Maultier am 25.11.2008 um 20:03 Uhr
Hallo zusammen.
Meine Großeltern wohnen jetzt im 6. Jahr in einer Wohnung mit einem ganz normalen Mietvertrag, in dem steht, es gilt das gültige/aktuelle Mietrecht. Sie haben den Vertrag zum 15. geschlossen (bezahlen immer zum 15. die Miete). Aus Alters- und Gesundheitsgründen werden sie auf eigenen Wunsch in ein "Betreutes Wohnen" umsiedeln. (Sind beide Mitte 80, Opa mit Allzheimer.)
Nun meine Fragen: 1.Welche Kündigungsfrist haben sie? (Vermieter meint 6 Monate)
2. Gibt es §, auf die man sich dem Vermieter gegenüber berufen kann?
3. Muss die Kündigung am 3. Werktag oder am 15. vorliegen?
4. Gibt es Sonderkündigungsmöglichkeiten? Was muss da der Grund sein?
Danke schonmal, für hoffentlich gute Ratschläge, bengelch
die kündigungsfristen sind in § 573 c festgelegt. für die eltern gilt eine 3-monatsfrist. das heißt daß bis spätestens am dritten werktag eines monats die kündigung zum ende des übernächsten monats (nachweisbar) zugestellt sein muß.
hier darfst du nicht zwei gesetzt miteinander vermischen. dem vermieter steht die miete monatlich im voraus zu. sie muß bis zum 3. werktag in seinem besitz sein. auf dieses recht kann der vermiter teilweise verzichten und zahlung zum 15. eines monats akzeptieren. dadurch ändert sich aber sonst nichts. wenn sie zum 15 eingezogen sind, hätte man damals eine halbe miete zahlen müssen, um dann den vertrag den gesetztlichen regelungen anzupassen. so muß halt bei auszug die halbe miete gezahlt werden.
nach altem mietrecht wäre die kündigungsfrist 6 monate gewesen. jetzt können sie als mieter aber die kürzere dreimonatsfrist in anspruch nehmen.
konkret: die kündigung muß bis zum 03.12.2008 im besitz des vermieters sein und gilt dann zum 28.02.2009.
sonderrechte für kündigung gibt es nur aus wichtigem grund, die sogenannte "fristlose" kündigung.
entschuldige bitte wenn ich wieder schimpfen muß. hier kommt ein mensch mit schwierigkeiten und "experten" antworten ihre meinung. googel im internet, meine antwort kannst du ruhig checken
Für Mieter gibt es nur eine Kündigungsfrist und das sind 3 Monate und nicht länger. Was im Mietvertrag steht ist Schnee von gestern.
Die Kündigung muss bis zum dritten Werktag des Monats erfolgen, um zum ende des übernächsten Monats zu wirken.
oh man, du hast ja viele fragen :) also erstmal kann sich der vermieter die sechs monate sonst wohin schmieren. die gelten nur für geschäftsräume. zum zeitpunk des vertragsabschlusses galt und gilt laut gesetz des BGH 3 monate und muss bis zum dirtten werktag beim vermieter angekommen sein. Bsp: kündigung vom 1.12.08: hiermit kündigen wir fristgerecht unsere wohnung, in der musterstraße 5, zum 31.2.09. danach müsste eigentlich eine kündigungsbestätigung vom vermieter kommen. hier noch ein paar paragraphen: §542 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Ende des mietverhältisses. (1) ist die mietzeit nicht bestimmt, so kann jede vertragspartei das mietverhältnis nach den gesetztlich vorschriften kündigen. &561 BGB SOnderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung. (dazu gehören noch andere paragraphen; am besten einfach mal ein BGB in der bibo ausleihen und selbst schlau machen) §568 bgb form und inhalt der kündigung. (1) die kündigung des mietverhälnisses bedarf schriftlicher form. §569 außerordentliche fristlose kündigung aus wichtigem grund.
GANZ WICHTIG!!!: §573c BGB fristen der ordentlichen kündigung. (1) die k. ist spätestens am dritten werktag eines kalendermonats zm ablauf des übernächsten monats zulässig (siehe bsp oben). die (4) eine zum nachteil des mieters von absatz 1 oder 3 abweichende vereinbarung ist unwirksam.
das wars im großen und ganzen auch schon an §.
wenn die wohnung allerdings verschimmelt wäre oder die kaputte heizung oder elektrik in der wohnung nach aufforderung an den vermieter nicht repariert worden wäre, hätte man die möglichkeit fristlos zu kündigen.
[auf etwaige rechtschreibfehler bitte keinen gesteigerten wert legen ;) ]
falls du noch nicht recht bescheid weist, schreib einfach nochmal. entweder hier oder mich direkt an.
viel glück
mann, was bist du für einer?????
wer fragt hier nach einer falschen antwort für gewerbe? seit wann hat der februar 31 tage? wo steht im gesetz etwas von kündigungsbestätigung? was hat § 542 mit unbefristeten mietverhältnissen zu tun? was nutzt ein sondeerkündigungsrecht das nicht kürzer ist als das ordentliche?
sorry, weiter lese ich nicht, jeder satz bei dir hat einen dicken fehler. warum spielst du dich hier als experte auf und verunsicherst einen fragesteller?

3 Monate Frist. die Kündigung muß mit Datum des Vormonats spätestens am 3 Werktag des laufenden 1. Monats der 3-Monatfrist beim Vermieter vorliegen. Beispiel: Kündigung zum Ende Februar 2009 muß mit Datum vom Ende November spätestens am 3.12. 2008 beim Vermieter vorliegen. Deshalb möglichst morgen die Kündigung absenden, wenn am 1.3.2009 die neue Wohnung bezugsfertig ist.
lol...wo hast du das mit der rückdatierung her? gesetzlich vorgeschriebene urkundenfälschung?
firstguardian am 27. November 2008 17:05 Nö - das geht so!
3 Monate Kündigungsfrist aber redet mal mit dem Vermieter vlt läßt der einen schneller raus wenn er einen neurn Nachmieter hat
für die Nachmieterregelung gibt es keine gesetzliche Unterstützung. Dieses Spiel hat sich irgendwann eingebürgert, der Vermieter muss sich aber hier nicht drauf einlassen.
1.) immer 3 Monate 2.) weiß nicht 3.) am 1. 4. Tod
1.)immer 3 monate gilt nur bei unbefristeten mietverhältnissen ohne befristeten kündigungsverzicht für mieter. 2.) weiß nicht ist ehrlich 3.)am 1.4. tod???? sonderkündigungsrecht bei tod ist 3 monate. willst du die eltern jetzt sterben lassen?
1.) stimmt! 4.) oh Gott nein!!!!!! War eben nur die Antwort auf die Frage! :-)
Der Tod ist kein Sonderkündigungsrecht. Wenn das mal der fall sein sollte müssen die Hinterbliebenen kündigen mit der normalen 3 Monatsfrist. Soweit ich weiss gibt es keins.

§ 573 c BGB:
Fristen der ordentlichen Kündigung
(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate.
(2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.
(3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
mann guppy. hast wohl nen BGB zuhause. aber man muß bei den paragraphen nicht nur die überschriften lesen. am besten ist es wenn man sie auch versteht...
schaff dir mal nen palandt an.

Drei Monate - die Kündigung muß zum 15. vorliegen.
damit sich die frist automatisch um einen monat verlängert. doller rat.
und wenn du einen beknackten richter erwischst sagt der womöglich die kündigung ist hinfällig wegen formfehler.