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Welche Möglichkeiten, wenn Onlineshop nach Reklamation / Rücksendung das Geld nicht zurück&uuml

gefragt von RainWomanRainWoman am 26.07.2007 um 15:02 Uhr

Folgende Situation: Ich habe im April bei einem Online-Händler (nicht Ebay!) eingekauft. Die Qualität der Ware war mangelhaft, so dass ich die gesamte Sendung zurückschickte. Laut AGBs ist eine Reklamation möglich, sogar die Portokosten werden übernommen. Mir wurde jedoch ohne Kommentar nur ca. ein Drittel des im Voraus bezahlten Betrags überwiesen, auf den Rest warte ich bis heute - drei Monate später! E-Mails bleiben unbeantwortet, Telefon ist nie besetzt. Was kann ich praktisch tun, das mich nicht noch mehr Geld kostet (Mahnbescheid, Anwalt)? Wie stehen meine Chancen? Vielen Dank!


Reply


Ignatius
beantwortet von Ignatius am 26. Juli 2007 15:24
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Zuerst die Anschrift ermitteln. Irgendwo in den AGB oder im Impressum des Online-Shops steht die. Dann den Namen des/der Geschäftsführer/in notieren.

Brief schreiben, Briefmarke drauf und als Einschreiben schicken:

xyz GmbH

Herrn xyz persönlich

Geldweg 13

12345 Entenhausen

Sehr geehrte Herr/Frau "xyz",

am 00.00.07 bestellte ich "opq". Sie lieferten am 00.00.07. Leider entsprach die Ware nicht dem Angebot. Aus diesem Grund reklamierte ich den Artikel am 00.00.07 und sandte ihnen die Ware am 00.00.07 zurück. Sie erstatteten mir daraufhin nicht den Gesamtbetrag sondern lediglich 00,00 Euro. Alle meine Nachfragen blieben unbeantwortet.

Ich beabsichtige jetzt den restlichen Betrag in Höhe von 00,00 Euro einzuklagen. Ich bitte sie daher, um eine solche Klage noch abzuwenden, den Betrag von 00,00 Euro bis spätestens 00.00.07 auf mein Konto Nr. 0000000 BLZ 000 000 00 bei der xxx-Bank zu überweisen.

Sollte ich bis zum 00.00.07 keinen Zahlungseingang feststellen können, werden ich Klage beim zuständigen Amtsgericht einreichen. Bitte halten sie also die Frist genau ein.

Mit freundlichen Grüßen

RainWoman


anonym
beantwortet von Rainer1982 am 26. Juli 2007 15:11
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Ich hatte vor kurzem ein ähnliches Problem. Ich würde an deiner Stelle eine Schreiben mit einer Frist zur vollständigen Kaufpreiserstattung aufsetzen und bei Nichteinhalten damit drohen, den Anwalt einzuschalten.

Kommentar von Simple_avatar4smallRainWoman am 26. Juli 2007 15:14

Habe ich leider alles schon durch, erfolglos.

Kommentar von Simple_avatar2smallratpacker am 8. November 2007 10:21

zumal der anwalt häufig mehr kostet, als das teil,um das gestritten wird. ich hab so auch mal knapp 60 euro in den sand gesetzt. nimm es als lehrgeld in sachen "online-kauf". ich kaufe nur noch ware, die ich vorher anfassen und begutachten kann!


anonym
beantwortet von Regenmacher am 26. Juli 2007 15:14
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Per eMail zu mahnen ist zwar bequem, aber nicht beweisbar, dass das Mail den Empfänger erreicht hat. Bei solchen wichtigen Dingen ist Geiz gleichbedeutend mit Fahrlässigkeit.

Also per Einschreiben eine nochmalige letzte Frist von 14 Tagen setzen. Danach dann Mahnbescheid bei Gericht beantragen. Bei einer größeren Summe lohnt Anwalt, der dann auch vom Schuldner bezahlt werden muss.

Aber ganz zuerst würde ich versuchen heraus zu finden, ob dieser Shop noch existiert. Denn wenn der in Insolvenz ist, müsste man an den Insolvenzverwalter heran treten.

Kommentar von Simple_avatar4smallRainWoman am 26. Juli 2007 15:16

Vielen Dank. Ja, der Shop existiert und verkauft noch. Was kostet denn ein Mahnbescheid?

Kommentar von 683cd8be911c3897e982ad9db4016ba4small ░critter░­ am 26. Juli 2007 15:26

Das Formular "Mahnbescheid" kostete, glaube ich, ca. 1,50 Euro, bekommt man beim Amtsgericht. Dann werden Kosten fällig, weil das Gericht tätig wird, hängt wohl vom Kaufwert ab. Ich musste mal für die Eintreibung von 30 Euro ca. 23 Euro bezahlen. Im Formular ist der Kaufbetrag, Deine Porto- und Telefongebühren (wurden sogar pauschal anerkannt) und die Kosten des Gerichts als Forderung einzutragen. Diesen Gesamtbetrag hast Du dann vom Schuldner zu bekommen und wird Dir vom Gericht aufs Konto überwiesen.

Kommentar von Regenmacher am 26. Juli 2007 15:37
Kommentar von Simple_avatar8smallVicki am 5. Januar 2008 21:11

Ich danke Ihnen ganz herzlich!!! Ich hab auch sowas vor und habe mir dazu den Antrag geholt. Als ich mir den anschaute, hab die Kriese gekriegt, weil ich dieses Amtsdeutsch nicht verstehe und daher hasse. Ihr Tip ist weltklasse!!!


anonym
beantwortet von kunni am 19. Dezember 2007 11:25
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Es handelt sich hier um einen gerwerblichen Verkäufer nach dem Fernhandelsgesetz.

Es genügt hier schon, wenn der Verkäufer telef. nie erreichbar ist. Ihre Unterlagen nehmen, Anzeige bei der Polizei wegen Betrug machen.

Alleine mit der Rücksendung der Ware sind Sie vom Vertrag zurückgetreten.


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