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Welche Konsequenzen bei Verletzung der Energieausweis-Pflicht?

gefragt von myofibrille am 31.01.2009 um 10:01 Uhr

Seit Beginn diesen Jahres muss ja jeder Hauseigentümer einen Energieausweis vorlegen können. Meine Schwester vermietet in ihrem Haus regelmäßig Wohnungen, hat allerdings noch keinen Energieausweis beantragt. Welche Konsequenzen drohen ihr, wenn ein Vermieter merkt, dass sie ihrer Pflicht der Ausweisvorlage nicht nachkommen kann?

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Wohnung x 4.616 Haus x 3.417 Verletzung x 400 Vorlage x 188 Pflicht x 138 vermieten x 85 Energieausweis x 44 beantragen x 42 Konsequenzen x 25

anonym
beantwortet von hannastgt am 31. Januar 2009 10:10
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Bei Verkauf und Neuvermietung ohne Nachweis drohen Bußgelder bis zu 15.000 Euro.
Ansonsten gilt: Die Pflicht zur Vorlage des Ausweises ist, so die Verordnung, spätestens unverzüglich nach entsprechender Aufforderung zu erfüllen. Ungeklärt ist, ob es für die Unverzüglichkeit (d.h. „ohne schuldhaftes Zögern“) auch genügt, wenn man sich nach Aufforderung durch den potenziellen Vertragspartner zügig um einem solchen Ausweis bemüht und diesen nach Erhalt zügig vorlegt; dann müsste kein Ausweis im vorhinein besorgt werden http://de.wikipedia.org/wiki/Energiepass#BegriffEnergiepassund_Energieausweis


Mismid
beantwortet von Mismid am 31. Januar 2009 10:12
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Sie braucht keinen, solange sie nicht neu vermietet. Nur wenn es zu einer Neuvermietung kommt, muß sie dem Mieter auf Verlangen einen vorlegen können. Zur Not kann man auch einfache Bedarfsausweise ausstellen lassen, z.B von der Ablesefirma. Das kostet zwischen 20-50 Euro fürs ganze Haus und gilt 10 Jahre. Kann man keinen Ausweis vorlegen kommen Bußgelder auf einen zu


hattemathe
beantwortet von hattemathe am 31. Januar 2009 10:04
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geige
beantwortet von geige am 31. Januar 2009 10:03
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bis zu 15.000 € Strafe, wenn sie ihn aug Verlangen nicht vorlegen kann.

Kommentar von 5158c3ec2673b97e7143207edfb155cesmallgeige am 31. Januar 2009 10:07

§ 8 Abs. 1 Nr. 2 EnEG i.V.m. § 27 Abs. 2 EnEV eröffnet Sanktionen in Form von Ordnungswidrigkeitstatbeständen. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 16 Abs. 2 Satz 1 bzw. Satz 2 EnEV einen Energieausweis nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich macht oder entgegen § 21 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2a EnEV einen Energieausweis ohne Modernisierungsempfehlung ausstellt. Der Verordnungsgeber hat den Ordnungswidrigkeitstatbestand für erforderlich gehalten, um eine effiziente Umsetzung der Europäischen Vorgaben sicherzustellen. Gleichzeitig soll die Qualifikation der Aussteller durch den Bußgeldtatbestand gewahrt werden.


subasta
beantwortet von subasta am 31. Januar 2009 10:02
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Bußgelder von 50.000 und mehr


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