Eine Freundin hat eine Geldforderung durch den Gerichtsvollzieher vollstrecken lassen, es wurde ein Pfänungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, und dem Arbeitgeber des Gegners zugestellt, der Arbeitgeber wird dort als Drittschuldner bezeichnet. Dieser Beschluss ist dem Arbeitgeber auch zugestellt worden, er meldet sich aber einfach nicht, reagiert nicht. Was kann man jetzt noch tun?
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wenn der AG alle Daten hat, hat er doch auch keinen Grund
Nun, ich würde mal beim Gericht(svollzieher) nachfragen.
Ich bin nicht so sicher, ob der Arbeitgeber sich melden muß - oder ob er nicht einfach nur zahlen muß? Und wenn er nichts bezahlt, gibt es vielleicht kein pfändbares Einkommen des Schuldners? - Wäre mal so meine erste Vermutung.

Abwarten, bis die erste Zahlung kommt. Der AG wird das wohl erst mit der nächsten Abrechnung erledigen.
Es sei denn, der Schuldner arbeitet da nicht mehr, dann wird der AG sich aber trotzdem gegenüber dem Gerichtsvollzieher äußern...

Möglicherweise liegen vorrangige Pfändungen vor ! Das muss der Arbeitgeber aber dem Gläubiger mitteilen ! Zahlt der AG an den falschen, kann Er die Zahlung aus seiner Kasse nehmen !
Wenn eine Drittschuldner-Erklärung vorliegt, muss doch drin stehen was der Schuldner verdient, und wie viel monatlich überwiesen werden kann !
Für den Fall das der AG Fehler begeht, haftet Er auch dafür !
Der Drittschulnder muss entweder zahlen o. schriftlich angeben, warum er meint, nicht zahlen zu müssen. Man sollte ihm da etwas Zeit -so einen Monat- lassen, kommt dann nichts, dann besteht ein Auskunftsanspruch gg. den Arbeitgeber, den man gerichtlich durchsetzen kann. Dies ist gerne der Fall, wenn der Schuldner, der pleite gemacht hat, dann bei einem Familienangehörigen beschäftigt ist, so wird dann versucht, die Zahlungspflicht zu umgehen, indem einfach nicht reagiert wird, in der Hoffnung, dass der Gläubiger Kosten und Mühe einer Auskunftsklage scheut.

Zum Anwalt gehen und den Arbeitgeber auf dessen Kosten abmahnen lassen. Der AG ist verpflichtet, die Drittschuldnererklärung auszufüllen und zurückzusenden. Manchmal reagieren die aber erst durch Zwangsmassnahmen.

Die Pfändung wirkt rückwirkend. Wenn also für Januar ein Pf.-/u. Überweisungsbeschluss erlassen wurde, kann spätestens im darauffolgenden Monat gepfändet werden, wenn ich mich recht erinnere. Ich habe damals den Arbeitgeber angerufen und alles weitere geklärt. Eine weitere Möglichkeit wäre eine Kontopfändung, wenn der Arbeitgeber nun gar nicht reagiert. Besser ist aber erst einmal der telefonische Kontakt. Bei einer Kontopfändung entsteht für den Kontoinhaber der Nachteil, dass er über keinerlei Bewegungen mehr auf seinem Konto oder über Geld verfügen kann, solange bis die Pfändung abgegolten ist.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Drittschuldnererklärung abzugeben, selbst wenn vorrangige Pfändungen vorliegen. Ich würde auch mal beim Arbeitgeber in der Personalabteilung anfragen (falls telefonisch keine Auskunft, schriftlich), wann mit einer Drittschuldnererklärung zu rechnen ist. Ist denn schon bekannt, wann der PÜ dem Drittschuldner zugestellt wurde? Hat Deine Freundin bereits die Zustellungsurkunde erhalten?