Nicht unter den Versicherungsschutz fallen unter anderem
Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, Schlaganfälle epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper des Versicherten ergreifen,
Unfälle, die dem Versicherten dadurch zustoßen, dass er vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht,
Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind,
Unfälle, die dem Versicherten dadurch zustoßen, dass er sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeugs an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt
Infektionen,
Bau- oder Unterleibsbrüche.
Vgl. im einzelnen § 2 AUB.

ungewollte Schwangerschaft, dafür muß man eine Schwangerschafts-Risiko-Vers. extra abschließen.