Ein Kumpel will ausziehen und jetzt will der Vermieter, dass er vorher renoviert. Das ist doch gar nicht mehr zulässig...aber es ist auf dem Land, und dem Vermieter ist es egal. Dabei sieht die Wohnung übrigens nicht schlimm aus!
wenn im mietvertrag steht, dass die wohnung bei auszug zu renovieren ist, dann ist das sehr wohl zulässig. wird nicht renoviert, kann die kaution für die renovierung, die der vermieter dann in auftrag gibt, einbehalten werden.
doch, das ist zulässig, auch das einbehalten der kaution.

Der Vermieter darf die Kaution nur so lange behalten, bis die Nebenkostenabrechnung durch ist.
Mokli1 am 18. Juni 2007 11:48 und das kann schon mal ein paar Monate dauern. Wir behalten immer einen Teilbetrag der Kaution bis zur Nebenkostenabrechnung.
Wende Dich an den Mieterverein.
Erstens ist er nicht generell beim Auszug zum Renovieren verpflichtet, sondern nur zu "Schönheitsreparaturen", wenn vertraglich vereinbart.
Zweitens hängt die Kaution weder vom Renovieren noch von der Endabrechnung (sorry, schurke! ;o) ) ab, sondern muß spätestens 6 Monate nach Ende der Mietzeit wieder da sein. Abzüglich eventueller Kosten für Schäden natürlich, die im Einzelfall aber auch überprüft werden sollten.
Schau mal unter http://www.mieterverein-muenchen.de/mietrecht/Mietrechtsthemen/kuendigung.htm
schurke am 18. Juni 2007 10:25 Mein Vermieter hatte damals die Kaution bis zur Endabrechnung einbehalten, ich hatte mich erkundigt, mir wurde mitgeteilt das sei rechtens. Allderdings war die Endabrechnung auch innerhalb eines 1/2 Jahres erledigt und ich habe meine Kaution und die Gutschrift erhalten.
Mokli1 am 18. Juni 2007 11:51 Natürlich kann ich als Vermieter einen Teil der Kaution einbehalten. Was ist denn, wenn die Nebenkostenabrechnung höher ist, als die eingezahlten Nebenkosten und der Mieter ist nicht mehr auffindbar. Dann bleibe ich auf meinen Kosten sitzen. Ich habe mich erkundigt, es ist völlig rechtens
Einbehalten für Schäden, etc. ja - die NK-Abrechnung hat aber damit nichts zu tun. Stell Dir vor, der Mieter zieht im März aus. Du hast also - wenn der Abrechnungszeitraum im Dezember eigentlich endet - bis nächsten Dezember Zeit für die Abrechnung, soweit ich weiß. Aber solange darf kein Mieter auf die Kaution warten müssen... Die Frist ist wie gesagt 6 Monate.
collo am 18. Juni 2007 11:55 spätestens nach 6 Monaten ? wann sollen denn die Schönheitsreparaturen durchgeführt werden, nach einem Jahr ?
Den Sinn der Frage verstehe ich nicht...???
Silmoo am 23. Dezember 2007 18:36 Error 404
Silmoo am 23. Dezember 2007 18:38 ups
So kenn ich das auch und so wird's hier auch praktiziert.
Eine generelle Endrenovierungsklausel, die unabhängig von bereits unter der Mietzeit durchgeführten Schönheitsreparaturen des Mieters gelten soll ist unwirksam - siehe Link zum Mieterverein...
Der Mieter muß nur vereinbarte Schönheitsreparaturen spätestens zum Auszug durchgeführt haben.
Und daß die Kosten, wenn er sich weigert, von der Kaution abgezogen werden können, mag stimmen, aber der Vermieter kann nicht sagen, daß der Mieter die Kt erst kriegt, wenn er renoviert hat. Warum sollte er auch, wenn er selbst renovieren und die Kosten abziehen kann?