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Welche Faustregel gilt für die Aufteilung der Angelegenheiten zwischen Mieter und Vermieter?

gefragt von thesmart am 07.05.2007 um 10:13 Uhr

Diese Frage bezieht sich auf Reparaturen und jegliche Erneuerungen/ Renovierungen. Wer hat was zu erledigen? Wann kann man den Vermieter heranziehen, was muss ich selbst erledigen? Ab wann kann ich eine Mietminderung durchführen?


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anonym
beantwortet von Janis am 7. Mai 2007 10:53
3x
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Das kommt drauf an welche Angelegenheiten Du meinst! Formulier Dich klarer. Meinst Du den Mietspiegel, Schönheitsreperaturen, Kostenübernahmen usw? Für jeden Teilbereich gibt es eine Faustregel! Ruf doch mal beim Mieterschutz an, oder geh auf die Homepage von denen! Aber ich denke eine allgemeingültige Faustregel für alle Angelegenheiten gibt es nicht.


albatros
beantwortet von albatros am 9. Mai 2007 00:46
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hallo thesmart, es gibt keine allgemeingültigen faustregeln im mietrecht. allerdings kann man sagen, dass es darauf ankommt, was im mietvertrag vereinbart wurde. dementsprechend gilt: der vermieter hat die mietsache dem mieter in einem zum vertragsgemäßen zustand zu überlassen und während der mietzeit in diesem zustand zu erhaltenan. er hat die auf der mietsache ruhenden lasten zu tragen. für die zeit, während der die tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessenebherabgesetzte miete zu entrichten.eine unerhebliche minderung der tauglichkeit bleibt außer betracht (s.§§ 535 und 536 BGB und folgende).



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