Frage von didis 07.08.2011

Welche Kündigungsfrist nach 14 Jahren in geringfügiger Beschäftigung?

  • Hilfreichste Antwort von netzotto 07.08.2011
    3 Mitglieder fanden diese Antwort hilfreich

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    § 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen.

    (1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

    (2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

    1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,

    2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,

    3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,

    4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,

    5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,

    1. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,

    2. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

    Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.

    (3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

    (4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

  • Antwort von Gerhard32 07.08.2011

    Die Antwort von netzotto ist völlig richtig, die Kündigungsfirst wird durch § 622 BGB geregelt und kann nicht durch vertragliche Vereinbarungen ausser Kraft gesetzt werden. Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass geringfügig Beschäftigte andere Rechte haben als Mitarbeiter mit einem Voll- oder Teilzeitarbeitarbeitsvertrag. Auch geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf Urlaub (gesetzlicher Anspruch 4 Wochen), auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber (maximal 6 Wochen bei ordnungsgemäßer Krankschreibung, wobei über diesen Zeitraum hinaus die Krankenkasse dann aber kein Krankengeld zahlt) und auch auf den normalen gesetzlichen Kündigungsschutz.

  • Antwort von berlinberlin63 07.08.2011

    steht im Vertrag

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