Hab in einer vorherigen frage schon meine Situation geschildert! mein Vermieter möchte mir die Wohnung kündigen wegen eigenbedarf!
was sind Gründe für Eigenbedarf?

Eigenbedarf liegt vor, wenn der Vermieter die Wohnung für sich selbst oder ein zu seinem Hausstand gehörende Person oder für einen Familienangehörigen zu Wohnzwecken benötigt.

Wenn der Vermieter, oder einer seiner Familienmitglieder in dieser Wohnung wohnen möchten. Wenn, zum Beispiel, sein Sohn alt genug ist, allein zu leben und eine eigene Wohnung haben möchte!

Hier kannst Du alles nachlesen http://www.mieterverein-muenchen.de/mietrechtsthemen/mietrechtsthemen/eigenbedar...

will, selber rein, will Sie den Kindern geben, will die Oma (Eltern) einziehen lassen , sonst nix , er muß sich an die Kündigungsfristen halten, die hängt von der Mietdauer ab , mindestens 3 Monate, ab 6 Jahren 6 Monate bis zu einem Jahr. Solange nix schriftliches vorliegt, beginnt die Frist nicht
wenn der vermieter die wohnung selber nutzen will oder für ein familienmitglied
Der Vermieter kann die Wohnung für sich, für ein Familienmitglied, für eine Pflegekraft usw. nutzen wollen.
Ganz wichtig: Wenn in der Kündigung nur "Eigenbedarf" steht, kannst Du die getrost vergessen (vorsichtshalber solltest Du kurz vor Ablauf der Frist widersprechen). Der Eigenbedarf muß nämlich in jedem Fall durch Nennung der konkreten Person, die die Wohnung nutzen soll, dargelegt werden.
Daß die Kündigungsfrist eingehalten werden muß (abhängig von Deiner Wohndauer), versteht sich sicherlich von selbst.

Grundlage für die Eigenbedarfskündigung ist § 573 BGB.
Dieser hat folgenden Wortlaut
§ 573 Ordentliche Kündigung des Vermieters (1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn
(3) Die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters sind in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Andere Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Eigenbedarf ist aber auch oft nur eine faule Ausrede des Vermieters, wenn er einen schnell los werden will.
Uns hatte auch einmal ein Vermieter wegen Eigenbedarf gekündigt obwohl wir ruhige Menschen waren und die Wohnung tiptop gepflegt ist.
Die Wohnung steht nun seit 8 Jahren leer, keiner zieht ein, man sieht keine Bewegung im Haus, also rein gar nichts. Da frage ich mich immer wieder ob da die eigenen Spinnen usw eingezogen sind. :-(((
LiloB am 22. Juli 2009 09:46 Den Betrügern ist man zwar nicht hilflos ausgeliefert. - Aber, mir scheint, ein Zusammenleben mit ihnen wäre auch nicht wünschenswert. Trauert der alten Wohnung nicht allzusehr nach - mögen die verlorengegangenen Mieteinnahmen den Vermieter richtig ärgern!! Aber Du. ärgere Dich nicht.
Wenn der Eigenbedarf sich zerschlagen hat, hast Du als (ehemaliger) Mieter dann aber Anspruch auf Schadensersatz. Dazu können Umzugskosten genau so gehören wie eventuell Kosten für die Wohnungssuche oder Renovierungskosten für die neue Wohnung...
Allerdings: nach acht Jahren kannst Du das auch nicht mehr geltend machen. Das muß man dann schon sofort verlangen.
kikkerl am 22. Juli 2009 13:02 auf jeden fall :-)))
-ich kenne einen Fall , bei dem die Vermieterin die gekündigte Wohnung für eine Haushaltshilfe/Pflegerin benötigte.Somit gehört dieser Personenkreis wohl ebenfalls zum Hausstand. (?)
Ich glaube nicht, ein guter Anwalt könnte das abschmettern, da die Haushaltshilfe ja auswärts wohnen kann.
Doch - eine Pflegekraft gehört auch dazu.
Hallo Ihr beiden, Pflegekräfte gehören auch zum Hausstand.
Eine Pflegerin, die für die Betreuung einer zu pflegenden Person (Alter!) zuständig ist, könnte schon im Ernstfall als zum Hausstand gehörend gewertet werden. Ihre Anwesenheit ist mehr oder weniger "rund um die Uhr erforderlich. Ich könnte mir denken, daß das als Eigenbedarf-Grund gilt,
Stimmt, Pflegerin ja, aber das muss der Vermieter nachweisen!