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Welche Posten können in der Nebenkostenabrechnung abgerechnet werden und welche Belege?

gefragt von Anie1977 am 25.06.2009 um 18:13 Uhr

Wir haben heute unsere Nebenkostenabrechnung bekommen. Da stand neben dem Betrag Heizung noch einiges mehr. Hausreinigung/Gartenpflege, Winterdienst, AllgemeinStrom, Kabelgebühren, Müllbeseitigung, Versicherung Brand, Versicherung Haftpflicht, Versicherung Leitung, Grundsteuer

Und nirgends ist eine genaue Menge angegeben. Wie viel Gas wir verbraucht haben, ist nicht ersichtlich. Darf das so sein? Und wie wehre ich mich richtig?


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anonym
beantwortet von guterwolf am 25. Juni 2009 18:16
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Wenn die Posten in deinem Mietvertrag angekreuzt sind, gehören diese alle in die NK.

Es muss jedoch ersichtlich sein wie abgerechnet wird. Das heisst, in der Regel werden diese Beträge über die Gesamt-qm , ergibt Einzelpreis pro qm Wohnfläche x deine Wohnfläche Wohnung berechnet.

Selbstverständlich musst du wissen, wieviel Heizung und Wasser du verbraucht hast. Gibt es denn keine Wärmemengen- bzw. Wasserzähler?


anonym
beantwortet von mig112 am 25. Juni 2009 18:16
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Die Positionen sind alle richtig, aber der Vermieter/Verwalter muß die Gesamtsummen angeben. Kubikmeter Gas und Wasser, Gebühren je Mülltonne und so weiter.

Darauf hast du Anspruch.


anonym
beantwortet von Nightlight12a am 25. Juni 2009 18:19
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Es dürfen alle Nebenkosten abgerechnet werden, die im Mietvertrag stehen und die du mit deiner Unterschrift akzeptiert hast. Ich hab immer gedacht jeder Haushalt hätte eine eigene Gasuhr. Wenn Gas pauschal nach qm abgerechnet wird, müssen sie dir auf jeden Fall Kopien der Original-Rechnung beilegen oder dir Einsicht gewähren.

Von Freunden weiss ich, dass der Mieterschutzbund sehr gut arbeitet und auch nicht teuer ist. Wär'ne Alternative.

Kommentar von guterwolf am 25. Juni 2009 22:48

wäre ja schön wenn man ein feedback vom frager bekommt, oder?


anonym
beantwortet von peuteneuer am 26. Juni 2009 07:30
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Umlagefähige Nebenkosten sind klar umrissen (siehe auch objektv.de). Welche der Mieter speziell davon zu tragen hat, geht aus dem Mietvertrag hervor. Es können von den umlagefähigen Nebenkosten nur die an den Mieter weitergegeben werden, welche klar im Mietvertrag zur Umlage vereinbart wurden. Die Betriebskostenabrechnung hat für den Mieter nachvollziehbar zu sein. So muss unter anderen daraus hervorgehen, welche Kosten umgelegt werden, wie hoch der Gesamtbetrag ist und wonach umgelegt wird und wieviel Anteile der Mieter daran hat. Bei Gas oder Heizöl ist z. B. die verbrauchte Menge anzugeben. Bei Heizöl ist seitens der Mieter darauf zu achten, wieviel Heizöl aus dem Vorjahr übernommen wurde und das auch der Rest ins nächste Jahr ausgewiesen wurde. Bei Gas gibt es ja Zählerstände zum Jahreswechsel, die auf der Rechnung stehen oder zumindest gemeinsam abgelesen worden sein sollten. Liegen die nötigen Daten nicht vor, so sollte man den Vermieter höflich bitten, diese Daten nachzureichen. So lange dieser Punkt nicht geklärt ist, besteht z. B. keine Nachzahlungspflicht. Kann oder will der Vermieter diesem berechtigten Anliegen keine Abhilfe leisten, so wäre letztlich nur der Klageweg möglich (unter Zuhilfenahme von Anwälten, Mieterschutzvereinen oder man sieht sich selbst in der Lage die Klage beim Gericht einzureichen).


Tabaluga1961
beantwortet von Tabaluga1961 am 26. Juni 2009 16:44
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die Heizkostenabrechnung muss nach Heizkostenverordnung gemacht werden. Umlagefähige Kosten sind in der 2. Berechnungsverordnung beschrieben. Vergleiche dies mit deinem Mietvertrag.



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