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Welche Energieausweis Aussteller sind dazu berechtigt?

gefragt von Jeeerome am 16.02.2009 um 17:17 Uhr

Welche Aussteller oder ausstellende Stellen sind dazu berechtigt einen Energieausweis auszustellen? Ich habe nämlich gehört, dass es Betrüger geben soll, die gar keinen Ausweis ausstellen dürfen.

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Recht x 35.034 Haus x 3.404 Energie x 1.511 Umwelt x 1.449 Energieausweis x 44 Aussteller x 4

anonym
beantwortet von oliver12 am 17. Februar 2009 09:19
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Für Energieausweise für Neubauten bleiben die bestehenden landesrechtlichen Regelungen für Energiebedarfsausweise weiterhin gültig. Danach sind in der Regel die sog. Bauvorlageberechtigen, teilweise auch bestimmte Sachverständige (z.B. für Schall- und Wärmeschutz) ausstellungsberechtigt. Für Energieausweise in Bestandsgebäuden gibt es eine bundeseinheitliche Regelung, wobei zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden unterschieden wird. Nach dem Kabinettsentwurf müssen Aussteller eine „baunahe“ Ausbildung als Eingangsqualifikation absolviert haben.

Zur Ausstellung von Energieausweisen für Wohn- und Nichtwohngebäude sind berechtigt:

  1. a) Absolventen von Hoch- und Fachhochschulen der Fachrichtungen Architektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik oder

b) einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem Ausbildungsschwerpunkt auf einem unter Buchstabe a genannten Gebiet.

Darüber hinaus sind ausschließlich für die Ausstellung von Energieausweisen für Wohngebäude berechtigt:

  1. Absolventen von Hoch- und Fachhochschulen der Fachrichtung Innenarchitektur,

    • Personen, die für ein zulassungspflichtiges bau-, ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe oder für das Schonsteinfegerwesen die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen;
    • Handwerksmeister der zulassungsfreien Handwerke dieser Bereiche;
    • Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung berechtigt sind, ein solches Handwerk ohne Meistertitel selbständig auszuüben,
  2. staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker , deren Ausbildungsschwerpunkt auch die Beurteilung der Gebäudehülle, die Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen oder die Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen umfasst.

Zusätzlich zur Eingangsqualifikation müssen diese Aussteller eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Studienschwerpunkt im energiesparenden Bauen oder einschlägige zweijährige Berufserfahrung,
  • eine absolvierte Fortbildung nach den Vorgaben der EnEV (geregelt in Anlage 11),
  • öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger im Bereich energiesparendes Bauen oder den einschlägigen Bereichen,
  • eine nicht auf bestimmte Gewerke beschränkte Bauvorlageberechtigung nach Landesrecht. Liegen Einschränkungen der Bauvorlageberechtigung vor, gelten diese auch bei der Ausstellung von Energieausweisen.

Weiterhin sind folgende Ausstellergruppen berechtigt, Energieausweise für Wohngebäude auszustellen:

  • Energieberater, die vor dem 25.04.2007 als BAFA-Vor-Ort Berater registriert worden sind,
  • Personen mit abgeschlossener Ausbildung im Baustofffachhandel oder der Baustoffindustrie, die vor dem 25.04.2007 eine Weiterbildung zum Energiefachberater im Baustoff-Fachhandel oder in der Baustoffindustrie erfolgreich abgeschlossen haben oder eine solche Ausbildung vor dem 25.04.2007 begonnen haben, sofern sie erfolgreich abgeschlossen wird.
  • Handwerksmeister und staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker anderer als der in 3. genannten Fachrichtungen, die vor dem 25.04.2007 eine Weiterbildung zum Energieberater des Handwerks erfolgreich abgeschlossen haben oder eine solche Ausbildung vor dem 25.04.2007 begonnen haben, sofern sie erfolgreich abgeschlossen wird.
  • Personen, die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder für Neubauten die bautechnischen Nachweise des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung erstellen dürfen – jeweils im Rahmen der jeweiligen Nachweisberechtigung. Mit dieser Regelung dürfen beispielweise eingeschränkt Bauvorlageberechtigte in den Bundesländern Energieausweise ausstellen, in denen Sie nach Landesrecht für bestimmte Gebäudetypen berechtigt sind.

Vor einer Beauftragung oder Bei Einholung eines Angebotes sollte nach der Qualifikation und nach dem entsprechenden Nachweis gefragt werden.

Weitere Informationen findest du unter www.innenWerk.de

Kommentar von Jeeerome am 17. Februar 2009 10:34

Super, vielen herzlichen Dank!!!


doddo
beantwortet von doddo am 16. Februar 2009 17:19
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Schau mal hier:

http://www.wohnnet.at/energiesparausweis.htm

Wer darf den Energieausweis ausstellen? • Akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen sowie Ziviltechniker jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse; • Fachdienststellen der Gebietskörperschaften; • der Oö. Energiesparverband; • Gewerbetreibende im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen oder von Heizungsanlagen sowie einschlägige Institutionen im Rahmen ihrer fachlichen und gesetzlichen Befugnisse.


anonym
beantwortet von bigwolfi am 16. März 2009 19:45
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einfach mal die Seite der BAFA anklicken und bei Energie nachlesen.

http://www.bafa.de


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