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was sind Gründe für Eigenbedarf?

gefragt von princezz6666 am 22.07.2009 um 9:12 Uhr

Hab in einer vorherigen frage schon meine Situation geschildert! mein Vermieter möchte mir die Wohnung kündigen wegen eigenbedarf!

was sind Gründe für Eigenbedarf?


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Arwen45
beantwortet von Arwen45 am 22. Juli 2009 09:15
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Eigenbedarf liegt vor, wenn der Vermieter die Wohnung für sich selbst oder ein zu seinem Hausstand gehörende Person oder für einen Familienangehörigen zu Wohnzwecken benötigt.

Kommentar von 0dcb9f33d9edd2433ee47ac297839ee2smallBiggi2000 am 22. Juli 2009 09:20

-ich kenne einen Fall , bei dem die Vermieterin die gekündigte Wohnung für eine Haushaltshilfe/Pflegerin benötigte.Somit gehört dieser Personenkreis wohl ebenfalls zum Hausstand. (?)

Kommentar von 791c3cd3903cd0c5a5c01a754405d5e9smallArwen45 am 22. Juli 2009 09:22

Ich glaube nicht, ein guter Anwalt könnte das abschmettern, da die Haushaltshilfe ja auswärts wohnen kann.

Kommentar von anjanni am 22. Juli 2009 09:31

Doch - eine Pflegekraft gehört auch dazu.

Kommentar von 5158c3ec2673b97e7143207edfb155cesmallgeige am 22. Juli 2009 09:33

Hallo Ihr beiden, Pflegekräfte gehören auch zum Hausstand.

Kommentar von 0c95629534e6d89e29f83038ea2a5d74smallLiloB am 22. Juli 2009 09:44

Eine Pflegerin, die für die Betreuung einer zu pflegenden Person (Alter!) zuständig ist, könnte schon im Ernstfall als zum Hausstand gehörend gewertet werden. Ihre Anwesenheit ist mehr oder weniger "rund um die Uhr erforderlich. Ich könnte mir denken, daß das als Eigenbedarf-Grund gilt,

Kommentar von 791c3cd3903cd0c5a5c01a754405d5e9smallArwen45 am 22. Juli 2009 09:53

Stimmt, Pflegerin ja, aber das muss der Vermieter nachweisen!


pattimarie1
beantwortet von pattimarie1 am 22. Juli 2009 09:13
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Wenn der Vermieter, oder einer seiner Familienmitglieder in dieser Wohnung wohnen möchten. Wenn, zum Beispiel, sein Sohn alt genug ist, allein zu leben und eine eigene Wohnung haben möchte!


Hexenkueche
beantwortet von Hexenkueche am 22. Juli 2009 09:13
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uwe8888
beantwortet von uwe8888 am 22. Juli 2009 09:15
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will, selber rein, will Sie den Kindern geben, will die Oma (Eltern) einziehen lassen , sonst nix , er muß sich an die Kündigungsfristen halten, die hängt von der Mietdauer ab , mindestens 3 Monate, ab 6 Jahren 6 Monate bis zu einem Jahr. Solange nix schriftliches vorliegt, beginnt die Frist nicht


anonym
beantwortet von Mutter09 am 22. Juli 2009 09:15
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wenn der vermieter die wohnung selber nutzen will oder für ein familienmitglied



anonym
beantwortet von anjanni am 22. Juli 2009 09:31
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Der Vermieter kann die Wohnung für sich, für ein Familienmitglied, für eine Pflegekraft usw. nutzen wollen.

Ganz wichtig: Wenn in der Kündigung nur "Eigenbedarf" steht, kannst Du die getrost vergessen (vorsichtshalber solltest Du kurz vor Ablauf der Frist widersprechen). Der Eigenbedarf muß nämlich in jedem Fall durch Nennung der konkreten Person, die die Wohnung nutzen soll, dargelegt werden.

Daß die Kündigungsfrist eingehalten werden muß (abhängig von Deiner Wohndauer), versteht sich sicherlich von selbst.


almmichel
beantwortet von almmichel am 22. Juli 2009 09:35
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Grundlage für die Eigenbedarfskündigung ist § 573 BGB.

Dieser hat folgenden Wortlaut

§ 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters (1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

  1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,
  2. der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt oder
  3. der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde; die Möglichkeit, durch eine anderweitige Vermietung als Wohnraum eine höhere Miete zu erzielen, bleibt außer Betracht; der Vermieter kann sich auch nicht darauf berufen, dass er die Mieträume im Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern will.

(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


kikkerl
beantwortet von kikkerl am 22. Juli 2009 09:36
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Eigenbedarf ist aber auch oft nur eine faule Ausrede des Vermieters, wenn er einen schnell los werden will.

Uns hatte auch einmal ein Vermieter wegen Eigenbedarf gekündigt obwohl wir ruhige Menschen waren und die Wohnung tiptop gepflegt ist.

Die Wohnung steht nun seit 8 Jahren leer, keiner zieht ein, man sieht keine Bewegung im Haus, also rein gar nichts. Da frage ich mich immer wieder ob da die eigenen Spinnen usw eingezogen sind. :-(((

Kommentar von 0c95629534e6d89e29f83038ea2a5d74smallLiloB am 22. Juli 2009 09:46

Den Betrügern ist man zwar nicht hilflos ausgeliefert. - Aber, mir scheint, ein Zusammenleben mit ihnen wäre auch nicht wünschenswert. Trauert der alten Wohnung nicht allzusehr nach - mögen die verlorengegangenen Mieteinnahmen den Vermieter richtig ärgern!! Aber Du. ärgere Dich nicht.

Kommentar von anjanni am 22. Juli 2009 09:49

Wenn der Eigenbedarf sich zerschlagen hat, hast Du als (ehemaliger) Mieter dann aber Anspruch auf Schadensersatz. Dazu können Umzugskosten genau so gehören wie eventuell Kosten für die Wohnungssuche oder Renovierungskosten für die neue Wohnung...

Allerdings: nach acht Jahren kannst Du das auch nicht mehr geltend machen. Das muß man dann schon sofort verlangen.

Kommentar von 1f5d6f6f6e06100ebaafe13146e71ab0smallkikkerl am 22. Juli 2009 13:02

auf jeden fall :-)))


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