gutefrage.net, die Ratgeber Community
Login   |  Registrieren   |  Forum |  Richtlinien & FAQ

Was sind die Nachteile wenn die Lebensgefährtin raus aus der Bedarfgemeinschaft möchte

gefragt von Perswol am 25.09.2008 um 9:47 Uhr

Die Lebensgefährtin möchte aus der Bedarfsgemeinschaft herausgenommen werden, was bedeutet das für den ALG II Empfänger, Vor- oder Nachteil ???

Frage beantworten

Hier finden Sie weitere Fragen zu den Themen:

arbeit x 14.503 Bedarfsgemeinschaft x 70

Blubi
beantwortet von Blubi am 25. September 2008 09:52
3x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Deine Wohnung wird wahrscheinlich zu groß sein um vom Amt bezahlt zu werden.


pippi60
beantwortet von pippi60 am 25. September 2008 09:54
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Die Lebensgefährtin kann nicht so einfach rausgenommen werden. Sie müßte auf jeden Fall ausziehen. Und dann könnt ihr sicher sein, dass es auch wirklich von der ARGE kontrolliert wird. Ach ja, und Du darfst dann nur noch 45 qm bewohnen. Dafür bekommst Du den vollen Regelsatz von um die 350 €.


LittleDammi
beantwortet von LittleDammi am 25. September 2008 09:49
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

vorteile! wenn das amt mit macht. dazu müsste sie wohl ausziehen. lohnt insoweit, dass, wenn einer arbeit hat, dieses nicht mehr angerechnet werden kann und der volle satz zusteht.

Kommentar von anjanni am 25. September 2008 09:53

Sie muß nicht ausziehen, wenn man tatsächlich die Bereiche so trennen kann, daß man nur noch als WG zusammenwohnt.

Kommentar von Simple_avatar9smallLittleDammi am 25. September 2008 09:58

ja, wird aber schwierig! die stellen sich da gerne quer


siggischmidt
beantwortet von siggischmidt am 25. September 2008 09:49
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Kommt auf die Lebensgefährtin an ;-)


Frage beantworten

Verwandte Fragen

Verwandte Fragen

Noch nicht die richtige Antwort? Dann hier in allen Fragen und Tipps suchen:




Die unter gutefrage.net angebotenen Dienste und Ratgeber Inhalte werden nicht geprüft. Die Richtigkeit der Inhalte wird nicht gewährleistet. Bitte lesen Sie hierzu auch unsere Rechtlichen Hinweise.