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Was sind „haushaltsnahe“ Dienstleistungen?

gefragt von Flups am 23.12.2007 um 18:11 Uhr

Als Mieter kann ich haushaltsnahe Dienstleistungen beim Finanzamt geltend machen. Was ist damit genau gemeint, bzw. was zählt nicht dazu? Geht das bis zu einem bestimmten Betrag?


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HerrLich
beantwortet von HerrLich am 23. Dezember 2007 18:17
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Das Wort "Dienstleistungen" sagt schon aus, dass die Lieferung von Waren aller Art nicht hierunter fällt. Der Catering-Dienst für die Hausparty ist also schon mal nicht begünstigt. Gleiches gilt für die Anschaffung und Verlegung eines Teppiches. Überall, wo der Erwerb von Waren im Vordergrund steht, beteiligt sich das Finanzamt nicht. Ausgenommen sind auch Maßnahmen, die etwas Neues (z.B. Sandkiste für Kinder, Anlegen eines Gartens usw.) schaffen. Begünstigt sind daher "Arbeits-Maßnahmen", so genannte haushaltsnahe Dienstleistungen, wie zum Beispiel "Kinderbetreuung, Rasen mähen, Fenster putzen, Teppich reinigen und ggf. einfach zu verrichtende Handwerksarbeiten (Reparaturarbeiten) in der eigenen Wohnung usw.). Dabei ist es egal, ob Sie Mieter oder Eigentümer sind. Beispiel für Mieter: Tapezieren, Fenster streichen - halt die typischen Schönheitsreparaturen. http://www.finanztip.de/recht/steuerrecht/haushaltsnahe_dienstleistungen.htm


wj2000
beantwortet von wj2000 am 23. Dezember 2007 18:15
1x
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Es handelt sich um eine haushaltsnahe Dienstleistung, wenn diese Tätigkeit gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts in regelmäßigen kürzeren Abständen erledigt wird.

Deshalb werden Tätigkeiten nicht begünstigt, die üblicherweise den Einsatz eines Fachmanns erfordern. Tätigkeiten an "Dach und Fach", wie Elektro- und Wasserinstallationen, Arbeiten an der Heizungsanlage, Fliesenlegearbeiten, Arbeiten am Dach oder das Fällen von Bäumen. Andere "genehmigungspflichtige" Tätigkeiten bleiben bei den haushaltsnahen Dienstleistungen also außen vor.

Dabei interessieren den Fiskus nicht die persönlichen handwerklichen Fähigkeiten. Er legt der Beurteilung zugrunde, durch wen in einem gewöhnlichen Vergleichshaushalt, der keine besonderen handwerklichen Fähigkeiten aufweist, die Tätigkeiten üblicherweise ausgeführt werden. Auf der sicheren Seite ist, wer zum Beispiel die Kosten für Kinderbetreuung oder aber "typische" Hausmeister/Haushälter- beziehungsweise Gärtnerdienstleistungen, wie Rasen mähen, Unkraut entfernen, Hecken schneiden, Fenster putzen, Teppich reinigen, Hof fegen, Schnee räumen, Staub saugen, Essen kochen, Schönheitsreparaturen oder nur kleinere Ausbesserungsarbeiten, im eigenen Haus oder in der eigenen Wohnung geltend macht.

Ausgenommen sind dagegen Arbeiten, durch die etwas Neues geschaffen wird, da es sich hierbei um so genannte Herstellungskosten handelt. Die Kosten für das neue Klettergerüst der Kinder, das Anbringen von neuen Sonnenmarkisen oder die Neuanlage des Gartens sind also nicht begünstigt.

Eine haushaltsnahe Dienstleistung liegt dann vor, wenn die haushaltsnahen Tätigkeiten nicht durch eine angestellte Person, sondern durch ein Unternehmen ausgeführt werden. Hier fordert der Fiskus konsequent, dass die Aufwendungen durch Vorlage der Rechnung des beauftragten Unternehmens und des Kontoauszugs aus dem die Abbuchung des Rechnungsbetrages hervorgeht (gegebenenfalls in Kopie oder per Bescheinigung der Kreditinstitutes), nachgewiesen werden.

Bargeschäfte - egal ob mit oder ohne Rechnung - sind also nicht begünstigt!

Gefunden auf der Seite

www.zm-online.de/zm/17_04/pages2/pman1.htm

Kommentar von 146e5ee11faa42061266f4bdd2cb3cdesmallLittleArrow am 12. Februar 2009 13:47

Es reicht Bareinzahlung auf ein Bankkonto, von dem auf das Konto des Handwerkers überwiesen wird (BFH Az. VI R 14/08 und 22/08).

Quelle: FAZ 12.02.2009



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