Frage von Chrissy007 30.04.2009

Weinversteigerung: Angebot bei 'Winken'

  • Antwort von gerhass 30.04.2009
    2 Mitglieder fanden diese Antwort hilfreich

    Dieser Fall beschäftigt seit vielen Jahren unter dem Namen "Trierer Weinversteigerung" die Jurastudenten im Zusammenhang mit dem Thema "Willenserklärung". Kurz gesagt das Ergebnis: Du hättest bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt sicherlich erkennen können, dass man das Heben der Hand in der Auktion als Gebot auffassen wird. Deshalb ist Deine Willenserklärung wirksam, aber nach §§ 142, 119, 121, 143 BGB anfechtbar. Du kannst Dich damit zwar vom Vertrag lösen, musst aber den so genannten Vertrauensschaden ersetzen. www.jurabuch.de

  • Antwort von Guppy194 30.04.2009
    1 Mitglied fand diese Antwort hilfreich

    § 119 BGB

    Anfechtbarkeit wegen Irrtums

    (1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

    (2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

  • Antwort von chris678 09.06.2009

    Das ist der Sachverhalt des berühmten Trierer Weinversteigerungsfalles.

    Es geht im Kern darum, ob in dem Winken eine Willenserklärung liegt oder nicht.

    Die Willenserklärung gliedert sich auf in den äußeren (Erklärung) und den inneren Tatbestand (Wille). Hier ist die Problematik im inneren Tatbestand welcher drei Elemente beinhaltet: Handlungselement (wille überhaupt zu handeln), Erklärungselement (Wille etwas rechtlich erhebliches zu erklären) und das rechtsgeschäftliche Element (wille ein bestimmtes Rechtsgeschäft zu tätigen)

    Fraglich ist hier nun, ob die Winkende mit Erklärungswille handelt. Subjektiv tat sie das nicht da sie lediglich ihrer Freundin winken wollte.

    Hier ist aber nach h.M. die objektive Betrachtungsweise ausschlaggebend, mit der Einschränkung, dass der Irrtum nicht vermeidbar war. ("Trotz fehlenden Erklärungsbewusstseins (Rechtsbindungswillens, Geschäftswillens) liegt eine Willenserklärung vor, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat.")

    Somit kommt in diesen Fällen ein wirksamer Vertrag zustande, der angefochten werden kann.

  • Antwort von mentecaptum 30.04.2009

    Wenn die Zeichen vorher erklärt wurden, ja.

  • Antwort von Kriasa 30.04.2009

    hattest du vorher bei ner weinprobe mitgemacht und stellst nun solche fragen? :-))

  • Antwort von Maximus40 30.04.2009

    Du könntest wegen Irrtum anfechten! Dennoch erst mal herzlichen Glückwunsch!

  • Antwort von kisum 30.04.2009

    ja na eigendlich nicht du hast ja nichts unterschrieben.....?!??!???

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