Habe ungefähr vor 2 Monat ne Audi TT 2004 vom Autohändler gekauft. und jetzt ist das Getriebe ist kaputt, der Autohändler meinte ich soll zahlen, ich habe keine Garantie abgeschlossen. Wie soll ich jetzt vorgehen? Vielen Dank im Voraus

Hi! Du hast 1 Jahr gesetzliche Gewährleistung auf den Wagen, die du natürlich einlösen kannst. Das Getriebe gilt hierbei nicht als klassisches Verschleißteil und geht nur bei groben Falschgebrauch oder mangelnder Wartung (bsp. Getriebeöl) kaputt. Dafür greift hier die Gewährleistung. Der Händler weiß das ganz sicher. Wenn er so dreist ist würde ich gleich mit dem Anwalt drohen. Wenn er mit der Garantie argumentiert: Du bist nicht verpflichtet eine Garantie abzuschließen und die Gewährleistung ist nicht aussetzbar außer ihr habt das beide so schriftlich abgemacht. Ich hoffe doch, das hast du nicht getan. Gruß

Dann muss der Haendler Dir nachweisen, dass der (Vor-)Schaden nicht schon bei Kauf bestanden hat.
Bei Gebrauchtkauf in AGB gucken.

Ein Jahr hast Du auch Garantie auf Gebrauchtwagen, wenn Du bei einem Händler kaufst.
Wende dich an den Verbraucherschutz oder einen Anwalt.

da du beim Händler gekauft hast,muß er Gewährleistung übernehmen.Ich hoffe,er hat dir den Wagen nicht als "ich habe ihn nur im Kundenauftrag verkauft" angeboten.Dann fiele die Gewährleistung weg.
Der Autohändler muss eine Garantie von 6 Monaten für einen Gebrauchtwagen gewährleisten, nur ob ein Getriebe mit darunter fällt, kann ich dir nicht mit Bestimmtheit sagen.
Nein - keine Garantie, nur Gewährleistung.

Lass dich ggf. anwaltlich beraten. Mit einer extra Garantie hat das nichts zu tun, und sofern du Privatkäufer bis kann der Händler die Gewährleistung nicht ausschliessen.
Nur hilft ihm die Gewährleistung nicht weiter...
soedergren am 12. Mai 2009 16:57 Doch, tut sie. Es sei denn, der Händler geht darüber pleite. Und wenn er sich querstellt, hilft halt nur der Gang vor Gericht.
Aus eigener Tasche bezahlen...mit der Gewährleistung wirst Du nicht weit kommen.
Jurata am 12. Mai 2009 16:55 Wieso soll er bitte mit der Gewährleistung nicht weit kommen ?!
Dann versuche den Händler mal im Rahmen der Gewähleisutng zur Kostenübernahme zu bekommen.
Jurata am 12. Mai 2009 16:57 Ja, ganz einfach! Wir leben glücklicherweise in einem Rechtsstaat ;) Unter 6 Monaten liegt die Beweislast beim Händler und ein Getriebe zählt nicht zu den klassischen Verschleißteilen.
Für die Beweislast gilt allgemein § 363 BGB: Hat der Käufer die Sache angenommen, trifft den Käufer die Beweislast für den Sachmangel.
Ich sage nur §474 BGB Verbrauchsgüterkauf .... Erste 6 Monate Verkäufer, dann Käufer. Wenn es gewerbliche Parteien wären, wäre das etwas anderes.
Um's ganz genau zu sagen, 476 BGB :-)