Mein Sohn ( 5J. ) stieg in das Auto seiner Patentante ein und beschädigte mit der Autotür ein daneben parkendes Auto. Welche Versicherung kommt für den Schaden auf ?
http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=85014&sid=ecde7772ca928c8710b497e2...
Ich würde dir empfehlen diesen Artikel zu lesen, recht umfangreich, dem ist aber klar zu entnehmen, wer zu zahlen hat und wer nicht. Die KFZ der Patentante N I C H T. Die Privathaftpflicht, dass ist Ermessensache.
demosthenes am 5. November 2007 18:34 @Mehamm123:
Mit anderen Worten: Wenn ich ungeschickterweise die Autotür gegen ein daneben stehendes Fahrzeu knalle, dann muss ich nur behaupten, es sei der Enkel gewesen und schon bin ich aus dem Schneider?
Sehr spannender Gedanke!
Und wie sieht es aus, wenn ich jetzt einfach wegfahre, nach dem Motto: Kein von mir zu begleichender Schaden, also auch keine Fahrerflucht?
Ebenfalls ein sehr interessanter Ansatz!
Kabark am 5. November 2007 18:39 Demosthenes, komm' mir nicht auf krumme Gedanken wegen aus dem Zusammenhang gerissener Gesetzestexte. ;-)

Deine Privat-Haftpflicht - weil du deine Aufsichtspflicht verletzt hast.
seine aufsichtspflicht hat er nicht verletzt, sondern auf die patentante übertragen. wenn er nicht dabei ist, kann er nicht eine pflicht verletzen, die er gar nicht ausüben kann. laut diversen urteilen ist es unmöglich rund um die uhr aufsicht zu führen, wie hier der fall. aber die privat-haftpflicht zahlt.
Raimund1 am 5. November 2007 17:02 Ging aus der Frage nicht hervor, dass mama nicht dabei war.
die privat-haftpflicht. es war dein kind, also deine haftpflicht.

Die Privathaftpflicht wird hier sicher nicht zahlen, denn in deren Geschäftsbedingungen gibt es üblicherweise die sogenannte Benzinklausel, nach der die Regulierung von Schäden ausdrücklich ausgeschlossen wird, die durch die Benutzung oder in Zusammenhang mit der Benutzung von KFZ entstanden sind.
Kabark hat recht.
Zwar hat der Gesetzgeber für schädigende Ereignisse, die nach dem 31. Juli 2002 eingetreten sind, die Verantwortlichkeit Minderjähriger neu geregelt. Nach dieser Neuregelung ist ein Minderjähriger, der das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug einem anderen fahrlässig zufügt, nicht verantwortlich (§ 828 Abs. 2 Satz 1 BGB). Aus Recht de kopiert.
Kabark am 5. November 2007 17:51 Mehamm: Könntest Du auch die Zusammenhänge des von Dir kopierten Gesetzestextes erläutern und in Kontext zur Kfz-Haftpflicht und zur Gefährdungshaftung stellen? Danke.
Die Haftpflichtversicherung von euch. So würde ich denken. Aber versicherungstechnisch gibt es immer wieder Überraschungen.
Zuerst muß die Kfz-Haftpflicht den Schaden an dem parkenden Auto begleichen (Ein Auto, vielmehr seine Tür, hat ja den Schaden verursacht). Inwieweit jetzt aber die betroffene Kfz-Haftpflicht den Junior bzw. seine Aufsicht bzw. die Privat-Haftpflicht des Juniors oder die der Aufsicht in Regress stellen kann, kann Dir wahrscheinlich nur ein Versicherungsfachmann oder Dein Versicherungsvertreter sagen. Aber eine Verletzung der Aufsichtspflicht ist Quatsch, auch liegt keine grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz vor.

Es gibt so verschiedene Meinungen, ich würde einfach mal die Versicherung fragen, die weiß das sicher!
die natürlich versuchen wird, es der hapftpflicht von elamama aufzudrücken...
Zwar hat der Gesetzgeber für schädigende Ereignisse, die nach dem 31. Juli 2002 eingetreten sind, die Verantwortlichkeit Minderjähriger neu geregelt. Nach dieser Neuregelung ist ein Minderjähriger, der das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug einem anderen fahrlässig zufügt, nicht verantwortlich (§ 828 Abs. 2 Satz 1 BGB). (Aus Recht.de kopiert)
das gilt nicht für stehende Fahrzeuge!