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Nießbrauch ist ein Nutzungsrecht an einer Sache. So wird durch Einräumung eines Nießbrauchs an einem Haus durch den Besitzer der Immobilie, einer anderen juristischen oder natürlichen Person das Recht zur unentgeltlichen, teilentgeltlichen oder entgeltlichen Nutzung der Immobilie eingeräumt. Wird ein entgeltliches Nutzungsrecht vereinbart, sind Leistung und Gegenleistung ausgewogen. Bei einem teilentgeltlichen Nießbrauch ist der Wert des Nießbrauchs nur zum Teil augeglichen. Bei einem unentgeltlichen Nießbrauch liegt die Gegenleistung unter 10 Prozent des Nießbrauchwerts.
Beim Vorbehaltsnießbrauch wird das Grundstück durch die bisherigen Eigentümer entgeltlich oder unentgeltlich auf Dritte übereignet. Gleichzeitig behalten sich die alten Eigentümer ein Nutzungsrecht (Nießbrauch) am Grundstück vor. Damit wird er zum Nießbraucher seiner bisherigen Immobilie. Nutzt der Nießbraucher die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken, entstehen für ihn keine Einnahmen, zwangsläufig kann er auch keine Werbungskosten geltend machen. Vermietet der Nießbraucher die Immobilie, enstehen für ihn Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung. Er kann Werbungskosten geltend machen. Hierzu gehört auch die Gebäudeabschreibung. Wird das Nießbrauchrecht durch den Eigentümer abgelöst, ensteht bei Zahlung eines einmaligen Betrages keine steuerpflichtige Einnahme. Die Zahlung von wiederkehrenden Beträgen (z.B. Leibrenten) unterliegen mit ihrem Ertragsanteil bzw. Zinsanteil beim Empfänger der Besteuerung. Die Zahlungen, die der Eigentümer leistet, sind für ihn Anschaffungskosten für die Immobilie. Bei wiederkehrenden Zahlungen ist der Barwert der Zahlungen anzusetzen.
Zuwendungsnießbrauch
Hierbei räumt der Eigentümer am ganzen Grundstück oder an einem Teil des Grundstücks einem Dritten das Nutzungsrecht ein. Es kann aber auch ein Nießbrauch an den Erträgen aus dem Grundstück eingeräumt werden. Der Nießbrauch kann entgeltlich, teilentgeltlich oder unentgeltlich erfolgen.
Unentgeltlicher Zuwendungsnießbrauch: Vermietet der Nießbraucher das Grundstück, erzielt er Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Demgegenüber entstehen beim Eigentümer keine Einkünfte. Abschreibungen des Gebäudes kann der Nießbraucher nicht als Werbungskosten geltend machen, da keine Anschaffungs- und Herstellungskosten für den Nießbraucher entstanden sind. Der Eigentümer kann die Abschreibung ebenfalls nicht ansetzen. Nachträgliche Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen können nur dann vom Nießbraucher als Werbungskosten angesetzt werden, wenn er diese Kosten auch tatsächlich zahlt.
Entgeltlicher Zuwendungsnießbrauch: Wird das Objekt durch den Nießbraucher vermietet, sind Einnahmen beim Nießbraucher als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen. Das Entgelt, dass der Nießbraucher an den Eigentümer zahlt, ist für den Eigentümer eine Einnnahme aus Vermietung- und Verpachtung. Diese Zahlungen sind für dem Nießbraucher Werbungskosten. Die Gebäudeabschreibung kann der Eigentümer geltend machen. Wer nachträgliche Herstellungskosten oder Erhaltungsaufwendungen (Eigentümer oder Nießbraucher) zahlt, kann diese Aufwendungen als Werbungskosten ansetzen.
Teilentgeltlicher Zuwendungsnießbrauch: Einnahmen sind wie beim entgeltlichen / unentgeltlichen Nießbrauch anzusetzen. Werbungskosten können im Verhältnis Nießbrauchentgelt zu Kapitalwert des Nießbrauchs geltend gemacht werden.
Der Erlass hierzu ist die gesetzliche Vorlage, in der das Thema behandelt und festgeschrieben ist.