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Welche Frist zum Einlösen eines Verrechnungsschecks?

gefragt von tuning10 am 27.01.2009 um 14:41 Uhr

Ich habe bei einer Lotterie gewonnen, dir mir im April 2008 einen Verrechnungsscheck zugeschickt hat, den ich einlösen soll. Da ich ihn zwischenzeitig verlegt hatte und erst gestern wiedergefunden habe, frage ich mich natürlich, ob ich ihn noch einlösen kann? Gibt es eine gesetzliche Frist, in der ich den Verrechnungsscheck einlösen muss?


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HelmutRn
beantwortet von HelmutRn am 27. Januar 2009 14:46
2x
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Es gibt gesetzliche Fristen, innerhalb Deutschland 7 Tage, in Europa 14 Tage, und Übersee 21 Tage, wenn ich mich recht erinnere! Da heißt, innerhalb dieser Frist müssen sie eingelöst werden! Wenn Du Deinen Scheck bei Deiner Bank einreichst, wird diese den Scheck zum Inkasso an die bezogene Bank schicken. Diese wird den Aussteller um Ermächtigung zur Einlösung bitten. Wenn alles ordnungsgemäß ist, wird die Lotteriegesellschaft diese Ermächtigung auch geben und Du bekommst Dein Geld!!!


anonym
beantwortet von dirkiemaus am 27. Januar 2009 14:42
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geh zur bank und frage nach


odemtann
beantwortet von odemtann am 27. Januar 2009 14:42
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Nimm den Scheck und geh zu deiner Bank , mehr als sorry Zeit verpasst können die auch nicht sagen , oder sie schreiben dir das Geld auf deinem Konto gut . Viel Glück


anonym
beantwortet von FloppyBack am 27. Januar 2009 14:43
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steht auf dem Scheck drauf


Wolkenheim
beantwortet von Wolkenheim am 27. Januar 2009 14:45
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6 monate ist der aussteller verplichtet den betrag "freizugeben"!!! kann aber sein, das die bank den scheck annimmt und du das geld aber später zurück zahlen muss, wenn sich der aussteller aber nicht bei der bank binnen 14 tagen meldet, ist es deins ;-)ANsonsten melde Dich beider Stelle. die den check audgefüllt hat,ebventuell bekommste nen neuen^^


firstguardian
beantwortet von firstguardian am 27. Januar 2009 14:48
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Nach Ablauf der unterschiedlichen Vorlegungsfristen erlischt der Anspruch auf den sogennannten Vorlegungsvermerk (Vorgelegt und nicht bezahlt), der nach dem Scheckrecht den Scheck zu einer Urkunde mancht, für welche die Einlassungsfrist beim Amtsgericht 24 Stunden beträgt. Der Scheck kann aber durchaus noch einglöst werden, wenn der Aussteller dem nicht widerspricht.


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