Streiks und so weiter
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Paritätsprinzip:
Gläubiger werden gleich behandelt (ausgenommen bevorzugte Gläubiger).
Streikgeld:
Während eines Streiks ruht der Anspruch auf Arbeitsentgelt. Wer nicht Gewerkschaftsmitglied ist, erhält auch keine Streikunterstützung. Das Streikgeld der Gewerkschaften beträgt in der Regel drei Monatsbeiträge pro Streiktag.
Gewerkschaften sammeln das zur Verfügung stehende Streikgeld in sogenannten Streikfonds.
Da das Streikgeld weder als Einkommen noch als Entschädigung für entgangene Einnahmen gilt, unterliegt es nicht der Einkommensteuer.[1]
Zudem hat das Bundesfinanzministerium entschieden, dass das Streikgeld auch nicht dem sogenannten Progressionsvorbehalt unterliegt.
(Wikipedia)

Funki1969 am 26. März 2009 10:59 Streikgeld aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Während eines Streiks ruht der Anspruch auf Arbeitsentgelt. Wer nicht Gewerkschaftsmitglied ist, erhält auch keine Streikunterstützung. Das Streikgeld der Gewerkschaften beträgt in der Regel drei Monatsbeiträge pro Streiktag.
Gewerkschaften sammeln das zur Verfügung stehende Streikgeld in sogenannten Streikfonds.
Da das Streikgeld weder als Einkommen noch als Entschädigung für entgangene Einnahmen gilt, unterliegt es nicht der Einkommensteuer.[1]
Zudem hat das Bundesfinanzministerium entschieden, dass das Streikgeld auch nicht dem sogenannten Progressionsvorbehalt unterliegt.