengebiet in deinem Umfeld gezahlt wird.

Habe gegoogelt und was mit 10 Euro gefunden, aber der Link ging nicht auf. Weiß daher nicht, ob das realistisch ist.
Wow, das ist ja eine ausführliche, informative Antwort. DH! :)
auch für Aushilfskräfte besteht Urlaubsanspruch!
Ich könnte mir durchaus Konstellationen vorstellen, wo es nicht so ist. Z.B. 3 Wochen Vertretung für Urlaub im Januar, 2 Wochen Kranheitsvertretung im Juni (beides jeweils befristet mit Sachgrund), ergäben für mich keinen ''vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses''. Aber vielleicht lieg ich da ja auch falsch.
Leider werden die Begriffe "Aushilfe" und "geringfügig Beschäftigte" umgangssprachlich nicht scharf getrennt. Wer regelmäßig wenige Stunden arbeitet und unter Euro 400 monatlich verdient, ist geringfügig beschäftigt. Wer nur bei kurzfristigem Bedarf einspringt, ist Aushilfe, auch wenn er hoch verdient. Fullhouse2 hat die Frage insoweit nicht ganz präzise formuliert. Dass fullhouse2 angemeldet werden soll, ist noch kein Abgrenzungskriterium, da in beiden Varianten Schwarzarbeit verboten ist.
bitmap hat Recht, dass es Konstellationen gibt, in denen bei kurzzeitiger Aushilfe kein Urlaubsanspruch entsteht, weil kein voller Monat des Bestehens des Arbeitverhältnisses vorliegt. Ansonsten hat Mismid Recht, dass auch für geringfügig Beschäftigte, die trotz regelmäßiger Arbeit als "Aushilfen" bezeichnet werden, das Bundesurlaubsgesetz gilt.