Guten Morgen, wenn ein Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall hatte, an dem er KEINE Schuld trägt, wo kann sich dann sein Arbeitgeber das Geld wiederholen, das er ihm für die Lohnfortzahlung (da er einige Tage krankgeschrieben war) gezahlt hat. Bitte nur antworten, wenn ihr es wißt.
Wenn der Arbeitnehmer durch einen Dritten arbeitsunfähig verletzt wurde, kann auch der Arbeitgeber seinen Schaden (Entgeltfortzahlungspflicht und Arbeitgeberanteil der Sozialversicherung) gegen den Schädiger geltend machen. Dabei steht ihm dann gemäß § 6 EFZG ein eigener Schadensersatzanspruch gegen den Dritten zu. Häufiger Anwendungsfall dieses doch oft von Arbeitgebern übersehenen Anspruchs sind Verkehrsunfälle! Auch die Kosten einer notwendigen Ersatzkraft sind von dem Schädiger zu übernehmen. Die Umlagen zur gesetzlichen Unfallversicherung und zur Lohnfortzahlungsversicherung sowie für Mutterschaftsleistungen sind jedoch nicht erstattungsfähig.
die Antwort von Lissa ist vollkommen zutreffend! Der Arbeitgeber hat einen eigenen Erstattungsanspruch gegen den Schädiger.

Eine Krankmeldung eines AN kann ein AG direkt der Krankenkasse des AN melden und bekommt dann einen Teil der Lohnkosten für die Ausfallzeit von dieser erstattet.
Für einen Wegeunfall ist nicht die Krankenkasse, sondern die Berufsgenossenschaft zuständig.
XLloyd am 26. März 2009 08:42 Muss die KK dann nicht die BGN in Regress ziehen?
Solange Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, ist die Krankenkasse noch nicht im Spiel.
Es geht ja um die Entgeltfortzahlung, die der Arbeitgeber zahlen muss.
Und wenn der Wegeunfall gleich richtig aufgenommen wurde, wurde der Unfallteilnehmer von BG-Ärzten behandelt und alles wird über die BG abgewickelt.
Schwierig ist es in den Fällen, in denen sich erst später herausstellt, dass es Sache der BG war und in denen die Krankenkasse schon geleistet hat.
super. danke schön:-)