vlaardingen am 30.08.2007 um 17:37 Uhr
Der ordnungsgemäß ausgestellte Frachtbrief beweist gem. § 409 HGB Abschluss und Inhalt des Frachtvertrages sowie die Übernahme des Gutes durch den Frachtführer und begründet die Vermutung, dass das Gut und seine Verpackung bei der Übernahme durch den Frachtführer in äußerlich gutem Zustand waren und dass die Anzahl der Frachtstücke und ihre Zeichen und Nummern mit den Angaben im Frachtbrief übereinstimmen. Kann der Frachtführer die Angaben auf dem Frachtbrief nicht überprüfen, kann er einen Vorbehalt in den Frachtbrief eintragen. Der Frachtbrief dient insbesondere dann nicht als Beweis, wenn er einen mit Gründen versehenen Vorbehalt aufweist. Ein Vorbehalt kann insbesondere damit begründet werden, daß dem Beförderer keine angemessenen Mittel zur Verfügung standen, um die Richtigkeit der Angaben im Frachtbrief nachzuprüfen.