Welche Rechte habe ich, wenn ein Immobilienverkäufer dem Notar keine Zahlungsbestätigung meldet, obwohl er den Verkaufspreis seit 3 Wochen auf dem Konto hat?

5 Antworten

Sie können gegenüber dem Notar den Zahlugnsnachweis führen; dies ersetzt die Zahlugnseingangsbestätigung des Verkäufers. Der Notar wird dem Verkäufer aufgrund eines schlüssigen Nachweises eine Frist zur Bestätigung senden, in der darauf hinzuwesien sit, dass die zahlugn nachgeiesen wurde und demnentsprechend nach Fristablauf ohnen berechtigten Einwand des Verkäufers  die Umschreibung des grundvbesitzes im Grundbuch veranlasst wird..

Danke für diese sehr hilfreiche Antwort! Hat mir sehr weitergeholfen. Danke!

Sie können gegenüber dem Notar den Zahlugnsnachweis führen; dies ersetzt die Zahlugnseingangsbestätigung des Verkäufers.

Ja - aber dazu braucht der Käufer eine Bankbestätigung, denn einen Kontoauszugsdruck kann jeder mit einem Farbdrucker locker imitieren. Den beglaubigt der Notar ganz sicher nicht.

Der Notar wird dem Verkäufer aufgrund eines schlüssigen Nachweises

...der erstmal erbracht werden muss..

eine Frist zur Bestätigung senden, in der darauf hinzuwesien sit, dass die zahlugn nachgeiesen wurde und demnentsprechend nach Fristablauf ohnen berechtigten Einwand des Verkäufers  die Umschreibung des grundvbesitzes im Grundbuch veranlasst wird.

Worauf stützt sich diese Ansicht?

Anyway, das kann alles erst erfolgen, wenn der Notar aus seinem Urlaub zurückgekehrt und zudem die gesetzte Frist - gesetzt den Fall, dass das Procedere so ablaufen sollte - verstrichen ist. So einen Fall rührt kein Notargehilfe an; das ist zu heikel und fällt alleine in die Entscheidungsgewalt des Notars selbst.

Dass ich den Kaufpreis an den Notar überweise, stand nie zur Debatte. Jeder (sowohl Notar als auch Bänker) meinten, dass das Geld an den Verkäufer zu überweisen ist.

Beides ist möglich. Zwischen zwei Parteien, die sich aber nicht kennen, sollte immer der Weg über das Notaranderkonto gewählt werden. Insofern ist die Aussage vom Notar ebenso irreführend wir die der finanzierenden Bank. Denn so trägt der Käufer alleine das Risiko der Verzögerung respektive der Fehlbuchung.

@FordPrefect

Die Zwischenschaltung eines Notaranderkontos ist bei einem Grundstückskauf nicht zwingend vorgeschrieben. Ganz im Gegenteil: § 54a Absatz 2 des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) sieht sogar einen Vorrang für die Zahlungsabwicklung ohne Notaranderkonto vor.

Lediglich in Fällen, bei denen ein offenkundiges Risko, z.b. durch Überschuldung des vereinbarten Kaufpreises oder einer sehr komplizierten Vedrteilung des Kaufpreises bei Fälligkeitbesteht, wird der Notar auf der Einbundung eines Anderkontos bestehen. 

@schelm1

Die Zwischenschaltung eines Notaranderkontos ist bei einem Grundstückskauf nicht zwingend vorgeschrieben.

Korrekt. Das hat aber auch niemand behauptet. Nichtsdestotrotz käme ich nie auf die Idee, eine solche Transaktion *nicht* über das Notaranderkonto abzuwickeln. Denn - um mich selbst zu zitieren:

"[...]so trägt der Käufer alleine das Risiko der Verzögerung respektive der Fehlbuchung."

Wieso hast du nicht an den Notar überwiesen, wenn du dem Verkäufer nicht traust?

Bei Vertragsunterzeichnung dürfte das Vertrauen in dieses übliche Procedere der Dirketzahlung vorhanden gewesen sein. Eine Zahlung auf Notaranderkonto wäre nur dann mit befreiender Wirkung zulässig, wenn dies so im Kaufvertrag vorgesehen wäre.

A pros pros Vertrauen! Was wäre, wenn der Notar mit den Guthaben auf Anderkonten durchbrennt? - Alles schon vorgekommen. - Shit happens! 

Besorge die Bankbestätigung und informiere selber den Notar.

Der Notar meinte, dass er eine Art Strafe zahlen muss, wenn er es nicht meldet. Allerdings ist mein Notar jetzt im Urlaub. Und der Verkäufer der Immobilie reagiert nicht auf meine Aufforderung, dem Notar die Zahlung zu bestätigen. Und solange das so ist, werde ich nicht ins Grundbuch eingetragen. P.S.: Der Verkäufer ist übrigens selbst Anwalt. Und offensichtlich ein Schwein.

@Sunset84

Der Notar meinte, dass er eine Art Strafe zahlen muss, wenn er es nicht meldet.

Nein. Der VK haftet allerdings zivilrechtlich für die Kosten, die dem Erwerber dadurch zusätzlich entstehen.

Allerdings ist mein Notar jetzt im Urlaub. Und der Verkäufer der Immobilie reagiert nicht auf meine Aufforderung, dem Notar die Zahlung zu bestätigen. Und solange das so ist, werde ich nicht ins Grundbuch eingetragen.

Die Haftung für die korrekte Zahlung liegt in diesem Fall beim Erwerber. Sollte der Veräußerer die Summe gar nicht erhalten haben, etwa, weil die Bankdaten falsch oder der Account gehackt waren (umgeleitet auf fremdes Konto), dann hat der Erwerber weder Geld noch Gut, weil das Eine verloren und das andere nicht rechtmäßig erworben wurde.

Gleiches gilt für den Fall, dass der Veräußerer verunglückt oder gar untergetaucht wäre - je nach Falllage kann der Erwerber in so einem Szenario schlichtwegs gar nichts unternehmen bis zur Klärung.

@FordPrefect

Ein Notariat kann  nicht verwaist sein! Lesen Sie doch einfach dazu die Hinweise in dem Kaufvertrag, den Sie so einfach unterschrieben haben. Da steht zur Abwesenheit des Notars und seiner Vertretung im Urlaubs-, Kranheits- und Todesfall eine klare Vertretungsregelung drin; das ist nicht so wie bei überigen Behörden, bei denen die Arbeit ruht, wenn der Sachbearbetier nichts tut!!

Tja, das kommt davon, wenn man um ein paar Euro zu sparen nicht den Weg über das Notaranderkonto geht.

Du kannst nun nur versuchen, den Veräußerer gerichtlich zur entsprechenden Stellungnahme und Übernahme der Mehrkosten zu zwingen. Das dürfte zwar wohl erfolgreich sein (sofern alle Modalitäten ansonsten korrekt abgehandelt wurden), aber die Besitzübergabe um Monate verschieben. Viel Spaß.