Wie muss ich dabei vorgehen?

Na, du hast das Recht, zu "wandeln" oder zu "mindern". Das heißt, du kannst einen Preisabschlag verlangen (mindern) oder den Kauf rückgängig machen (wandeln); natürlich gegen Erstattung der Kosten. Formal bekommst du allerdings nur den Restwert zurück, wenn du die sache länger benutzt hast.
In Betracht kommen folgende Rechte:
· Nacherfüllung,
· Rücktritt vom Kaufvertrag,
· Minderung des Kaufpreises,
· Schadensersatz
· Aufwendungsersatz.
Vgl. § 437 BGB.

Rückgabefrist? Wenn der Mangel von Anfang an besteht, z.B. bei Materialfehlern o.ä. dann greift doch die gesetzliche Gewährleistung, die immer zwei Jahre beträgt. Im ersten halben Jahr muss der Verkäufer beweisen, dass es sich nicht um einen ursprünglichen Fehler handelt, danach ist der Käufer in der Pflicht zu beweisen, dass der Mangel von Anfang an bestanden hat. Ansprechpartner ist immer zuerst der Verkäufer bzw. Händler, dem Zeit und Chance zum Ausbessern und Reparieren des Fehlers gegeben werden muss, erst dann besteht die Möglichkeit einer Ersatzware, bzw., wenn's gar nicht geht, der Rückforderung des Kaufpreises abzüglich des Nutzwertes, den man bisher aus der Ware gezogen hat. Bei Käufen über das Internet oder Telefon, Katalog usw. greift das Fernabsatzgesetz, nachdem man die Ware (ausgenommen Lebensmittel, geöffnete CDs u.ä.) innerhalb von 14 Tagen OHNE Begründung zurückschicken kann. Die Ware sollte dabei aber nur so benutzt und ausprobiert worden sein, wie es auch in einem Laden möglich gewesen wäre.
Umtauschen oder innerhalb der Rückgabefrist die Ware wieder zurückgeben!
Was ist die Rückgabefrist beim Ladenkauf? So etwas gibt es nicht. Es gibt die gesetzliche Gewährleistung, die so etwas regelt, aber keine Rückgabefrist, die versäumt werden kann.
Darum, wenn du keine Ahnung hast, dann unterlasse das Antworten.
Wer da keine Ahnung hat sei mal dahingestellt. Wenn ich mir im Geschäft ein Gerät kaufe, kann ich es auch innerhalb 14 Tage zurückgeben!
Umtauschen = Ware in Ordnung, gefällt mir aber nicht! Rückgabefrist = wenn ich Dir sage, " bis zum 31.12.2007 musst Du mir das Geeld zurückgeben, das ich Dir geliehen habe!" Das trifft hier beides n i c h t zu! Hier geht es um die gesetzliche Gewährleistung!!!

Die von Knowledge erwähnten Minderung und Wandlung sind sicher die letzten Möglichkeiten, aber vorher musst Du, je nach Produkt, dem Verkäufer auch noch die Chance zur Nachbesserung geben.
Der Verkäufer, der Handwerker hat das Recht den Mangel dreimal zu beheben ! Wird der Mangel nicht beseitigt besteht das Recht auf Wandlung,Rückerstattung des Kaufpreises !
Das gilt allerdings nicht in Gaststätten wenn man das Essen reklamiert ! Das gab es früher tatsächlich ! Da verspeiste jemand 2/3 der Mahlzeit und reklamierte dann, bekam das Gericht erneut !
Das war der Rechtszustand bis zum 31.12.2001.