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Was passiert, wenn man einem Mieterhöhungsgesuch der Hausverwaltung nicht zustimmt?

gefragt von Karli123 am 06.11.2008 um 15:14 Uhr

Der Fall ist bei mir folgender: die wollen mir die miete um stolze 25 euro erhöhen. grund ist, dass ich im vergleich zu 5 benannten wohnungen einen zu niedrigen qm-preis zahle. nun habe ist es aber so, dass ich nach dem berliner mietspiegel bereits die höchstmiete zahle. und da meine wohnung allgemein in einem sehr alten zustand ist (keine fliesen im bad, in der küche nur fliesenspiegel über dem herd, miserable stromversorgung/wenig steckdosen) sehe ich eine solche mieterhohung nicht ein.

ich hab schon versucht, in die richtung zu argumentieren, dass ich die vergleichswohnungen gerne besichtigen würde, woraufhin man mir sagte, darum müsse ich mich selbst kümmern. nun hab ich berechtigte zweifel, dass man mich reinlassen würde, um mir küche und bad zu zeigen...

weiß jemand rat, wie ich die mieterhöhung vielleicht wieder loswerde? was würde denn passieren, wenn ich dem mieterhöhungsgesuch entweder nicht zustimme (also den zettel nicht zurückschicke) oder es sogar mit begründung ablehne? können die mich darauf verklagen?

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Recht x 35.224 mietrecht x 3.889 mieterhoehung x 145

firstguardian
beantwortet von firstguardian am 6. November 2008 15:20
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Aufgrund der angekündigten Mieterhöhung steht Ihnen ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Davon würde ich Gebrauch machen und in eine preiswertere Wohnung in gleicher Lage ziehen. Soweit das Mieterhöhungsbegehren begründet ist, steht dem Vermieter nach Ablauf der Frist die erhöhte Miete zu. Wird diese nicht gezahlt, entstehen Rückstände, die der Vermieter dann einklagen kann. - kurz: loswerden kann man nur die teure Wohnung, nicht aber das begründete Erhöhungsbegehren.

Kommentar von Obelhicks am 8. November 2008 00:07

das kündigungsrecht ist richtig, der rest ist quatsch


Mismid
beantwortet von Mismid am 6. November 2008 15:19
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du müßtest ein Gutachten beauftragen der das Gegenteil beweißt. Eine Erhöhung über Vergleichsmiete ist zulässig. Wenn du dich weigerst, kann dir passieren, daß du gekündigt wirst. Natürlich kan der Vermieter auf die höhere Miete klagen. Wenn er durchkommt mußt du die Kosten dafür und die höhere Miete bezahlen oder ausziehen+ die Kosten für den Prozess bezahlen

Kommentar von Obelhicks am 8. November 2008 00:21

totaler schwachsinn


anonym
beantwortet von luetzelmatt am 12. Februar 2009 13:09
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Die Verwaltung wird kaum zuerst ein Gesuch stellen, sondern Nägel mit Köpfen machen.


anonym
beantwortet von luetzelmatt am 12. Februar 2009 13:09
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Die Verwaltung wird kaum zuerst ein Gesuch stellen, sondern Nägel mit Köpfen machen.


anonym
beantwortet von Obelhicks am 8. November 2008 00:16
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tschuldigung. falsche antwort. du mußt die erhöhung nicht ablehnen. die ablehnung erfolgt bereits durch nichtstun. dagegen läuft deine zustimmungsfrist nach 2 monaten ab. hast du also heute das mieterhöhungsverlangen bekommen, wird es nur gültig wenn du zahlst oder bis 31.01.09 zustimmst. vor diesem zeitpunkt ist dem vermieter die klage auf zustimmung nicht zu empfehlen.

das mieterhöhungsverlangen kann zwar auf 3 vergleichsmieten gestützt werden, aber wenn ein mietpreisspiegel existiert hat der für die gerichte vorrang.


anonym
beantwortet von Obelhicks am 8. November 2008 00:06
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du mußt nur die erhöhung ablehnen. um sie durchzusetzen muß dann der eigentümer oder verwalter auf zustimmung klagen. und da möchte ich mal den richter sehen dem du mietspiegel und schöne hochglanzfotos vorlegst....

dieser weg wird also kaum beschritten. was bleibt ist eine verstimmung des verwalters weil er seinen willen nicht durchsetzen kann.


heimwerker
beantwortet von heimwerker am 6. November 2008 20:16
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Ja das ist eine schöne Sache. 5 Wohnungen mit Vergleichsmiete das ist in der Tat zulässig und das fordert auch das Gesetz. Sind die Vergleichswohnungen im gleichen Stadtteil, gleiche Ausstattung und Etagenlage usw. Sollte dies der Fall sein hat der Vermieter gute Chancen die Mieterhöhung durchzusetzen. In jedem Fall würde ich ersteinmal der Mieterhöhung widersprechen um Zeit zu gewinnen. Selber Vergleichswohnungen suchen Mietspiegel ist auch sehr gut. Stellen Sie sich auf einen Rechtsstreit ein. Meinem Vorredner mit dem außerordentlichen Kündigungsrecht muß ich widersprechen, dies gilt nur bei unzulässigen Mieterhöhungen. MfG

Kommentar von Obelhicks am 8. November 2008 00:20

das gesetz fordert 3 vergeliche, gutachten oder mietspiegel. und das kündigungsrecht gibt es sehr wohl. wenn heute das schreiben kommt gilt die erhöhung zum 01.12.08. bis zum 03.12.08 kann zum 28.02.2009 gekündigt werden.

halt dich bitte mit falschen antworten zurück, wenn du nicht bescheid weißt.

Kommentar von 1221027c711343f9f81a626ec933f268smallheimwerker am 20. Dezember 2008 19:35

Na da habe ich Ihren Kommentar ja doch noch gefunden. Es geht hier um ein außerordentliches Kündigungsrecht. Bei ordentlicher Kündigung haben Sie Recht aber das besteht immer. Nochmal es besteht bei wirksamer Mieterhöhung KEIN außerordentliches also fristloses Kündigungsrecht. Sie sollten nicht so schnell aus der Hüfte schießen...


anonym
beantwortet von Mietnormade am 6. November 2008 15:16
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Wenn Du über der Vergleichsmiete liegst passiert gar nichts.

Kommentar von Karli123 am 6. November 2008 15:24

ich liege ja drunter...

Kommentar von Mietnormade am 6. November 2008 15:34

Nicht die Miete die die Hausverwaltung schickt. Das was wirklich im Durchschnitt gezahlt wird. Die Hausverwaltung schickt Dir nicht die Vergleichsmiete. Dann können die ja nie erhöhen.


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