Und zwar zahlt der Mieter nach jedem Mahnen immer gerade so viel, dass er nicht 2 volle Monatsmieten im Rückstand ist. Dieses ewige Mahnen mit "halbem" Erfolg ist nervig - was kann man tun? Ev. trotzdem fristlos kündigen?

Fristlos kündigen kannst du nicht, hast du denn schon mal mit dem Mieter darüber gesprochen und ihm klar gemacht das es so nicht geht und er die Kündigung riskiert!? Ansonsten solltest du mal beim Anwalt für Mietrecht nachfragen was du tun kannst! Es ist gar nicht so einfach einen Mieter so schnell los zu bekommen, meist ist es ein sehr langer Weg mit ziemlich vielen Kosten für dich...Wünsche dir viel Glück!!!;-)))
Kündige ihm doch einfach ganz ordnungsgemäß. Vielleicht büßt du 3 Mieten erst einmal ein, aber klage die Rechnung anschließend ein. Lieber ein Ende mit Schrecken als Schrecken ohne Ende. Bin selber nur Mieter, aber zahle, was ich nutze und verbrauche.
Zu einer ordnungsgemäßen Kündigung gehört ein Kündigungsgrund. Und der ist hier nicht vorhanden!!
Kabark am 27. Mai 2007 11:55 Ich hab' mal gehört, dass es sowas wie ein "zerrüttetes Verhältnis" zwischen Mieter und Vermieter gibt, welches eine ordentliche Kündigung rechtfertigen kann. Ist da was dran? ;-)
Ich würde da auch einmal einen Anwalt für Mietrecht einschalten. Scheinbar kennt der Mieter sich mit seinen Rechten aus. Seine Pflichten ignoriert er. Es interessiert ihn wohl nicht, welche Pflichten Du als Vermieter hast. Ich wünsche Dir den erhofften Erfolg.
ich bin mitglied im haus & grundbesitzerverein. die leute beraten und führen auch ggf. den schriftverkehr.bin damit sehr zufrieden.
Bin Mieter: Habe einmal ein Schreiben von der Hausverwaltung mit Kündigungsandrohung bekommen, weil ich angeblich in Mietrückstand sein sollte.
Wie ich feststellte, hatte die Bank den Auftrag nicht mit den üblichen drei Tagen Laufzeit bearbeitet.
Der Mieter ist laut Mietvertrag zur "Bringschuld" verpflichtet, und es kommt nicht auf das Datum der Überweisung/Einzahlung sondern auf das Datum an, zu welchem die Miete auf dem Konto des Vermieters eingeht. Das ist mietvertragsmäßig so geregelt. Steht dort: "Immer zum 1. eines Monats" oder "spätestens zum 3. eines Monats", hat sich der Mieter daran zu halten. Auch bereits ein einmaliges Abweichen von diesem Vertragsbestandteil begründet die Rechte des Vermieters auf Einhaltung des Vertrages mit Kündigungsandrohung.
(Ich nehme jetzt immer 5 Tage Vorlaufzeit, das reicht.)
Ist der Mieter mit mindestens drei Monatsmieten dauerhaft im Verzug, berechtigt dies sogar zur fristlosen Kündigung.
Das Kölner Amtsgericht zum Beispiel setzt dergestalte Forderungen der Vermieter sehr schnell um. Zunächst wird ein Zahlungsbefehl generiert. Reagiert der Mieter dann nicht, wird die Kündigung wirksam. Die zusätzlichen Kosten hat der Mieter zu zahlen.
Die Rechtslage ist einfach, so daß nicht unbedingt eine ordnungsgemäße Vertretung (Rechtsanwalt) notwendig ist.
Habe selbst auch schon Zahlungsbefehle durchgesetzt in sogenannten "C-Kategorien", ersichtlich am Aktenzeichen.
Wegen Zeitüberschreitung nochmals: "Bringschuld" bedeutet, daß der Mieter von sich aus Zahlungen leisten muß, und nicht etwa immer erst auf "Rechnungsstellung" oder Anmahnen des Vermieters. In diesem Falle stehen die Chancen sehr gut, da der Mieter wiederholt den Mietvertrag gebrochen hat. Er kann mit fristloser Kündigung rechnen.
Man kann auch fristgerecht kündigen und dann gilt Folgendes:
Bundesgerichtshof (BGH) Urteil vom 16.02.05 (VIII ZR 6/04) NZM 2005, 334 WuM 2005, 250
externe Links: BGH online --> download (pdf) Urteil im Volltext Urteil im Volltext Pressemitteilung kurze Zusammenfassung
Leitsatz:
Kündigt der Vermieter ein Wohnraummietverhältnis nach §§ 543 Abs.1, Abs.2 Satz 1 Nr.3 Buchst.a, 569 Abs.3 Nr.1 BGB wegen Zahlungsverzugs des Mieters fristlos und hilfsweise auch fristgemäß, lässt der nachträgliche Ausgleich der Rückstände innerhalb der Frist des § 569 Abs.3 Nr.2 BGB zwar die fristlose Kündigung unwirksam werden, nicht dagegen auch ohne weiteres die fristgemäße Kündigung.
Die nachträgliche Zahlung ist jedoch bei der Prüfung, ob der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat (§ 573 Abs.2 Nr.1 BGB), zu berücksichtigen.
aus der Pressemitteilung:
"Der Bundesgerichtshof (...) hat entschieden, dass ein nachträglicher Ausgleich der Zahlungsrückstände innerhalb zweier Monate nach Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs zwar die fristlose Kündigung nach § 569 Abs.3 Nr.2 BGB unwirksam werden lässt, nicht dagegen ohne weiteres auch die hilfsweise ausgesprochene fristgemäße Kündigung."
Einen Versuch wäre es wert...